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Autor Thema: Was ist eigentlich ein "Beitrag"? Wo ist dieser und dessen Höhe definiert?  (Gelesen 4155 mal)

v
  • Beiträge: 1.202
RA. Bölck kritisiert zu recht die fehlende Normenklarheit bzw. die Normenbestimmtheit des RBStV - nachzulesen u.a. unter
Kanal Voll
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18728.0.html

Das führt mich zu der Frage:
Was ist überhaupt ein Beitrag?

Fragt man dazu das allwissende Internet, so findet sich bei Wikipedia:
Zitat
Ein Beitrag ist eine finanzielle, ideelle oder sachliche Leistung, die jemand zu etwas beisteuert, mit der man sich an etwas beteiligt. Zum Beispiel zahlt man Beiträge in Form von Geld, kann sich aber ebenso an einer Diskussion mit Beiträgen beteiligen.

Beiträge zu einer Publikation (Zeitung, Fachzeitschrift oder Sammelwerk) werden auch Artikel genannt; die für einen Tagungsband eingereichte schriftliche Fassung eines Vortrags nennt man auch Presented Paper. In den elektronischen Medien sind Beiträge häufig Teil einer Magazinsendung.
(https://de.wikipedia.org/wiki/Beitrag)

Kann ich meinen "Beitrag" also auch in Form von Youtube-Videos leisten, die ich dem örR zur Verfügung stelle?  ::)

Im RBStV findet sich
- weder eine Definition des Beitrags (aber sehr wohl eine Definition von "Wohnung"),
- noch ein Hinweis, wo die Höhe des Beitrags zu finden ist, oder wie dieser zu leisten ist.

Woher soll Otto-Normalbürger das also wissen?!?
Und wo ist festgelegt, dass ich meinen "Beitrag" in Form von finanzieller Leistung zu erbringen habe?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2016, 02:55 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Beiträge: 3.238
Es ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgelegt:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4673&aufgehoben=N&menu=0&sg=0

Zitat
§ 8 Höhe des Rundfunkbeitrags
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.

Es findet sich im RBStV nirgendwo ein Hinweis auf die Fundstelle oder die Beitragshöhe.
Wenn man den oben genannten Paragraphen kennt, wird dennoch nicht klar, dass es sich um den Rundfunkbeitrag aus dem RBStV handelt.

Auch deshalb halte ich es für nicht gerechtfertigt, einen Säumniszuschlag zu erheben, denn erst duch Festsetzung wird die Beitragshöhe bekannt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2016, 02:55 von Bürger«

K

Karl Martell

Nun ja, volkuhl, wenn Du einen Haushaltsbeitrag entrichtest, dann wird dieser Beitrag von ARDZDFDeutschlandradio kassiert, Du leistest also einen Beitrag zum Haushalt der ÖR Sender.

Der angeblich grundgesetzliche Auftrag an den ÖR Rundfunk, kulturell wertvolle Sendungen und wahre Nachrichten aus der Ukraine zu verbreiten, wird aber nicht gedeckt von der Gewohnheit des ÖRR, einen Teil der Beiträge für Zusatzrenten für die Angestellten abzuzweigen. Das also würde ich als nicht vom Auftrag des ÖRR gedeckt sehen - einen Auftrag, den ich außerdem nicht erteilt habe und weshalb ich mich weigere, einen Haushaltsbeitrag zu entrichten (aktuelle Forderung des BS des NDR:768,96 Euro).

Aus diesem und ungefähr 50 weiteren Gründen.

Und wenn die Realität zur Satire wird, dann nennt man sie Realsatire wie weiland bei "Pardon", Wo die Redaktion nach langen Bemühungen manchmal solche geheimnisvollen Sprüche kreierte wie

„Die schärfsten Kritiker der Elche waren früher selber welche.“

Ich habe den Spruch nie ganz verstanden, finde ihn aber trotzdem gut.

Grüezi


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2016, 02:56 von Bürger«

b
  • Beiträge: 776
Es findet sich im RBStV nirgendwo ein Hinweis auf die Fundstelle oder die Beitragshöhe.
Wenn man den oben genannten Paragraphen kennt, wird dennoch nicht klar, dass es sich um den Rundfunkbeitrag aus dem RBStV handelt.

Auch deshalb halte ich es für nicht gerechtfertigt, einen Säumniszuschlag zu erheben, denn erst durch Festsetzung wird die Beitragshöhe bekannt.
Auch wenn man zu LRA geht und dort nachsieht, findet man keine Erwähnung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags.

WDR-Geschäftsbericht 2014
S. 126
Zitat
Rechtsgrundlagen des WDR
Für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln im Rechnungsjahr 2014 waren folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich ...
Keine Erwähnung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2016, 02:56 von Bürger«

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Bei·trag
Substantiv [der]

  • etwas, das jmd. zu einer Sache beiträgt.
    "Was ist sein Beitrag zu diesem Projekt?"
  • ein Aufsatz, der in einem Buch oder einer Zeitschrift abgedruckt ist.
    "Das Buch enthält Beiträge von bekannten Wissenschaftlern."
  • ein Geldbetrag, den man für eine Sache regelmäßig an jmdn. zahlt.
    "Die Versicherung hat die Beiträge erhöht."
    Synonyme: Beitragszahlung
  • schweiz.
    Subvention, Zuschuss.


