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Autor Thema: Antwort vom VG, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begründen?  (Gelesen 12435 mal)

Z
  • Beiträge: 1.564
Kurzer Zwischenstand:

Person V bekommt von einer unbekannten Frau vom SWR Abteilung "Referat Beitragsrecht".
Ohne Rechtsschutz etc.
Daher eine INFO.

Sinngemäß:

Zitat
"Nach dem das VG ihren Antrag auf vorl. Rechtsschutz vom *** abgelehnt hat fordere ich sie auf, bis zum ****** die offene Forderung in Höhe von 800€  zu zahlen."
Kontodaten:
***
Forderung setzt sich zusammen aus:
****
MfG
Dingsbums
Genau dieser Umstand macht K Sorgen.
Wenn er keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragt, machen die was sie wollen, wenn er abgelehnt wird auch, wenn K einen Antrag stellt, bleibt er auf den Kosten dafür sitzen.


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c
  • Beiträge: 1.025
Richtig, wenn ein Antrag § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt ist, werden sie vermutlich vollstrecken. Auf der anderen Seite soll es schon Fälle gegeben haben, in denen zwar Klage erhoben, aber keine aufschiebende Wirkung beantragt und dennoch nicht vollstreckt wurde...


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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b
  • Beiträge: 776
Rein fiktiv:
wenn kein Verwaltungsakt existiert
- man einen Antrag auf aufschiebende Wirkung aber trotzdem stellt, dann wird dieser Antrag richtigerweise abgelehnt.

Aus der Ablehnung kann somit auch die Nichtexistenz der  Voraussetzungen (sog. Nicht-Verwaltungsakt) hervorgehen.


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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Hat hier eigentlich schon mal jemand versucht zu begründen, dass dem Kläger eine anstehende Verjährung von Rückerstattungsansprüchen nach 3 Jahren droht?
Der Beitragsservice begründet einige seiner Maßnahmen selbst mit einer anstehenden Verjährung nach § 10 Abs. 3 RBStV i. V. mit §§ 194 ff. BGB.
Dies dürfte ein Härtefall nach Abs. 4 oder Abs. 5 sein, da es ja um die Wahrung von Rechtsmitteln geht, oder nicht?


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
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Das verstehe ich aber nicht, wenn in dem fiktiven Fall die 20€ Auslagen anfielen oder diese 162€, ich kann beides nicht zuordnen.

Der Streitwert beim vorläufigen Rechtsschutz liege bei  162€, diesen welchen Person X eben nicht wahrgenommen habe.


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M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Das verstehe ich aber nicht, wenn in dem fiktiven Fall die 20€ Auslagen anfielen oder diese 162€, ich kann beides nicht zuordnen.

Der Streitwert beim vorläufigen Rechtsschutz liege bei  162€, diesen welchen Person X eben nicht wahrgenommen habe.

Person Q hatte im Klageantrag ausdrücklich einen "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gestellt. Dieser wird/wurde vom Gericht gemäß §80 (5) VwGO als Antrag auf aufschiebende Wirkung (gegen Bescheid(e)) behandelt und führt zu 2 getrennten Verfahren. Für das Verfahren in der Hauptsache (=Klage) fallen Gerichtskosten gemäß Streitwerthöhe an:
 bis 500 EUR Streitwert -> 3x 35 EUR (Gerichtsgebühr) = 105 EUR
 über 500 EUR (bis 1000 EUR) -> 3x 53 EUR = 159  EUR

Die Gerichtskosten für das Verfahren über den Antrag auf aufschiebende Wirkung (=vorläufiger Rechtsschutz bzw. Eilrechtschutz) sollten im Beschluss erläutert worden sein. Aber die erwähnten 1/4 des Streitwertes der Hauptsache kommt doch hin: 650:4 = 162,50 Euro.

Da die Frist Rechtsmittel einzulegen versäumt wurde, sind die 162 EUR nun rechtskräftig an das Gericht zu zahlen. In der Kostenfestsetzung sollte ein Termin angegeben sein, bis wann der Betrag zu zahlen ist.

Vorläufigen Rechtsschutz in Sachen Rundfunkbeitrag durch Gerichtsbeschluss (§80, 5 VwGO) gibt es meines Wissens so gut wie nie. Entweder dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (im Rahmen des Widerspruchs) wurde bereits im Widerspruchsbescheid stattgegeben oder die LRA hat gegenüber dem Gericht bei der Klageerhebung, wenn es für sie eng wurde, eingeräumt für Dauer des Verfahrens auf eine Vollstreckung zu verzichten, so dass ein Antrag auf aufschiebende Wirkung dann immer ins Leere läuft. Weil i.d.R. allein auf Grund des Widerpsruchsbescheids noch keine unmittelbare Vollstreckung droht.




