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Autor Thema: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?  (Gelesen 5882 mal)

n
  • Beiträge: 1.452
Wie auch hier schon thematisiert:

MDR: "Beitragspflichtige" Sieglinde soll für die Vollstreckungskosten aufkommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18286.msg119855.html#msg119855

Aber wie ist es bei einer abgewehrter Vollstreckung?
Zum Beispiel wenn das VwG festgestellt hat das die Säumniszuschläge nicht vollstreckt werden dürfen
(wie bei einigen Personen hier im Forum).
Kann die Rundfunkanstalt dann die Vollstreckungskosten in Rechnung stellen?
Meiner Meinung nach ist das das Problem der Rundfunkanstalt, dass sie auf Ihren Kosten sitzenbleibt,
weil das Vollstreckungsersuchen nicht korrekt war, auch wenn die RA+Gericht der Meinung ist dass die Hauptforderung rechtens ist.

Was meint Ihr zu der Rechtslage?

noGez


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2016, 11:56 von Uwe«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

n
  • Beiträge: 1.452
Kann jemand seine Erfahrung posten?
Also musste jemand der sein Verfahren verloren hat Vollstreckungsgebühren und/oder Säumniszuschläge zahlen?

Vielen Dank

noGez


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juni 2018, 13:22 von Markus KA«
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s
  • Beiträge: 87
Servus,

ich glaube du vermischst hier Einiges miteinander.

Kosten der Vollstreckung stellt der Gerichtsvollzieher immer einer Partei in Rechnung. Entweder dem angeblichen Schuldner oder dem Gläubiger.

Die "internen" Kosten des BS trägt der BS selbst. Lustig wird es erst wenn der BS tatsächlich bei der Vollstreckung scheitern sollte und der GV dem BS den Vorgang zurück gibt da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Was ist mit den Auslagen des angeblichen Schuldners? Und wäre es strafrechtlich relevant wenn dem Intendanten der LRA persöhnlich vorher per Einschreiben bereits mitgeteilt wurde, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind und trotzdem der Intendant die Vollstreckbarkeit des Ausstandsverzeichnisses bestätigt. Handelt er hier vorsätzlich? Und die Kosten der nicht geglückten Vollstreckung trägt der BS, somit aber auch der "angebliche Schludner" indirekt da diese Kosten sicherlich im beitragsfähigen Aufwand mit "verwurschtelt" werden. Auf die Antwort, ob diese missglückten Vollstreckungskosten vom Beitragspflichtigen letztlich zu zahlen sind warte ich mit Hochspannung. Ebenso auf die Offenlegung der Beitragskalkulation seitens der LRA.

Es bleibt spannend....



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. April 2016, 11:41 von smartorakel«

a
  • Beiträge: 34
Zitat
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
§ 13 Kostenschuldner
(1) Kostenschuldner sind

1.
    der Auftraggeber,

2.
    der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3.
    der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.

Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

An diese Reihenfolge hält man sich.


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Aus aktuellem Anlass da jetzt verstärkt vollstreckt wird, nochmal die Frage:
Angenommen dass BVerfG oder der EuGH entscheidet, dass der Beitrag rechtswidrig ist, oder dass die LRA nicht das Recht zur Selbsttitulierung hat (weil sie im Wettbewerb im Medienbereich steht)

Wer trägt die Kosten der aktuellen Zwangsvollstreckungen?

Dies hier zu Zivilprozess gibt es im Internet:

https://www.iww.de/ve/kosten-und-gebuehren/vollstreckungskosten-erstattung-der-kosten-der-zwangsvollstreckung-f79540
Zitat
Praxishinweis

Der BGH hat bereits mehrfach entschieden: Erwirkt der Gläubiger einen Titel und einigen sich anschließend die Parteien vergleichsweise auf die Zahlung eines geringeren Betrags, kann der Gläubiger die Erstattung der Vollstreckungskosten nur in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (BGH VE 10, 102; Rpfleger 04, 112).

