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Autor Thema: Nach 2 Jahren endlich Widerspruchsbescheid erhalten und trotzdem noch ratlos!  (Gelesen 9276 mal)

M
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Hallo zusammen!

Erstmal ganz großes Sorry, falls diese Frage schon mal beantwortet wurde oder hier nicht hingehört (dann bitte verschieben). Meine Augen sind inzwischen schon viereckig von der ganzen Leserei zu diesem Thema, deswegen stelle ich meine Frage nun einfach an dieser Stelle:

A. hat am 2. Mai 2014 eine Zahlungsaufforderung des Beitragsservice RBB erhalten. Da A. sich aufgrund seiner beschränkten juristischen Kenntnisse unsicher war, ob es sich bei dieser Zahlungsaufforderung um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG handelt, aber dennoch eine etwaige Widerspruchsfrist nicht verpassen wollte, hat er am 29. Mai 2014 vorsorglich Widerspruch gegen diese Zahlungsaufforderung eingelegt und diesen mit Schreiben vom 16. Mai 2014 ausführlich begründet.
Fast zwei Jahre später, am 23. April 2016, erhält A. per Einschreiben (mit Rückschein) einen Widerspruchsbescheid, in dem der Rundfunk Berlin-Brandenburg den o.g. Widerspruch mit der Begründung zurückweist, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Dem Widerspruchsbescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der auf die Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Berlin hingewiesen wird.

A. hat inzwischen eingesehen, dass es sich bei der o.g. Zahlungsaufforderung des Beitragsservice RBB nicht um einen Verwaltungsakt handelt und der Rundfunk Berlin-Brandenburg somit tatsächlich einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Da A. jedoch nach wie vor nicht gewillt ist, die Zwangsbeiträge zum ÖR-Rundfunk zu entrichten, überlegt er sich nun, wie er am besten vorgehen soll. Auch nach mehrmaligen Besuchen auf Internetseiten, auf denen sich freiheitsliebende Gegner der Zwangsbeiträge austauschen, ist er sich unsicher, ob nach Ablauf der Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid ein Beitragsbescheid folgt, gegen den im Wege eines Widerspruchs und ggf. einer Klage vorgegangen werden kann, oder ob sich umgehend Vollstreckungsmaßnahmen anschließen würden. Im letztgenannten Fall würde A. umgehend Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, um die Rechtmäßigkeit seiner erzwungenen Teilnahme an der Finanzierung des ÖR-Rundfunks gerichtlich überprüfen zu lassen.

A. und ich bedanken uns schon mal für Eure Antworten!


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S

Schandarm

Technisch müßten Widersprüche von einer höheren Instanz bearbeitet werden, denn beim Beitragsservice haben wir es mit den Tätern zu tun, die sich als Richter aufspielen.
Bevor du klagst, schaue erst nach Leuten, die auch geklagt haben.

Ich glaube, du solltest dein Vorgehen überprüfen.




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M
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Danke für die Antwort. Also der Widerspruchsbescheid kam ja vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb), wobei es sich um eine Landesrundfunkanstalt handelt. Ist das nicht die "höhere Instanz" die du meinst?


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Danke für die Antwort. Also der Widerspruchsbescheid kam ja vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb), wobei es sich um eine Landesrundfunkanstalt handelt. Ist das nicht die "höhere Instanz" die du meinst?
In diesem Fall ist RBB die höhere Instanz. Gegen den Widerspruchsbescheid muss Klage erhoben werden, dann dürfte bis zum Verhandlungstermin nichts mehr kommen.


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Z
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Habe ich das jetzt richtig verstanden, es existiert gar kein Beitragsbescheid bzw. Festsetzungsbescheid?
Also war der Widerspruch gegen einen Bettelbrief gerichtet und wurde mit einem Ablehnungsbescheid beantwortet?
Das wäre etwas absolut neues, das glaub ich irgendwie nicht, vielleicht ist ja doch ein Festsetzungsbescheid erlassen worden, auf den man den "Widerspruch auf das Belästigungsschreiben" angewandt hat?
Da sollten doch die fiktiven Betroffenen nochmal ihre gesamten Unterlagen checken.


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M
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Ja, ein Festsetzungsbescheid ist in diesem Fall tatsächlich noch nicht erlassen worden.

