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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: noGez99 am 09. April 2016, 08:18

Titel: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: noGez99 am 09. April 2016, 08:18
Wie auch hier schon thematisiert:

MDR: "Beitragspflichtige" Sieglinde soll für die Vollstreckungskosten aufkommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18286.msg119855.html#msg119855

Aber wie ist es bei einer abgewehrter Vollstreckung?
Zum Beispiel wenn das VwG festgestellt hat das die Säumniszuschläge nicht vollstreckt werden dürfen
(wie bei einigen Personen hier im Forum).
Kann die Rundfunkanstalt dann die Vollstreckungskosten in Rechnung stellen?
Meiner Meinung nach ist das das Problem der Rundfunkanstalt, dass sie auf Ihren Kosten sitzenbleibt,
weil das Vollstreckungsersuchen nicht korrekt war, auch wenn die RA+Gericht der Meinung ist dass die Hauptforderung rechtens ist.

Was meint Ihr zu der Rechtslage?

noGez
Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: noGez99 am 14. April 2016, 16:09
Kann jemand seine Erfahrung posten?
Also musste jemand der sein Verfahren verloren hat Vollstreckungsgebühren und/oder Säumniszuschläge zahlen?

Vielen Dank

noGez
Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: smartorakel am 15. April 2016, 11:33
Servus,

ich glaube du vermischst hier Einiges miteinander.

Kosten der Vollstreckung stellt der Gerichtsvollzieher immer einer Partei in Rechnung. Entweder dem angeblichen Schuldner oder dem Gläubiger.

Die "internen" Kosten des BS trägt der BS selbst. Lustig wird es erst wenn der BS tatsächlich bei der Vollstreckung scheitern sollte und der GV dem BS den Vorgang zurück gibt da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Was ist mit den Auslagen des angeblichen Schuldners? Und wäre es strafrechtlich relevant wenn dem Intendanten der LRA persöhnlich vorher per Einschreiben bereits mitgeteilt wurde, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind und trotzdem der Intendant die Vollstreckbarkeit des Ausstandsverzeichnisses bestätigt. Handelt er hier vorsätzlich? Und die Kosten der nicht geglückten Vollstreckung trägt der BS, somit aber auch der "angebliche Schludner" indirekt da diese Kosten sicherlich im beitragsfähigen Aufwand mit "verwurschtelt" werden. Auf die Antwort, ob diese missglückten Vollstreckungskosten vom Beitragspflichtigen letztlich zu zahlen sind warte ich mit Hochspannung. Ebenso auf die Offenlegung der Beitragskalkulation seitens der LRA.

Es bleibt spannend....

Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: anna log am 15. April 2016, 12:35
Zitat
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
§ 13 Kostenschuldner
(1) Kostenschuldner sind

1.
    der Auftraggeber,

2.
    der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3.
    der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.

Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

An diese Reihenfolge hält man sich.
Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: noGez99 am 06. Juni 2018, 13:18
Aus aktuellem Anlass da jetzt verstärkt vollstreckt wird, nochmal die Frage:
Angenommen dass BVerfG oder der EuGH entscheidet, dass der Beitrag rechtswidrig ist, oder dass die LRA nicht das Recht zur Selbsttitulierung hat (weil sie im Wettbewerb im Medienbereich steht)

Wer trägt die Kosten der aktuellen Zwangsvollstreckungen?

Dies hier zu Zivilprozess gibt es im Internet:

https://www.iww.de/ve/kosten-und-gebuehren/vollstreckungskosten-erstattung-der-kosten-der-zwangsvollstreckung-f79540
Zitat
Praxishinweis

Der BGH hat bereits mehrfach entschieden: Erwirkt der Gläubiger einen Titel und einigen sich anschließend die Parteien vergleichsweise auf die Zahlung eines geringeren Betrags, kann der Gläubiger die Erstattung der Vollstreckungskosten nur in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (BGH VE 10, 102; Rpfleger 04, 112).