Der Grund, weshalb der Gläubiger nach Ersetzung des vollstreckbaren Titels durch einen Prozessvergleich die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht mehr in voller Höhe gegen den Schuldner geltend machen kann, liegt in § 788 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Regelung sind einem Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. Folge: Bei teilweiser Aufhebung des Urteils sind die Mehrkosten zu erstatten, die bei der Vollstreckung des verbliebenen Anspruchs nicht entstanden wären.

Diese Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt (BGH VE 11, 201). Daraus ist abzuleiten, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht dem Schuldner zur Last fallen sollen, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird. Für den Fall, dass dieses Ergebnis durch einen nachfolgenden Prozessvergleich erzielt wird, gilt nichts anderes. Derartige Kosten sind daher nicht nur zu erstatten, wenn sie bereits beigetrieben wurden, sondern dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Das führt im Ergebnis dazu, dass ein Gläubiger u.U. auf den aus dem Ursprungstitel aufgewendeten Vollstreckungskosten sitzen bleibt.

Gilt das auch analog für die Forderungen des Rundfunks?


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D
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meine Meinung: Ja, das würde auch bei den Rundfunkgebühren gelten, bei einem Vergleich !

Wenn es aber zum Prozess kommt, muss sich der Schuldner vorwerfen lassen, die Kosten selbst verursacht zu haben. Dem Schuldner wäre es ja offengestanden, sich juristisch beraten lassen, ob er die Vollstreckung anstreben sollte, oder doch lieber zahlen und zurück fordern.

Ich würde darauf tippen, dass sich die LRA auf gar keinen Vergleich einlassen werden, weil ihre Forderungen ihnen gesetzlich garantiert wurden(15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag)





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Hallo!

Wenn die hypothetische Vollstreckung abgewehrt wurde, könnte die fiktive Vollstreckungsbehörde vor Ort das natürlich theoretisch dem fiktiven BS in Rechnung stellen, oder natürlich der LRA.

Sollte es zu einem Vergleichsbetrag kommen, oder kann eine Separation von Forderungen erreicht werden, dürften die Kosten dem Schuldner natürlich nur noch entsprechend reduziert zufallen.

@Dauercamper
Bei meiner Klage ist von der LRA gerichtsfest belegt worden, daß öffentliche Abgaben gesetzlich "vorbehaltlos" anfallen. Nix mit "unter Vorbehalt" und zurückfordern.

Zahlungen in der Vollstreckung werden als "Unterwerfung unter die Forderung" gewertet (man hätte sich vorher wehren sollen! haha!  >:(  Ich sehe bei erzwungenen Handlungen keine Willenserklärung!!!).

Wird hingegen gepfändet (Beschlagnahme ist keine "Unterwerfung unter die Forderung"), so könnte nach BGH III ZR 204/13 die ausführende Vollstreckungsbehörde vor Ort als nachfolgende/untergebene Behörde für den Schaden einer unzulässigen oder unrichtigen Vollstreckung haftbar gemacht werden.

siehe Vorbehaltszahlg./Pfändung (letzter Ausweg) in Erwart. d. BVerfG-Beschlusses?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27699.msg174155.html#msg174155

MfG
Michael


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D
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hahahahaha !

Die Antwort(=42) gefällt mir. Die Rechtsgrundlage kann man wahrscheinlich einsehen beim Galaktischen Planungsrat auf Alpha Zentauri oder auf Aldebaran !

Bevor ihr solche dicken juristischen Bretter bohrt und einem Vollstreckungsgericht vorwerfen wollt, die Vollstreckung wäre "unzulässig" oder "unrichtig", stell erst mal einen begründeten Antrag auf Vollstreckungsaussetzung !

Juristisch wird unterschieden zwischen "nicht konkludentem(nicht zustimmendem)" und "konkludentem(zustimmenden)" Handeln.
Ob es sich dabei um Müllgebühren, Grundstückssteuern oder Rundfunkgebühren handelt, ist einerlei.

das war von der LRA Trick 17: Leute davon abhalten, ihre Rechts abzusichern und ihnen weiszumachen, dass es kein nicht-konkludentes Handeln bei öffentlichen Gebühren gibt  ;D


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Hallo!