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Mist mein Comment ist weg.

Ich schrieb:

DANKE

Ergo entstehen durch die Aussetzung der Vollziehung weitere Kosten da man diesen kaum begründen kann und es eben bei öff. Abgaben nicht greift.

Ergo fallen an Prozesskosten, die Kosten wegen der Ausetzung auch wenn diese nicht greift und die "Auslagen" der LRA.

Macht zusammen 300 Euro. Bei einem Streitwert um ca. 700-800 €.

Toll und wenn man Glück hat und scheitert ist man die doppelte Kohle los als man "schuldet".

Gerechtigkeit ist teuer.


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Neue Post:

Nachdem fiktive Person den Kostenfestsetzungsbeschluss des VG in der Sache "vorläufiger Rechtsschutz" bekommen hat, erfolgte Zugleich der Brief direkt von der LRA mit dem Leistungsgebot bis Ende des Monats 20,07 (also mit Zinsen) zu überweisen.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss spricht jedoch nur von 20 € (nebst Zinsen und Prozentpunkten)

In folgendem Urteil erfuhr ich spannendes

ThürOVG, 12/2014, 4 KO 100/12;
VG Weimar 12/2011, 3 K 179/11

Zitat
" Gibt das Verwalrungsgericht einem Eilantrag des Betroffenen statt, indem es die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid uneingeschränkt anordnet, entfällt rückwirkend die Vollziehbarkeit des Bescheides. Damit entfallen auch die Säumniszuschläge."
- falls das hier passt, bin mir nicht sicher.

Wenn ich richtig verstehe wenn in der Sache mit dem Rechtsschutz ein Bescheid kommen sollte dass die 20 Euro vollstreckt werden sollen kann ich es bin zum eilrechtschutz hinauszögern. Diese Kosten bauen auch nur auf eine vermutung auf dass man den Prozess verlieren würde. Daher ist diese Geschichte als vorgreiflich und auf Verdacht entstanden.

Ich rechne mal zusammen:

- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung führt zum Angebot des Eilrechtschutzes oder eines vorläufigen Rechtsschutzes durch das VG.
- Wird in diesem Fall der vorl. Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen (weil man den kaum erklären kann, weil man sonst sowieso recht hat), entstehen von Seiten des Gegner die Auslagen von Maximal 20€ für Telekom.- und Postkosten. Auf den Ausgang des Hauptverfahrens kommt es nicht an.
- Es folgt ein Antrag der LRA die 20 € einzuziehen.
- Dies wird vom VG extra mit eigenem Aktenzeichen geführt.
- Das VG beschließt dann das die 20 Euro nebst Zinsen und Prozentpunkten nach § 247 BGB festgesetzt werden. (inkl. Rechtmittelbelehrung)
- 20,00 € Auslagen ohne Aufschlüsselung der Kosten zzgl 5% Basiszinsen und zzgl. Zinsen von 7 cent kommt dann vom LRA als Info-Brief
- es sind außergerichtliche Kosten

- Gegen die 20 € Euro Person X einwende, diese zu spät eingereicht

Frage:

Wie greife ich den Beschluss an?

Idee:
- Auslagen sind nicht aufgeschlüsselt
- Kosten übersteigen eigene Kosten (wie mache ich diese geltend?)
- kann ich einen Antrag auch auslagen selbst stellen? (seit 3 Jahren habe ich ausgaben!)


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Brief

Rechnung von 52,00

in der Sache vorläufiger Rechtsschutz (entsprungen aus "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" aus der Klageschrift).

Merke: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kostet in jedem Fall Geld.
Besser wäre die Aussetzung nicht zu erwähnen um notfalls den Eilrechtschutz wirken zu lassen, welcher auch zu Kosten der Gegenseite führen kann.

Einwände?


Fazit:
Zitat
- Die 20 € Auslagen sind außergerichtliche Kosten vom Beklagten.
- Die jetzigen 52,00 € sind die Prozesskosten für den nicht wahrgenommenen vorläufigen Rechtsschutz.
- Prozesskosten vom Anfang 162,00 €
- 19,50 für Kopien von 40 Seiten


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2016, 16:36 von Shran«
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