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Autor Thema: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse  (Gelesen 9537 mal)

o

ohc

  • Beiträge: 30
Hallo liebe Forums-Nutzer,

Folgender Fall:

Zu Person A:
  • Hat bis letzten Februar noch nie Post vom Beitragsservice an den HWS erhalten.
  • Hat einen Elternteil: Person B.
  • Hat seit 10 Jahren noch die Adresse von Person B als Nebenwohnsitz (NWS) gemeldet.
  • Die Entfernung zum Hauptwohnsitz (HWS) ist größer 200 km.
  • Der NWS ist ein einfaches Zimmer mit Bett, Schrank und Tisch, aber ohne Unterhaltungsgeräte.
  • Für dieses Zimmer wird keine Miete entrichtet.
  • Besucht Person B seit 2013 nur noch selten, d. h. weniger als 1x pro Monat. (Sind hier Umstände relevant?)

Person B hat es versäumt, Person A über eine Mahnung (Okt. 2015) und einen Festsetzungsbescheid zu unterrichten. Person B ist zudem potentiell vom Rundfunkbeitrag befreit.

Anfang Januar dieses Jahres kam zu Person B ein Gerichtsvollzieher, welcher ein Vollstreckungsersuchen für Person A abgab. Person A erklärte dem Gerichtsvollzieher die Umstände und teilte die Adresse des HWS mit, welcher die Daten an den Beitragsservice weiter leitete.

Person A bekam Ende Februar Post vom Beitragsservice, aber zum ersten mal an die richtige Adresse des HWS. Der Betreff im Brief lautete nur „Ihr Rundfunkbeitrag“ und enthielt seine Zahlungsaufforderung, ohne Ersehen wie der Betrag zu Stande gekommen ist.

Person A hat folgendes Widerspruchsschreiben an den Beitragsservice gesendet:

Zitat
Widerspruch gegen Ihre Zahlungsaufforderung „Rundfunkbeitrag“


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom ..., mir zugegangen am ..., stellen Sie Beiträge in Höhe von ... Euro seit März 2013 in Rechnung. Diese Forderung kann ich jedoch nicht nachvollziehen und erscheint intransparent. Ich habe kein Interesse an Ihren Produkten/Dienstleistungen und bin auch nicht im Besitz von Rundfunkgeräten, welche primär zum Empfang von Rundfunkprogram-men vorgesehen sind.

Ferner haben meine Recherchen ergeben, dass Ihr „Rundfunkbeitrag“ stark umstritten und rechtlich fragwürdig ist. Er wird von einer breiten Masse abgelehnt, welcher ich mich auch anschließe. Es wird angeführt, dass Ihr „Rundfunkbeitrag“ gegen die durch die Verfassung garantierten Rechte verstößt. Dies wird durch mehrere unabhängige Gutachten untermauert. Aufgrund der genannten Gründe lege ich hiermit Widerspruch gegen Ihren Beitragsbescheid ein.

Ich fordere Sie daher auf, den Sachverhalt zu prüfen. Ihre Zahlungsaufforderung betrachte ich gleichwohl als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen

Person A hat eine Antwort erhalten (angehängtes Bild).
Der Brief wirft viele Fragen und Unklarheiten auf.

  • Der Beitragsservice zeigt sich wenig kooperativ und sieht den Fall als geklärt an. Ist eine einseitige Klärung seitens des Beitragsservice legitim?
  • Der Beitragsservice möchte keine weiteren Schreiben beantworten. Wie soll Person A dann darauf reagieren?
  • Es ist unklar, auf welche Wohnung sich der Beitragsservice bezieht.
  • Wieso hat der Beitragsservice das Recht Person A unwissentlich „anzumelden“, dazu noch mit falschen/unvollständigen Daten?
  • Person A hatte keine Möglichkeit der Anmeldung zu widersprechen. Hätte der Beitragsservice nicht Person A über die Adresse des HWS kontaktieren müssen?
  • Wenn es eine Anmeldung gibt, gibt es auch eine Abmeldung?
  • Es entsteht der Eindruck, dass der Beitragsservice grob geschlampt zu haben. Hätte hier nicht Person B die Gebühren angerechnet werden müssen?
  • Wieso haben Verbraucher kein Mitspracherecht über die Rahmenbedingungen der Rundfunkfinanzierung? (--> Verbraucherschutz?)