@Dauercamper
Nein, mit der der Haftung der Vollstreckungsbehörde geht es nicht an das Vollstreckungsgericht -- nach der Pfändung ist das vorbei. Die Vollstreckungsbehörde wird für den Schaden, den sie produziert, hinterher vor einem ordentlichen Gericht in eine Schadensersatzklage gezogen.

Daß man sich mit anderen Mitteln vorher wehren könnte (und sollte), ist hier ja auch nicht Thema, sondern Vollstreckungskosten.

Du hattest dazu die Frage "Zahlung oder Pfändung" aufgeworfen. Und "konkludent" (lateinisch!) hat nichts mit Zustimmung zu tun, sondern mit "schlüssig" (= die Willenserklärung des Handelnden ergibt/erschließt sich aus der Logik der Handlung => https://de.wiktionary.org/wiki/konkludent).

MfG
Michael


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Das Vollstreckungsgericht verursacht keinen Schaden, der dir ersetzt werden müsste. Bei einer Mahnung des LRA steht KLAR und DEUTLICH dass DU haftest für die Zusatzkosten(Mahn- u. Vollstreckungskosten), wenn DU dich weigerst zu zahlen.

verursacht hat den Schaden die Politik und die haftet gar nicht. Die Gerichte(allesamt)handeln nach Recht und Gesetz. Wenn sich morgen das Gesetz ändert, dann war gestern die Vollstreckung rechtmäßig.

Du kannst die Schwerkraft(Naturgesetz) nicht aussetzen, aber Jura ist KEINE Naturwissenschaft
-> auch ohne großes Latinum
 8)



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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Du kannst die Schwerkraft(Naturgesetz) nicht aussetzen, aber Jura ist KEINE Naturwissenschaft

Man kann der Schwerkraft aber eine Kraft entgegen setzen. Auf diese Weise soll ja sogar das Fliegen gelingen, was aber sicher nur ein Gerücht ist: Gossamer Albatross8)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Hallo!

@Dauercamper
Halte bitte Vollstreckungsbehörde, die vor Ort einzelne Maßnahmen ergreift und ausführt, und das Vollstreckungsgericht, auseinander.

Wenn die Behörde Quatsch macht, ist natürlich nicht das Gericht haftbar.

Und: was LRA oder BS auf ein Stück Papier schreiben, ist bestenfalls ein Bescheid, meist nur Drohkulisse; eine Behörde geht bestimmt VwVfG §37 (1) und wirksam VwVfG §43 (1) vor -- die Rechtmäßigkeit kann der Beschiedene im Rechtsweg vom Gericht prüfen lassen.

-> Wie man sieht, kommt es beim Verwaltungsakt und seiner Ausführung nicht unmittelbar auf Rechtmäßigkeit an!

MfG
Michael


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weisst du was ? Du hast Recht und ich meine Ruhe  8)

***

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juni 2018, 19:16 von Markus KA«

  • Beiträge: 7.255
Die Gerichte(allesamt)handeln nach Recht und Gesetz.
Das wird bezweifelt, wo sich das Gericht über elementarste europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzt, wie sie bspw. in der Europäischen Menschenrechtskonvention, (Bundesrecht gemäß internationalem Vertragsrecht seit der Ratifizierung durch den damaligen Bundeskanzler Adenauer), dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, den einzelnen Verfassungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil die Bundesrepublik Deutschland Mitglied der Europäischen Union ist, fixiert sind und dabei auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes ignoriert; siehe die weiterführenden Themen im Forum.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juni 2018, 18:42 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
  • Beiträge: 244
Ich gebe dir ja Recht  ;)

Die deutsche Justiz hat eben aus dem *** nichts gelernt. Nur den EuGH und den EGMR kratzt das nicht.

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