 A hat den Widerspruch gegen den Bettelbrief eingelegt, da er wie gesagt nur über bescheidene juristische Kenntnisse verfügt und somit nicht abschließend beurteilen konnte, ob es sich bei dem Bettelbrief nicht doch um einen VA handelt und er nicht riskieren wollte, dass dieser durch einen Verzicht auf Rechtsmittel bestandskräftig wird. Die Landesrundfunkanstalt hat die Ablehnung des Widerspruchs damit begründet, dass der Bettelbrief keine Regelung enthalte und es sich somit nicht um einen VA i.S.d. § 35 VwVfG handeln würde. Da sich eine Klage des Betroffenen vor dem Verwaltungsgericht gegen diese - vermutlich zutreffende - Feststellung richten würde, stellt sich die Frage, ob eine Klage überhaupt Sinn macht. A tendiert deshalb momentan dazu, auf den Beitragsbescheid zu warten und anschließend dagegen Widerspruch einzulegen und ggf. zu klagen.


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P
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Zitat
A hat den Widerspruch gegen den Bettelbrief eingelegt, da er wie gesagt nur über bescheidene juristische Kenntnisse verfügt und somit nicht abschließend beurteilen konnte, ob es sich bei dem Bettelbrief nicht doch um einen VA handelt und er nicht riskieren wollte, dass dieser durch einen Verzicht auf Rechtsmittel bestandskräftig wird. Die Landesrundfunkanstalt hat die Ablehnung des Widerspruchs damit begründet, dass der Bettelbrief keine Regelung enthalte und es sich somit nicht um einen VA i.S.d. § 35 VwVfG handeln würde. Da sich eine Klage des Betroffenen vor dem Verwaltungsgericht gegen diese - vermutlich zutreffende - Feststellung richten würde, stellt sich die Frage, ob eine Klage überhaupt Sinn macht. A tendiert deshalb momentan dazu, auf den Beitragsbescheid zu warten und anschließend dagegen Widerspruch einzulegen und ggf. zu klagen.

Wozu dann ein mit Rechtsbelehrung versehener Widerspruchsbescheid.

Aus Sicht der PersonX ist ein Widerspruchsbescheid somit überflüssig, bzw. auch gar nicht zulässig.

Wirft Person X den Blick zu anderen "Behörden", dann besteht die Möglichkeit mit einem Widerspruchsbescheid zwei Sachen zu machen, z.B. etwas erklären und gleichzeitig ein "neuen" Akt der Verwaltung zu treffen, also eine Anordnung vorzunehmen, eine Pflicht aufzuerlegen etc. ...

Person A sollte also das Widerspruchsschreiben nochmal ganz genau lesen ob da nicht versteckt irgendwo eine Neuerung enthalten ist. Person A könnte auch solch ein Schreiben mittels Scanner digitalisieren, verfremden und als Beispiel einstellen, damit andere Personen bei der Beurteilung helfen könnten.


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K
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Ja, ein Festsetzungsbescheid ist in diesem Fall tatsächlich noch nicht erlassen worden.

 A hat den Widerspruch gegen den Bettelbrief eingelegt, da er wie gesagt nur über bescheidene juristische Kenntnisse verfügt und somit nicht abschließend beurteilen konnte, ob es sich bei dem Bettelbrief nicht doch um einen VA handelt und er nicht riskieren wollte, dass dieser durch einen Verzicht auf Rechtsmittel bestandskräftig wird.

Meiner Ansicht nach war dieser Schachzug von Person A -freilich ohne dies von Anfang an beabsichtigt zu haben- sehr clever, denn er verfügt nun über die Rechtsansicht der Gegenseite in Bezug auf die rechtliche Bedeutung der Zahlungsaufforderung. Die Gegenseite bringt hierin zum Ausdruck, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt und damit nicht um ein Leistungsgebot handelt. Nur das sogenannte "Leistungsgebot" ist ein Verwaltungsakt. Ein Leistungsgebot ist der juristische Fachbegriff für die Aufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner zur Erfüllung einer (gesetzlich geschuldeten) Leistung, in diesem Fall zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen.

Ganz gewiss ist es für juristische Laien sehr schwer, zwischen einer "Zahlungsaufforderung", die als Zahlungserinnerung verstanden werden soll und deshalb ein Realakt ist, und einem Leistungsgebot, das einen eigenständigen Verwaltungsakt, mit dem die Verwaltung also eine bestimmte Regelung im Einzelfall treffen will, darstellt, zu unterscheiden.