Da Person A generell kein Interesse an den ÖR hat, würde sie sich auch an einer Massenklage  beteiligen. Sie ist auch dazu bereit es im schlimmsten Fall auf eine gerichtliche Einigung ankommen zu lassen.

Noch eine allgemeine Anmerkung:
Der Beitragsservice sollte die Rechnungen bis ins Detail aufstellen. Wenn Personen schon gezwungen werden zu zahlen, ohne das die Gegenleistung erwünscht ist, dann sollte sie auch wissen, wofür das Geld eingesetzt wird. Bei Spenden für wohltätige Zwecke ist dies ja auch so üblich. Sind solche Meinungen bzw. Aufforderungen in Schreiben an den Beitragsservice sinnvoll?

Danke für die Zeit und viele Grüße.




Edit "Bürger":
Wir bitten, die verzögerte Freischaltung des Beitrags zu entschuldigen.
Das Bld war falsch eingebunden, somit nicht ersichtlich und kam erst heute durch "Nachforschung" zu Tage.
Zudem erforderte der vielschichtige Fall einen erhöhten Prüfungsaufwand - und das bei anhaltend hohem Aufkommen im Forum.
Der Betreff wurde zur besseren Verdeutlichung des Kern-Problems angepasst.
Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2016, 04:48 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Der Fall ist sehr vielschichtig.
Person B hat leider mehrere Probleme gleichzeitig... :-[
...aber wir werden das vielleicht gemeinsam aufdröseln.
Dafür bitte mal durchatmen...

Erst mal nur im "staccato":

- Nur "potenziell befreit" zu sein hilft nicht viel. Wenn, dann hätte oder müsste sich Person A auf Antrag befreien lassen.

- Reaktionen auf das Anmelde-Bestätigungsschreiben sind eher müßig, da dieses keine Rechtsmittel vorsieht.
Ungeachtet dessen geschieht die Zwangs-Anmeldung eigentlich ohne Rechtsgrundlage, da im RBStV davon keine Rede ist. siehe u.a. unter
Ablauf 0 Information/ Datenabfrage/ Anmeldung v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74417.html#msg74417

- Das Antwortschreiben von ARD-ZDF-GEZ ist demzufolge vergleichbar ohne größere Relevanz.

- Laut RBStV sind auch Zweitwohnungen "beitragspflichtig". Allerdings nicht, wenn es entweder keine eigenständigen Wohnungen sind bzw. für die dortige "Wohnung" bereits anderweitig gezahlt wird.
- Person A wurde dort offenkundig schon viel eher "ausfindig" gemacht.
- Die Forderung am Hauptwohnsitz ist mglw. erst kürzlich durch einen Meldedatenabgleich begründet.


Wird am Erstwohnsitz durch den Elternteil Person B bereits gezahlt?
Dann müsste Person A sich gegen die Doppel-Bebeitragung wehren...

Da nun aber schon die Vollstreckung angelaufen ist, ist dies leider ungleich schwieriger, als wenn Person A schon rechtzeitig auf den dortigen FestsetzungsBESCHEID innerhalb der Widerspruchsfrist hätte reagieren können bzw. hätte sie sich rechtzeitig auf Antrag hin nachweislich befreien lassen sollen.
Das ist momentan Person A's akuteres Problem.

Kann sich Person A befreien lassen - oder nicht?
Hat sie entsprechende Antrags-Unterlagen ggf. nicht nachweislich verschickt?


Probleme dieser Art scheint es nicht selten zu geben, insbesondere wenn Unterlagen dieser Art nicht *nachweislich* versendet werden. ARD-ZDF-GEZ sind berühmt-berüchtigt für ihren laxen/ chaotischen Umgang in solchen Angelegenheiten.