Der Grund, weshalb der Gläubiger nach Ersetzung des vollstreckbaren Titels durch einen Prozessvergleich die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht mehr in voller Höhe gegen den Schuldner geltend machen kann, liegt in § 788 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Regelung sind einem Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. Folge: Bei teilweiser Aufhebung des Urteils sind die Mehrkosten zu erstatten, die bei der Vollstreckung des verbliebenen Anspruchs nicht entstanden wären.

Diese Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt (BGH VE 11, 201). Daraus ist abzuleiten, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht dem Schuldner zur Last fallen sollen, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird. Für den Fall, dass dieses Ergebnis durch einen nachfolgenden Prozessvergleich erzielt wird, gilt nichts anderes. Derartige Kosten sind daher nicht nur zu erstatten, wenn sie bereits beigetrieben wurden, sondern dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Das führt im Ergebnis dazu, dass ein Gläubiger u.U. auf den aus dem Ursprungstitel aufgewendeten Vollstreckungskosten sitzen bleibt.

Gilt das auch analog für die Forderungen des Rundfunks?
Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: Dauercamper am 06. Juni 2018, 13:37
meine Meinung: Ja, das würde auch bei den Rundfunkgebühren gelten, bei einem Vergleich !

Wenn es aber zum Prozess kommt, muss sich der Schuldner vorwerfen lassen, die Kosten selbst verursacht zu haben. Dem Schuldner wäre es ja offengestanden, sich juristisch beraten lassen, ob er die Vollstreckung anstreben sollte, oder doch lieber zahlen und zurück fordern.

Ich würde darauf tippen, dass sich die LRA auf gar keinen Vergleich einlassen werden, weil ihre Forderungen ihnen gesetzlich garantiert wurden(15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag)



Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: maikl_nait am 06. Juni 2018, 14:31
Hallo!

Wenn die hypothetische Vollstreckung abgewehrt wurde, könnte die fiktive Vollstreckungsbehörde vor Ort das natürlich theoretisch dem fiktiven BS in Rechnung stellen, oder natürlich der LRA.

Sollte es zu einem Vergleichsbetrag kommen, oder kann eine Separation von Forderungen erreicht werden, dürften die Kosten dem Schuldner natürlich nur noch entsprechend reduziert zufallen.

@Dauercamper
Bei meiner Klage ist von der LRA gerichtsfest belegt worden, daß öffentliche Abgaben gesetzlich "vorbehaltlos" anfallen. Nix mit "unter Vorbehalt" und zurückfordern.

Zahlungen in der Vollstreckung werden als "Unterwerfung unter die Forderung" gewertet (man hätte sich vorher wehren sollen! haha!  >:(  Ich sehe bei erzwungenen Handlungen keine Willenserklärung!!!).

Wird hingegen gepfändet (Beschlagnahme ist keine "Unterwerfung unter die Forderung"), so könnte nach BGH III ZR 204/13 die ausführende Vollstreckungsbehörde vor Ort als nachfolgende/untergebene Behörde für den Schaden einer unzulässigen oder unrichtigen Vollstreckung haftbar gemacht werden.

siehe Vorbehaltszahlg./Pfändung (letzter Ausweg) in Erwart. d. BVerfG-Beschlusses?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27699.msg174155.html#msg174155 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27699.msg174155.html#msg174155)

MfG
Michael
Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: Dauercamper am 06. Juni 2018, 15:22
hahahahaha !

Die Antwort(=42) gefällt mir. Die Rechtsgrundlage kann man wahrscheinlich einsehen beim Galaktischen Planungsrat auf Alpha Zentauri oder auf Aldebaran !

Bevor ihr solche dicken juristischen Bretter bohrt und einem Vollstreckungsgericht vorwerfen wollt, die Vollstreckung wäre "unzulässig" oder "unrichtig", stell erst mal einen begründeten Antrag auf Vollstreckungsaussetzung !

Juristisch wird unterschieden zwischen "nicht konkludentem(nicht zustimmendem)" und "konkludentem(zustimmenden)" Handeln.
Ob es sich dabei um Müllgebühren, Grundstückssteuern oder Rundfunkgebühren handelt, ist einerlei.

das war von der LRA Trick 17: Leute davon abhalten, ihre Rechts abzusichern und ihnen weiszumachen, dass es kein nicht-konkludentes Handeln bei öffentlichen Gebühren gibt  ;D
Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: maikl_nait am 06. Juni 2018, 15:52
Hallo!

