Auf Verjährungsfristen wird man aber vermutlich nicht hoffen dürfen.
Wahrscheinlich doch, doch denn erst mit richtigem Bescheid würde eine Verjährungsfrist gehemmt.
Alle Schreiben davor sind doch, wie die Aussage oben vermeintlich deutlich belegt als "null" und "nicht" zu beachten
oder einfach mal nach den ---- weiterlesen und dem grünen Links unten folgen.
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Die Begründung, warum es genau kein Bescheid ist sollte jeder gut und genau lesen. Natürlich könnte noch geprüft werden was in § 35 steht und ob es andere Regelungen gibt, welche angeführt werden könnten, dass die Schreiben doch Verwaltungsakte seien.
Nicht verständlich ist jedoch, warum diese Aussage mittels eines Widerspruchsbescheids inklusive Rechtsbelehrung und Klagemöglichkeit erfolgt.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.htmlVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Die Frage, welche zu klären wäre ist, ob die ausgeführte Begründung im Widerspruchsbescheid vollständig zu dem Inhalt von § 35 passt.
Aus Sicht der Person X erfüllt diese Begründung das zunächst nicht oder nur zu einem kleinen Teil.
Zu klären wären die Worte Verfügung (Form), Entscheidung (Form), andere hoheitliche Maßnahme (Form),
eine Behörde (Rechtsform des Beitragsservice).
Die Begründung zählt wohl nur Eigenschaften auf, welche sich auf Verfügung beziehen.
in Bezug zu
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.htmlund
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 39 Begründung des Verwaltungsaktes
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__39.htmlWenn Person A sich die Vorgaben in § 37 und § 39 anschaut, zur Bestimmtheit und Form und Begründung, und dann das Schreiben prüft, auf welchen Widerspruch eingelegt wurde, einfach mal bei den Punkten prüfen welche aus Sicht der Person A erfüllt seien.
Person X würde ehr denken, dass § 37 und § 39 durch die Begründung im Widerspruchsbescheid tangiert wird. Und damit § 35 nur indirekt oder genau nur in wenigen Punkten.
Bedeutet es sollte also getrennt gelesen werden:
Die Aussage sollte so verstanden werden:
Bei unserem Schreiben vom 02.05.2014 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz.
-> Bezug auf § 35
Es fehlt an dem Regelungscharakter, der Voraussetzung für die Bewertung als Verwaltungsakt ist.
-> Bezug zu § ?
Weder wird durch unser Schreiben die Beitragspflicht begründet, noch die Beitragsschuld festgesetzt.
-> Bezug auf § 39 ohne das anzugeben.
Der Beitragsservice ist keine Behörde nach § 35, denn die anderen Punkte finden sich nicht in § 35, welche in Einklang mit der Erklärung gebracht werden können.
Angemerkt eine Rechtsbelehrung kann fehlen oder fehlerhaft sein, dann verlängert sich halt die Frist ;-).
Allgemein, sollte jeder einfach mal folgendes Schema lesen
Beispiel zu einem Schema zur Prüfung
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-verwaltungsakt-gemaess-35-vwvfg/zum Punkt "Regelungscharakter" könnte hier noch etwas nachgelesen werden
Begriffsmerkmale des Verwaltungsaktes gem § 35 VwVfG
http://www.onlinerecht24.de/vwpr/VA.html
folgender Link führt zu ein paar visuelle Übersichten über verschiedene Teile des Verwaltungsaktes und Erläuterungen
§4 Der Verwaltungsakt
https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504&chapterid=815Es könnte auch mit anderen Lebensbereichen verglichen werden z.B. mit SGB
spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 10
3.2.1 Begriff, Form und Inhalt des Verwaltungsaktes
http://www.dvbs-online.de/spezial/2006-12-755-32-754-756.htm