Festsetzungsbescheid trotz Beitragsbefreiung? (angeblich nicht eingereicht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14238.msg95385.html#msg95385

Person A könnte ggf. gut beraten sein, sich auf mindestens einen Zeugen bzgl. des Erst-Versands der Original-Unterlagen berufen zu können (vielleicht muss da Person A einfach mal ein bisschen überlegen ;) ) und dies ARD-ZDF-GEZ auch entsprechend "mitzuteilen":

Da jetzt aber schon der GV aktiv ist, vielleicht mal bei diesem ähnlich wirkenden Fall nachschauen
Vollstreckungsersuchen/ gült. Verwaltungsakt (PKW-Pfändung, Abschleppkosten)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16122.msg107144.html#msg107144

...also fiktive Person A könnte ggf. schleunigst "gepfeffertes" Fax an den Beitragsservice/ die Landesrundfunkanstalt senden, dass die "Voraussetzungen für eine Befreiung durchgehend vorgelegen haben und mit Schreiben vom ... vorgelegt wurden", die "Vollstreckung unverzüglich zurückzuziehen ist" usw.
dem Fax hinterhertelefonieren, bis denen die Ohren glühen
...und *standhaft* bleiben!

Sofern sich Person A befreien lassen kann, würde dies für beide Wohnsitze und also auch für den Hauptwohnsitz gelten.

Könnte Person A also eine mglw. nicht nachweislich erfolge Beantragung ihrer Befreiung schon für den zuerst "ausfindig" gemachten Nebenwohnsitz geltend machen, würde dies die Problematik der Hauptwohnung eigentlich auch gleich erledigen. Das wäre wohl optimal.



Erfüllt Person A hingegen doch keine Befreiungstatbestände nach RBStV, so könnte/ müsste Person  A für den Hauptwohnsitz einfach abwarten bis der FestsetzungsBESCHEID eintrifft und dann die regulären Rechtsmittel gem. der Rechtsbehelfsbelehrung einlegen (i.d.R. Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung=Bekanntgabe).

Siehe hierzu bitte u.a. unter
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da der reguläre Rechtsweg schon mehrfach und ausgiebig im Forum behandelt ist,
sollte hier im Thread nur das derzeit akutere Problem von Person A behandelt werden, d.h. die
Vollstreckung am Nebenwohnsitz bzw. die "rückwirkende" Befreiung.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
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Zum Grundverständnis:
- Muss für jeden möglichen Wohnsitz explizit ein Antrag auf Befreiung stellen? Ist sozusagen die einzelne Person immer in der Nachweispflicht, auch wenn sie nicht erreicht werden kann? Das fände ich von der Gesetzeslage dann schon ziemlich dreist.

- Generell: Ist der Beitrag jetzt auf den Wohnsitz bezogen oder auf eine einzelne Person? Da Person A ja nie ein Schreiben der GEZ an ihren Hauptwohnsitz erhalten hat, würde ich von der menschlichen Logik annehmen, dass sie für die besherigen Beitrage am Nebenwohnsitz nicht aufkommen muss. Schließlich hätte die GEZ für beide Wohnsitze die Rechnung zusammen stellen können.

- Person A ist generell nicht von den Gebühren befreit. Person B bezieht von der ARGE Sozialleistungen, weshalb sie gebührenbefreit sein sollte, nehme ich an. Person B hat mit dem Hautwohnsitz von Person A nichts zu tun und beteiligt sich auch in keiner Weise an deren Haushalt. Also muss folglich Person A nicht für die Gebühren des Nebenwohnsitzes aufkommen, da dieser von Person B (dem Elternteil) als Hauptwohnsitz genutzt wird.

- D.h. diese "Anmeldung" ist nur eine obligatorisch Begrifflichkeit. Ist das nicht von der GEZ für den Laien irreführend?

- Der erste Vollstreckungsversuch wurde vom Gerichtsvollzieher wegen der Sachlage eingestellt. Ist das dann irrelevant?


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Da du die Adresse als Nebenwohnsitz angegeben hast, bist du laut geltendem Recht auch beitragspflichtig. Sowohl für Haupt- als auch für Nebenwohnsitz. Dass du deine Post dort nicht rechtzeitig erhalten hast, dafür kann der BS nichts. Einen Nebenwohnsitz muss man nur unter gewissen Bedinungen angeben, also wenn man mehr als X Tage im Jahr dort verbringt. Evtl. war das nicht der Fal und du kannst dem BS versuchen zu erklären, dass dies juristisch gesehen gar kein Nebenwohnsitz war. Im Zweifel musst du aber Nachweise liefern, wie oft im Jahr du dort warst.


