Zur Frage, ob eine praktisch aussichtslose Klage vor dem VerwG Sinn macht, zwei Äußerungen des mit Person P bekannten Juristen J:
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die Klage kurz und bündig abgewiesen und die Berufung wird nicht zugelassen. Dann bist Du auch nicht besser dran als vorher. Ich sehe auch nicht, was für maßgebliche Rechte "verwirkt" werden, nur weil man auf eine aussichtlose Klage verzichtet. Das Einzige, was mir einfällt, ist, dass Du dann möglicherweise (was aber wegen der fraglichen Zumutbarkeit auch Interpretationssache ist) selber keine Verfassungsbeschwerde erheben kannst (Stichwort Rechtswegerschöpfung). Das dürfte aber sowieso kaum notwendig sein, weil das sicherlich andere machen.
Und:
[Ich] sehe [...] keinen besonderen Nachteil durch den Verzicht auf die Klage. Ein Rechtsgrundsatz, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, weil man nicht alle denkbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat, besteht nicht. Sollte das BVerwG-Urteil tatsächlich vom BVerfG aufgehoben werden, besteht trotz Bestandskraft die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens, da der Widerspruchsbescheid sich maßgeblich auf dieses Urteil gestützt hat.