Es wäre äußerst interessant, diesen Fall gerichtlich weiter zu verfolgen, weil die Zahlungsaufforderung, die als Zahlungserinnerung gemeint sein soll und daher keinen eigenständigen Regelungsgehalt hat, vom Beitragsservice stammt. Im Rahmen einer Klage müsste dann meiner Ansicht das Gericht Ausführungen dazu machen, ob es sich bei dem Beitragsservice um eine Behörde handelt, weil nur Behörden Verwaltungsakte erlassen können. Und genau diese Frage wird hier im Forum ja heiß diskutiert.

Aber bitte nicht falsch verstehen: Wenn man seine Ruhe haben möchte, sollte man gegen den hier erwähnten Widerspruchsbescheid nicht weiter vorgehen, denn -soweit ich es verstanden habe- ist bisher noch nicht einmal ein Festsetzungsbescheid erlassen worden. In diesem Festsetzungsbescheid müsste ein Leistungsgebot enthalten sein. Dies ist aber gerade in den neueren Bescheidversionen meines Wissens nach gerade nicht der Fall, muss aber selbstverständlich in jedem Einzelfall genau geprüft werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2016, 10:17 von Knax«

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Sooo, anbei nun der anonymisierte Widerspruchsbescheid..:-)

Anm.Mod. seppl: Bescheid wurde nachanonymisiert. Die Anonymisierungen waren nur als Ebene aufgelegt und konnten gelöscht werden. jpg ist da das sicherere Format.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2016, 17:33 von seppl«

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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Zitat von: Widerspruchsbescheid des RBB auf Zahlungsaufforderung
"Bei unserem Schreiben ... handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt ... Weder wird durch unser Schreiben die Beitragspflicht begründet, noch die Beitragsschuld festgesetzt. ..."
Das sollte man sich auf jeden Fall abheften/abspeichern, denn insbesondere bezüglich des Säumniszuschlags kann man das ja (natürlich rein fiktiv) irgendwann gegen die Rundfunkanstalt verwenden!  ;D >:D

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

M
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A. hat gestern übrigens wieder einen Bettelbrief bekommen. Er überlegt gerade spaßeshalber, ob er nicht nochmal Widerspruch einlegen soll.. Vielleicht dauert es ja wieder 2 Jahre, bis er einen Widerspruchsbescheid erhält..:-) Solange man keinen formellen Festsetzungsbescheid erhält, läuft doch die Verjährungsfrist, oder?


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Richtig, nur auf den formellen Festsetzungsbescheid muss reagiert werden, es findet keine Hemmnis statt. Auf Verjährungsfristen wird man aber vermutlich nicht hoffen dürfen.


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Zitat
Auf Verjährungsfristen wird man aber vermutlich nicht hoffen dürfen.

Wahrscheinlich doch, doch denn erst mit richtigem Bescheid würde eine Verjährungsfrist gehemmt.

Alle Schreiben davor sind doch, wie die Aussage oben vermeintlich deutlich belegt als "null" und "nicht" zu beachten oder einfach mal nach den ---- weiterlesen und dem grünen Links unten folgen.

---------------------------------------------------------------------------------------------

Die Begründung, warum es genau kein Bescheid ist sollte jeder gut und genau lesen. Natürlich könnte noch geprüft werden was in § 35 steht und ob es andere Regelungen gibt, welche angeführt werden könnten, dass die Schreiben doch Verwaltungsakte seien.

Nicht verständlich ist jedoch, warum diese Aussage mittels eines Widerspruchsbescheids inklusive Rechtsbelehrung und Klagemöglichkeit erfolgt.

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Die Frage, welche zu klären wäre ist, ob die ausgeführte Begründung im Widerspruchsbescheid vollständig zu dem Inhalt von § 35 passt.

Aus Sicht der Person X erfüllt diese Begründung das zunächst nicht oder nur zu einem kleinen Teil.

Zu klären wären die Worte Verfügung (Form), Entscheidung (Form), andere hoheitliche Maßnahme (Form),
eine Behörde (Rechtsform des Beitragsservice).

Die Begründung zählt wohl nur Eigenschaften auf, welche sich auf Verfügung beziehen.

in Bezug zu
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html

und
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 39 Begründung des Verwaltungsaktes
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__39.html

Wenn Person A sich die Vorgaben in § 37 und § 39 anschaut, zur Bestimmtheit und Form und Begründung, und dann das Schreiben prüft, auf welchen Widerspruch eingelegt wurde, einfach mal bei den Punkten prüfen welche aus Sicht der Person A erfüllt seien.

Person X würde ehr denken, dass § 37 und  § 39 durch die Begründung im Widerspruchsbescheid tangiert wird. Und damit § 35 nur indirekt oder genau nur in wenigen Punkten.