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Ist der Beitrag jetzt auf den Wohnsitz bezogen oder auf eine einzelne Person?
Sehr gute Frage! Dranbleiben!
Zitat
Das Konstrukt des § 2 RBStV macht durch die Inhaberschaft einer Wohnung, den vermuteten(!) Inhaber zu einem Schuldner (der Zwangsabgabe). Wobei 'Inhaber' und "Wohnung" ("Raumeinheiten, die...") hier eigene RBStV-Begriffe sind! Schuldner nicht, der soll zahlen! (Thema: Normenklarheit von Gesetzten)
Weitere sehr gute Frage "Mit welchem Recht?" (steht auf der Kopie zum Satz der Datenkrake aus Köln) "... haben wir die Anmeldung vorgenommen".
Zitat
Das hat keine Rechtsgrundlage Davon steht nichts im RBStV!

Einfach mal im Forum suchen nach "Anmeldung", "Datenschutz", "EMRK" (Thema: Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, Vertrauensschutz)

Zum Thema "1 Wohnung 2 Bewohner" gilt Abs.3 §2 RBStV "Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung."
Könnte auch gefragt sein worden: Wer hat wie wen wo warum was angemeldet? (o.g. Themen)



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Nachdem Person A nochmals den Beitragsservice angeschrieben und den Sachverhalt geschildert hatte, hat sich der Beitragsservice nach längerer Zeit wieder gemeldet. Sie beziehen sich auf das vorhergehende Schreiben und bleiben bei der Forderung hartnäckig.

Auszug aus dem Schreiben (drei Hauptkritikpunkte)
Zitat
* Auf welche Wohnung beziehen Sie sich in Ihrem Schreiben? Es entsteht der Eindruck, dass die Forderungen personenbezogen sind. Laut RBStV soll der Rundfunkbeitrag wohnungsbezogen sein!

* Mit welchem Recht dürfen Sie eine (ungeprüfte) Anmeldung vornehmen, welche zudem die gegebene Sachlage nicht berücksichtigt? Zudem stellt sich mir die Frage, woher Sie meine persönlichen (offensichtlich unvollständigen/falschen) Daten erhalten haben.

* Der RBStV scheint stark einseitig zu sein und geht nicht auf die Bedürfnisse aller Bürger gleichsam ein. Es ist offensichtlich keine reguläre Abmeldung bei Nicht-Nutzung (bzw. Nicht-Anmeldung) vorgesehen. Warum werde ich hier als Verbraucher und Bürger so stark benachteiligt?

Person A ist bereit den Sachverhalt außergerichtlich zu klären und möchte dies sogar. Aber sie erwägt rechtliche Schritte einzuleiten, wenn abzusehen ist, dass es wieder zu einem Inkasso Verfahren kommen sollte.

Wie soll Person A reagieren?
Soll sie von sich aus rechtlichen Rat holen oder erstmal abwarten?
Falls ja, wohin sollte sich Person A am besten wenden?
Gibt es Anwälte, die sich auf den Beitragsservice spezialiert haben?


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Am VG Dresden gab es vor kurzem eine Klage in einem ähnlichen Fall:

Dabei ging es um ein Zimmer, welches in einem Ein-Fam. Haus war.

Problem,
Haus H1, (3 Etagen, aber nur eine Wohnung W1)
Wohnung W2 irgendwo verschieden von H1

Person A Kläger mit Meldeadresse an Wohnung W2 und Nebenwohnsitz H1 Zimmer in H1/W1
Person B Bewohner von H1 (zahlte auch nicht)
Person C weitere gemeldete Person (spielte jedoch keine weitere Rolle)

Weil Person B wohl nicht zahlte wurde Person A ermittelt und angemeldet, Zwangsanmeldung.

Der Kläger gab an, dass Ihm ein Bescheid welcher an die Adresse dieses Haus H1 zugestellt wurde erst nach X Monaten (irgendwie mehr als 6) am Tag T1 durch den Bewohner B übergeben wurde. Kläger A legte Widerspruch ein, in der Frist ab diesem Datum T1. Der Kläger gab zudem an, er sei dort nicht regelmäßig und es sei sein altes Kinderzimmer.

Der Kläger gab an, dass dieses Zimmer kein Hauptwohnsitz sei, die Gegenseite war der Ansicht, dass der Widerspruch vom Kläger verfristet sei.