@Dauercamper
Nein, mit der der Haftung der Vollstreckungsbehörde geht es nicht an das Vollstreckungsgericht -- nach der Pfändung ist das vorbei. Die Vollstreckungsbehörde wird für den Schaden, den sie produziert, hinterher vor einem ordentlichen Gericht in eine Schadensersatzklage gezogen.

Daß man sich mit anderen Mitteln vorher wehren könnte (und sollte), ist hier ja auch nicht Thema, sondern Vollstreckungskosten.

Du hattest dazu die Frage "Zahlung oder Pfändung" aufgeworfen. Und "konkludent" (lateinisch!) hat nichts mit Zustimmung zu tun, sondern mit "schlüssig" (= die Willenserklärung des Handelnden ergibt/erschließt sich aus der Logik der Handlung => https://de.wiktionary.org/wiki/konkludent (https://de.wiktionary.org/wiki/konkludent)).

MfG
Michael
Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: Dauercamper am 06. Juni 2018, 16:02
Das Vollstreckungsgericht verursacht keinen Schaden, der dir ersetzt werden müsste. Bei einer Mahnung des LRA steht KLAR und DEUTLICH dass DU haftest für die Zusatzkosten(Mahn- u. Vollstreckungskosten), wenn DU dich weigerst zu zahlen.

verursacht hat den Schaden die Politik und die haftet gar nicht. Die Gerichte(allesamt)handeln nach Recht und Gesetz. Wenn sich morgen das Gesetz ändert, dann war gestern die Vollstreckung rechtmäßig.

Du kannst die Schwerkraft(Naturgesetz) nicht aussetzen, aber Jura ist KEINE Naturwissenschaft
-> auch ohne großes Latinum
 8)

Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: drboe am 06. Juni 2018, 16:47
Du kannst die Schwerkraft(Naturgesetz) nicht aussetzen, aber Jura ist KEINE Naturwissenschaft

Man kann der Schwerkraft aber eine Kraft entgegen setzen. Auf diese Weise soll ja sogar das Fliegen gelingen, was aber sicher nur ein Gerücht ist: Gossamer Albatross (https://www.youtube.com/watch?v=Zxe9sLIRuuo).  8)

M. Boettcher
Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: maikl_nait am 06. Juni 2018, 16:48
Hallo!

@Dauercamper
Halte bitte Vollstreckungsbehörde, die vor Ort einzelne Maßnahmen ergreift und ausführt, und das Vollstreckungsgericht, auseinander.

Wenn die Behörde Quatsch macht, ist natürlich nicht das Gericht haftbar.

Und: was LRA oder BS auf ein Stück Papier schreiben, ist bestenfalls ein Bescheid, meist nur Drohkulisse; eine Behörde geht bestimmt VwVfG §37 (1) und wirksam VwVfG §43 (1) vor -- die Rechtmäßigkeit kann der Beschiedene im Rechtsweg vom Gericht prüfen lassen.

-> Wie man sieht, kommt es beim Verwaltungsakt und seiner Ausführung nicht unmittelbar auf Rechtmäßigkeit an!

MfG
Michael
Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: Dauercamper am 06. Juni 2018, 17:08
weisst du was ? Du hast Recht und ich meine Ruhe  8)

***

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: pinguin am 06. Juni 2018, 18:01
Die Gerichte(allesamt)handeln nach Recht und Gesetz.
Das wird bezweifelt, wo sich das Gericht über elementarste europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzt, wie sie bspw. in der Europäischen Menschenrechtskonvention, (Bundesrecht gemäß internationalem Vertragsrecht seit der Ratifizierung durch den damaligen Bundeskanzler Adenauer), dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, den einzelnen Verfassungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil die Bundesrepublik Deutschland Mitglied der Europäischen Union ist, fixiert sind und dabei auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes ignoriert; siehe die weiterführenden Themen im Forum.
Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: Dauercamper am 06. Juni 2018, 18:37
Ich gebe dir ja Recht  ;)

Die deutsche Justiz hat eben aus dem *** nichts gelernt. Nur den EuGH und den EGMR kratzt das nicht.