Beiträge

Abgaben, die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von demjenigen erhoben werden, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (z.B. § 8 II KAG NW). Beiträge werden neben Gebühren als verhältnismäßige Kostenbeteiligung an im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben erhoben. Im Gegensatz zur Gebühr gilt jedoch nur eine Gruppe als Ganzes, nicht jedoch jedes Einzelmitglied der Gruppe als Leistungsempfänger; der Beitrag wird von jedem Gruppenmitglied erhoben, das die Möglichkeit der Leistungsinanspruchnahme hat, d.h. auch bei (nur) potenzieller Inanspruchnahme (gruppenmäßige Äquivalenz, Äquivalenzprinzip).


Beiträge

Beiträge werden auf eine bestimmte Bemessungsgrundlage erhoben... man hat mit der Zahlung des Beitrages einen Anspruch auf die für die Mitglieder satzungsgemäß allgemein bereitgestellte Leistungen, jedoch nicht auf eine speziell bereitzustellende Leistung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2016, 02:56 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.746
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es findet sich im RBStV nirgendwo ein Hinweis auf die Fundstelle oder die Beitragshöhe.
Wenn man den oben genannten Paragraphen kennt, wird dennoch nicht klar, dass es sich um den Rundfunkbeitrag aus dem RBStV handelt.

Auch deshalb halte ich es für nicht gerechtfertigt, einen Säumniszuschlag zu erheben, denn erst durch Festsetzung wird die Beitragshöhe bekannt.
Auch wenn man zu LRA geht und dort nachsieht, findet man keine Erwähnung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags.

...einzig und erst(!) in der Rechtsbehelfsbelehrung der FestsetzungsBESCHEIDe
Rechtsbehelfsbelehrung BeitragsBESCHEID und WiderspruchsBESCHEID
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8720.0.html
bzw.
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
ist der "Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag" (RFinStV) überhaupt erwähnt.

Abgesehen von der zwar prinzipiell vorausgesetzten Kenntnis des Bürgers über bestehende Gesetze (in diesem Dschungel der Rundfunkstaatsverträge, wo selbst Medienpolitiker und Staatskanzleien keinen Durchblick zu haben scheinen?!??!), sind aber - wie oben schon erwähnt - Querbezüge zwischen
- "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) und
- "Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag" (RFinStV)
alles andere als "eindeutig" oder "zweifelsfrei".

Erst(!) mit dem festsetzenden FestsetzungsBESCHEID wird also
- nicht nur die Höhe festgesetzt,
- sondern für den Betroffenen erstmals ersichtlich, dass der "Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag" (RFinStV) ebenfalls als Rechtsgrundlage dienen soll.

Dass in jenem "Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag" - und noch dazu in welchem der unzähligen Paragrafen - überhaupt die durch den sog. "Beitragsschuldner" zu entrichtende Höhe des Rundfunkbeitrags festgelegt sein soll, wird demnach selbst in den Rechtsgrundlagen der FestsetzungsBESCHEIDe verschwiegen.


Ein paar mal erwähnt wurde diese Problematik schon. Ob dazu allerdings schon ein eigenständiger Thread existiert, ist mir - ausnahmsweise ;) - mal nicht so schnell gegenwärtig.
Im "Sündenkatalog" unter
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.0.html
habe ich dazu auf die Schnelle vorerst auch noch nichts gefunden - wird dann aber wohl bei Gelegenheit ergänzt.
In hiesigem Thread bitte weiter am Kern-Thema bleiben. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2016, 02:58 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Eigentlich wollte ich die Passagen zum "Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag" zitiert zu einem neuen Thema zusammenfassen, habe ein bisschen dazu recherchiert und mich aus folgendem Grund dagegen entschieden:

Es ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgelegt:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4673&aufgehoben=N&menu=0&sg=0

Zitat
§ 8 Höhe des Rundfunkbeitrags
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.

Es findet sich im RBStV nirgendwo ein Hinweis auf die Fundstelle oder die Beitragshöhe.

Ich habe im 15. RBStV jedoch folgende Textstelle gefunden:
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

Also doch ein Hinweis auf die Höhe des Beitrages...!?

Frei  8)


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

v
  • Beiträge: 1.202
...
Ich habe im 15. RBStV jedoch folgende Textstelle gefunden:
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

Also doch ein Hinweis auf die Höhe des Beitrages...!?

Frei  8)

Als "normal intelligenter Bürger" interpretiere ich den Abschnitt des RBStV eher als Definition dessen, wie der Kuchen aufgeteilt wird. Die Höhe des Beitrags wäre in dem Fall, dass mich das interessieren würde und ich dem Verweis folge, eher ein Zufallsfund und von "Normenklarheit" oder "Normenbestimmtheit" weit entfernt.



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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
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Z
  • Beiträge: 1.564
Ich bin auch der Meinung, daß der Querverweis auf ein Gesetz fehlt, in dem die jeweilige Höhe des Beitrages definiert wird, dies müßte nicht zwingend ein Gesetz sein, sondern könnte auch per Rechtsverordnung sauber gelöst werden.
Das macht es an Vorschriften und Gesetzen leicht, wenn man das Grundgerüst so lassen kann (z.B. Straßenverkehrsordnung) und nur das Ergänzungs"gesetz" ändern muß (hier: Bußgeldkatalog bei Verstößen).
Ins Gesetz gehört auf jeden Fall die Ermächtigungsgrundlage für die Höhe des Beitrages.
Denn aktuell wird ja nur dort erwähnt, daß die RA den Beitrag festsetzt, schon da wären ja der Willkür Tür und Tor geöffnet, weil ja die Höhe damit völlig frei einseitig gewählt werden könnte.

Aber was rede ich, der ganze Rundfunkstaatsvertrag ist so verkorkst, daß man das Ding komplett neu schreiben muß, damit da etwas sauberes rauskommt


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