Der Kläger klagte daraufhin auf Aufhebung der Bescheide, nach Erhalt des Widerspruchsbescheid.

Vor Gericht wurde sehr deutlich, dass der Bescheid an den Nebenwohnsitz zugestellt wurde. Das scheint sehr unzulässig zu sein. Der Richter erklärte der Widerspruch sei nicht verfristet.

Nach Schilderung, wo sich das Zimmer befindet...
es war eine sehr bildliche Beschreibung (2tes Obergeschoss, kein eigener Eingang etc. sehr lang gefasst und fast 3D-mäßig beschrieben - der Kläger beschrieb, durch wieviele Türen, Treppen und Flure das Zimmer zu erreichen war) - und es wurde sehr deutlich, dass dieses Zimmer keinen direkten Eingang von einem Flur hat, ohne durch die gesamte Wohnung des Hauses H1 gehen zu müssen, denn zu passieren war der Flur mit Zugang zum Bad vom H1, eine Treppe ging im H1 nach oben zu Räumen von H1 und erst von dort ging eine weitere Treppe ins Dachgeschoss)
...stellte der Richter fest, dass dieses "Zimmer" keine Wohnung im Sinne der Vorgaben des RBStV sei. (Der Richter war irgendwie der Ansicht, dass dies wohl ebenfalls so sei, selbst wenn das Zimmer im ersten OG gewesen wäre.).

Auf eine Beweisaufnahme vor Ort wurde durch die Beklagte abgesehen, der Richter fragte diese aber, ob sie eine solche Beweisaufnahme möchte. -> Die Gegenseite hob die Bescheide auf und erklärte die Übernahme aller Kosten. (Der Richter hat das entsprechend angeregt, dann war die Sache vorbei)

---
Das Bild im ersten Beitrag hier ist kein Widerspruchsbescheid.
Person A sollte diesen halt aktiv anfordern ;-). Am besten per Fax, dann könnte Person A klagen. Sollte es ähnlich wie hier beschrieben sein, bestehen gute Aussichten auf Erfolg.


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Gibt es Datum und Az. der Entscheidung?

Insbesondere der Punkt mit der Verfristung scheint interessant...

Am VG Dresden gab es vor kurzem eine Klage in einem ähnlichen Fall: [...]

Vor Gericht wurde sehr deutlich, dass der Bescheid an den Nebenwohnsitz zugestellt wurde. Das scheint sehr unzulässig zu sein. Der Richter erklärte der Widerspruch sei nicht verfristet.


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Das Aktenzeichen ist Person X nicht wirklich bekannt, also nur der Tag 21.06.2016, Uhrzeit ca. 13:00 Uhr und der Saal 06, möglicherweise hat eine weitere anwesende Person B das Aktenzeichen notiert. (Wird über den nächsten runden Tisch wahrscheinlich am Do. nachgefragt.)

Person X hat bereits versucht nachzuschlagen, jedoch scheint es so, gibt es kein digitales Verzeichnis.


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Der beschriebene Fall hört sich in der Tat sehr ähnlich an. Ein Aktenzeichen wäre für den Fall tatsächlich sehr hilfreich. Falls es doch noch bekannt wird, bitte posten.


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Bei rechtlichen Schritten gegen den Beitragsservice, mit welchen Kosten sind da zu rechnen? Sind es deutlich mehr oder weniger als 1000 Euro?

Wenn es zu einer außergerichtlichen Einigung mithilfe eines Anwalts käme, bleibt der Betroffene auf seinen Kosten sitzen?

Ein Anwalt 0815 möchte pauschal 250 Euro für ein Beratungsgespräch, wobei es nicht garantiert ist, ob dieser tatsächlich den Fall übernehmen würde.


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Beim runden Tisch war es nicht in Erfahrung zu bringen.