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: pinguin am 06. Juni 2018, 19:03
Nur den EuGH und den EGMR kratzt das nicht.
EGMR und EuGH sind 2 verschiedene Gerichte, die zu unterschiedlichen Sachverhalten entscheidungsbefugt sind.

Der EGMR gehört nicht zum EU-Recht.

Der EuGH hingegen kann eine Entscheidung des EGMR sowohl vereinfachen, als auch verstärken, jeweils allerdings nur mit Bindungswirkung für jene europäischen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union sind.

Die Europäische Menschenrechtskonvention, (in Entscheidungsfindung des EGMR gelegen), ist nationales Recht aller 47 europäischen Staaten, (incl. Russland, Türkei und Schweiz), die sie begründet und durch Ratifizierung in bindendes, nationales Recht überführt haben.

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist seit Ratifizierung durch den damaligen bundeskanzler Adenauer Bundesrecht, welches kraft Art 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 jede Art von Landesrecht bricht.

Mehrfach entschied das BVerfG, daß die Europäische Menschenrechtskonvention methodisch vertretbar einzuhalten ist.

Sie aber gar nicht zu berücksichtigen, wie dem Bundesverwaltungsgericht und niederen Gerichten forumsintern nachgewiesen, läßt deren Entscheidungen letztlich zur Makulatur werden und zieht den Staat des Rechts in Mitleidenschaft, wenn er selbiges nicht korrigiert.

Im Falle, daß Deine Einlassungen aussagen sollen, daß es EuGH wie EGMR nicht interessiert, ob die dt. Justiz etwas aus der Vergangenheit gelernt hat, kann dem nur beigefügt werden, daß beide europäischen Gerichte ihre Entscheidungen auf Basis des europäischen Rechts treffen.

Nationale Bedürfnisse werden auf dieser Ebene dann nicht mehr berücksichtigt, wenn sich der europäische Staat, zu dessen Rechtssystem eine punktuelle oder allgemeine Entscheidung zu finden ist, zu eben diesen europäischen Regelungen bekannt hat, über die eben diese europäischen Gerichte Entscheidungen zu finden haben.

Die Bundesrepublik Deutschland gehört beiden Rechtssystemen an; sie ist sowohl eines der 47 europäischen Nationalstaaten, die die Europäische Menschenrechtskonvention als verbindliches nationales Recht verbindlich anerkannt haben, als auch Mitglied der Europäischen Union.
Titel: Re: Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?
Beitrag von: Dauercamper am 06. Juni 2018, 19:34
Im Falle, daß Deine Einlassungen aussagen sollen, daß es EuGH wie EGMR nicht interessiert, ob die dt. Justiz etwas aus der Vergangenheit gelernt hat, kann dem nur beigefügt werden, daß beide europäischen Gerichte ihre Entscheidungen auf Basis des europäischen Rechts treffen.

mein Posting wurde "kastriert" weil schon die Erwähnung der dt. Geschichte beleidigend sein soll?  ::)

das sind die gleichen Leute, die nicht sich nicht einigen können, ob ein Vogel-oder Fliegenschiss jetzt etwas verharmlosen soll(weil er ja so unbedeutend)wäre
oder ob dieser Begriff gewählt wurde, weil die Epoche so ekelerregend wäre wie der og. Begriff. In Zusammenhang mit 1000 erfolgreichen Jahren, haben die erwähnten 12 schon ein "Geschmäckle"  :-X
Der Verfasser besteht aber darauf, dass er doch anders verstanden werden wollte.
Meine Meinung: da wollte jemand missverstanden werden

Ich möchte es anders formulieren: die Justiz hat in ihrer Vergangenheit schon zwei Unrechtsregime erlaubt
 8)

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Unrechtsregime oder Tragödien der Weltgeschichte“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Wer kommt für die Vollstreckungskosten auf bei abgewehrter Vollstreckung?“.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.