Bedeutet es sollte also getrennt gelesen werden:
Die Aussage sollte so verstanden werden:
Zitat
Bei unserem Schreiben vom 02.05.2014 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz.
-> Bezug auf § 35

Zitat
Es fehlt an dem Regelungscharakter, der Voraussetzung für die Bewertung als Verwaltungsakt ist.
-> Bezug zu § ?

Zitat
Weder wird durch unser Schreiben die Beitragspflicht begründet, noch die Beitragsschuld festgesetzt.
-> Bezug auf § 39 ohne das anzugeben.

Der Beitragsservice ist keine Behörde nach § 35, denn die anderen Punkte finden sich nicht in § 35, welche in Einklang mit der Erklärung gebracht werden können.

Angemerkt eine Rechtsbelehrung kann fehlen oder fehlerhaft sein, dann verlängert sich halt die Frist ;-).


Allgemein, sollte jeder einfach mal folgendes Schema lesen

Beispiel zu einem Schema zur Prüfung
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-verwaltungsakt-gemaess-35-vwvfg/


zum Punkt "Regelungscharakter" könnte hier noch etwas nachgelesen werden

Begriffsmerkmale des Verwaltungsaktes gem § 35 VwVfG
http://www.onlinerecht24.de/vwpr/VA.html


folgender Link führt zu ein paar visuelle Übersichten über verschiedene Teile des Verwaltungsaktes und Erläuterungen
§4 Der Verwaltungsakt
https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504&chapterid=815



Es könnte auch mit anderen Lebensbereichen verglichen werden z.B. mit SGB

spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 10
3.2.1 Begriff, Form und Inhalt des Verwaltungsaktes
http://www.dvbs-online.de/spezial/2006-12-755-32-754-756.htm


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2016, 13:07 von PersonX«

K

Karl Martell

Habe heute einen Widerspruchsbescheid per förmlicher Zustellung im gelben Umschlag vom Beitragsservice des NDR erhalten.

Frage 1) Verfügt der NDR über einen eigenen Beitragsservice?

Meine Widersprüche gegen 2 Festsetzungsbescheide werden zurückgewiesen.

Der Beitragsservice begründet das wie folgt:


...Demnach sind Rundfunkbeiträge kraft Gesetzes ohne vorhergehenden Leistungsbescheid fällig. Erst rückständige Rundfunkbeiträge werden durch Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt...

Was besagt § 10 RBStV? - § 10 (5):  " Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet."

Wieder verhält sich der Beitragsservice wie eine Behörde, die er auf Grund fehlender Rechtfähigkeit nicht ist und nicht sein kann.
Hier müßte der Intendant des NDR tätig werden - allerdings ist meiner Meinung der NDR wegen seiner Werbeeinnahmen unternehmerisch tätig, kann also auch keine Behördeneigenschaft haben und erlangen.

Eine Behörde darf keinen Handel treiben. Insofern führt der Handel der Einwohnermeldeämter mit den Daten der Bevölkerung zum Verlust der Behördeneigenschaft der EWMÄmter, falls es überhaupt eine solche gab.


Das ist alles sehr nebulös, und das ist, wie ich glaube, auch beabsichtigt.

Karl


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2016, 01:09 von Bürger«

M
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Kurzes Update: Der Beitragsservice hat sich endlich erbarmt, A. einen rechtsbehelfsfähigen Festsetzungsbescheid zu schicken. Dieser beinhaltet komischerweise nur die Beiträge von Juni 2014 bis einschließlich 2015, obwohl A. zu den "Verweigerern der ersten Stunde" zählt. Das soll ihm aus verjährungstechnischen Gründen auch sehr recht sein, da die Verjäherungsfrist s.E. nur durch einen Festsetzungsbescheid gehemmt wird, d.h. dass er zumindest für 2013 keine Zwangsgebühr zahlen muss, was zumindest ein kleiner Sieg wäre.

Gegen den Festsetzungsbescheid hat A. Widerspruch eingelegt. Gestern erreichte ihn dann ein Schreiben, indem lediglich zu einem von seinen insgesamt 3 Argumenten Stellung genommen wurde und zwar mit dem Tenor, dass dieses Argument nicht ziehen würde. Damit betrachte man seinen Widerspruch als erledigt und er solle sich innerhalb von 4 Wochen melden, falls er seinen Widerspruch aufrechterhalten wolle. A. wird das auch definitiv tun, da lediglich das für ihn unbedeutendste Argument entkräftet wurde


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