Durch eine direkte Nachfrage beim VG konnte das Aktenzeichen zur Verhandlung am 21.06.2016 Saal 6 ermittelt werden. Leider kann nicht 100% ausgeschlossen werden, dass die durch einen sehr hilfsbereiten und freundlichen Mitarbeiter vor Ort angerufene Person sich bei der Herausgabe vertan haben könnte, denn es gab 4 Verhandlungen an diesem Tag im bezeichneten Saal:

1. 11:00 Uhr
2. 11:30 Uhr (diese war mit Rechtsanwalt Bölck)
3. 13:00 Uhr ... von dieser sollte das nachgefragte Aktenzeichen sein
4. 13:30 Uhr (diese ist ausgefallen)

Das Aktenzeichen sei:

2K 1216/15

Allgemein gelte: Verhandlungen, welche öffentlich abgehalten werden, sind für die Öffentlichkeit, wer selbst nachfragt könnte aber zu hören bekommen, dass Aktenzeichen nicht herausgegeben werden.
Da hilft jedoch ein freundlicher Mitarbeiter, welcher verstanden hat, das öffentliche Verhandlungen für die Öffentlichkeit sind, darunter fallen also auch Aktenzeichen.


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In Fall von Person A hat sich einiges getan. Widersprüche gegen BS wurden gestellt, aber ignoriert. Klärung vom BS blieb aus. Es kam erneut zu einer Vollstreckungsanordnung, diesmal durch eine OGV. Diese hat sich absolut desinteressiert gegeben und sich bei Anfragen zur Vollstreckung auf den Beschluss des BGH vom 21.12.15 Az. I ZB 107/14 berufen, welche absolut nichts mit dem BR, Beitragsservice oder Behörde zu tun hat. Sie hat kein Interesse gezeigt, die Voraussetzungen zu prüfen und hat immer wieder auf eine Erinnerung gedrängt. Nach mühevollem hin und her und der Info, dass es schon mal ein Vollstreckungsersuchen gab, wollte die OGV mal beim BR nachfragen. Nachdem sie im Urlaub war und die Vermögensauskunft für Person A sehr zeitnah vor der Tür steht, und Person A letztlich wieder zu einer Erinnerung drängte, musste innerhalb eines Abends eine Erinnerung erstellt werden, welche am nächsten Tag beim Amtsgericht abgegeben wird. Diese enthält nochmals die Beschreibung des gesamten Falls und recherchierte § aus diesem Forum und enthält auch den ein oder anderen kopierten Absatz.

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache


Bayrischer Rundfunk, c/o ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln (Gläubiger),

gegen

Person A, <Adresse> (Schuldner),

Aktenzeichen xyz


werden zur Erinnerung nach § 766 ZPO des Schuldners wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsgrundlagen folgende Anträge gestellt:

1. Der Gläubiger erbringt Nachweis, dass zum Vollstreckungsersuchen vom ... alle Vollstreckungsvoraussetzungen gem. Art. 19 und 23 BayVwZVG vorlagen. Zudem rechtfertigt er sein Handeln und bemüht sich zu einer Klärung mit dem Schuldner.
2. Die Gerichtsvollzieherin weist das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom ... zurück.
3. Die Vollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt.
4. Die Verpflichtung zur Abgabe des Vermögensauskunft wird aufgehoben.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.


Zur Begründung wird folgendes vorgetragen:

Die Gläubigerin bzw. der von ihr beauftragte AZD Beitragsservice betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Mit einem Vollstreckungsersuchen vom ... bat der Beitragsservice das Amtsgericht München um Vollstreckungshilfe. Die OGZ (...) lud den Schuldner zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses am ... Der Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt. Es liegen bezüglich der Vollstreckungsgrundlagen so offenkundige Fehler vor, dass die Vollstreckung im Wege des Erinnerungsverfahrens zu beenden ist.

1.)   Am ... wurde ein vorhergehendes Vollstreckungsersuchen (Az. abc) an den Schuld­ner gerichtet und unter der Adresse <Nebenwohnsitz> übergeben. Unter dieser Adresse ist <Elternteil> des Schuldners als Hauptwohnsitz gemeldet. Der Schuldner war dort seit ... als Nebenwohnsitz gemeldet, ist an der Adresse nicht ausgezeichnet, ist weder Inhaber der Wohn­ung noch wird er im Mietvertrag erwähnt, da er nur „Untermieter“ eines Zimmers ist, welches nicht direkt mit einem Eingang oder Treppenhaus verbunden ist (vgl. § 3 Rundfunkänderungsstaatsvertrag). Er hatte nie Kon­takt mit dem Beitragsservice Köln (nachfolgend BS) vom ARD ZDF Deutschlandradio oder dem Gläubi­ger „Bayrischen Rundfunk“ (nachfolgend BR) gehabt und ihm keine Bescheide über diese Adresse zu­ge­stellt. Das damalige Vollstreckungsersuchen wurde vom GV ... unter Schilderung der Um­stän­de zurückgewiesen und dem Gläubiger die Anschrift des aktuellen Hauptwohnsitzes in ... mitge­teilt. Die im Aus­stands­verzeichnis genannten Bescheide vom ..., ..., ..., ... und ... wurden dem Schuldner nie zugestellt. Der Gläubiger steht in der Nachweispflicht der Zustellung gemäß § 41 (2) VwVfG, § 37 (2) SGB X und § 122 (2) AO. Das Urteil vom VG Hannover vom 29.03.2004 (Az. 6 A 844/02) und OVG Nordrhein-Westfalen (Münster) vom 29.04.2008 (Az. 19 A 1863/06) untermauern dies.

Dem Schuldner ging zum ersten mal im März das Schreiben „Ihr Rundfunkbeitrag“ vom (#1).2016 des BS an den Hauptwohnsitz in ... zu. Der BS fordert den Schuldner auf einen Betrag von ... Euro zu überweisen. Informationen, warum der Betrag gefordert wird, wie sich der Betrag zusammensetzt und das der Schuldner beim Beitragsservice mit einem Beitragskonto „angemeldet“ wurde, fehlen im Schrei­ben völlig! Auch fehlt, welche Leistungen dem Schuldner in Rechnung gestellt wurden bzw. welche Leis­tungen generell vom Gläubiger angeboten werden. Zudem ist in dem Schreiben keine Widerspruchs­be­lehr­ung enthalten und es ist nicht ersichtlich, dass der BS nicht rechtsfähig ist und mit wem der Schuldner in Kontakt treten muss (BS als Absender oder BR als Gläubiger). Aus den genannten Gründen wurde am (#2).2016 vom Schuldner ein Widerspruch gegen die Forderung in dem Schreiben gestellt, in dem er auch zur Prüfung der Sache fordert. Begründung des Widerspruchs war die fehlende Transparenz und die Nicht­nutzung der dem Schuldner unbekannten Leistungen des Gläubigers. Er erklärt sich bei beiderseitiger Klärung als zahlungsbereit.

Der BS reagierte mit einem Schreiben vom (#3).2016, dass jedoch viele Fragen offen ließ. Beispielsweise mit welcher Befugnis oder rechtlichen Grundlage eine Anmeldung des Schuldners am Nebenwohnsitz  vorgenommen wurde, obwohl an der gleichen Adresse eine andere Person als Hauptwohnsitz gemeldet ist, die auch beitragspflichtig ist. Der BS unterstellt dem Schuldner Inhaber einer Wohnung zu sein, ohne sich auf eine konkrete Anschrift zu beziehen. Auf die Intransparenz wird nicht eingegangen und bei dem Des­interesse des Schuldners bzgl. der angebotenen Leistungen bezieht sich der BS ohne klaren Zu­sammen­hang auf Art. 5 Abs. 1 GG. Nichts desto trotz, die geforderte Zwangsabgabe beeinflusst Bürger der freien Wahl zur Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen. Außerdem sieht der Schuldner sogar  Art. 4 Abs. 1 GG verletzt, da durch den Rundfunkbeitrag Formate des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks finanziert werden, die den moralischen Wertevorstellungen des Schuldners vehement widersprechen! Zuletzt verwei­gert der BS den klärenden Kontakt zum Schuldner mit den Worten:

Zitat
„Wir sehen mit diesen Ausführungen die Angelegenheit als geklärt an und bitten um Verständnis,
dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantworten werden.“

Mit einem Schreiben vom (#4).2016 an den BS schildert der Schuldner nochmal ausführlichst die per­sönliche Sachlage und bittet um Stellungsnahme zu den unterlaufenen Fehlern seitens des BS. Er bittet um eine außergerichtliche Klärung und von Vollstreckungsversuchen abzusehen, bis die Sach­lage auch im Sinne des Schuldners klar dargelegt wurde.

Nachdem der Schuldner sich aus allgemeinen Quellen zur Zwangsabgabe unterrichtet hatte und sich Rat auf www.gez-boykott.de holte, legte er gegen seinen ersten Festsetzungsbescheid des Gläubigers vom (#5).2016 fristgerecht Widerspruch ein. Dies fand auf elektronischen Weg statt, da dem Schuld­ner die Kommunikation mit dem nicht kooperationsbereiten BS zu aufwendig wurde. Dies fand zuerst über das offizielle Kontaktformular der Webseite www.rundfunkbeitrag.de statt und zusätzlich über die Email Adresse info@rundfunkbeitrag.de-mail.de, wie sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Fest­setz­ungs­bescheids genannt ist. Der BS reagierte mit einer weiteren Zahlungsaufforderung vom (#6).2016 und einer nichts sagender, zusammenhangsloser Aussage.

Zitat
„Sie reklamieren die offene Forderung.“

Laut Rechtsbehelfsbelehrung ist es möglich, persönlich „Widerspruch zur Niederschrift“ beim Gläu­bi­ger unter der Adresse Bayrischer Rundfunk, Abteilung Beitragsservice, Rundfunkplatz 1 in 80335 Mün­chen einzulegen. Der Schuldner wollte dies mit einem nachfolgenden Festsetzungs­bescheid tun, was aus mehreren Gründen nicht möglich war. Die „Abteilung Beitragsservice“ ist nicht am Rundfunk­platz 1 ansässig, sondern in einem nicht klar ausgeschilderten Nachbargebäude. Dort wird man mit der Begründung abgewiesen, dass kein Parteiverkehr gestattet sei und sich nicht für den BS zu­stän­dig fühle! Der Schuldner müsse dies direkt mit dem BS Köln regeln.

Letztlich bleibt zu sagen, dass der BS oder Gläubiger auf den Forderungen beharrt, den Schuldner nicht aufgeklärt und sogar in die Irre geführt hat. Trotzdem wurde erneut ein Vollstreckungsersuchen gestellt und zwar offensichtlich vom nicht rechtsfähigen Beitragsservice im Namen des Intendanten des BR. Eine Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder eines Beauftragten ist nicht ersichtlich. Im Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG ist die diesbezügliche Erfordernis sehr klar definiert und lässt da keinen Interpretationsspielraum. Auch das Fehlen von Unterschrift und Dienstsiegel ist nicht durch  Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG legitimiert, da dies nur bei Verwaltungsakten zutreffend ist. Es ist in Frage zu stellen, ob dieses Schreiben tatsächlich vom Intendanten stammt, da es sich offensichtlich um ein maschinell erstelltes Schreiben zur Massenabfertigung handelt. Es wurde nicht als solches gekennzeichnet, wodurch Art. 24 Abs. 3 BayVwZVG ist entbehrlich ist.


2.)    Gemäß Art. 27 Abs. 1 und 26 Abs. 7 BayVwZVG regeln sich Zwangsvollstreckung sowie Einwen­dungen des Schuldners nach den Vorschriften der ZPO. Laut ZPO und auch Gerichtsvollzie­her­ge­schäftsanweisung (§§ 35, 44, 45 GVGA) hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsvoraus­setz­ungen zu prüfen. Insbe­son­de­re hat er zu prüfen, ob alle die Zwangsvollstreckung begründenden Urkunden und Schriftstücke zugestellt wurden. Ernstzunehmende Zweifel und Bedenken hat er an seine Dienstaufsicht weiterzuleiten.

Dies ist vorliegend geschehen. Die Einwendungen des Schuldners wurden an das Voll­streckungs­gericht ge­lei­tet, damit dieses über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung entscheidet. Da die Zwangs­voll­streck­ung offenkundige Mängel aufweist, wird das Gericht gebeten, die Ein­stellung der Vollstreckung zu veran­lassen und das Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin zu­rück­zuweisen.

Es liegen aufgrund der fehlenden Vollstreckungsgrundlagen so offenkundige Fehler vor, dass die Voll­streck­ung im Wege des Erinnerungsverfahrens zu überprüfen ist (vgl. hierzu LG Tübingen, Beschluss vom 03.02.2016 (5 T 311/15, Randnummer 18).

Sollte das Gericht der Ansicht des Schuldners nicht folgen, so wird es gebeten ihn zunächst zu infor­mieren, damit er sich weiter äußern kann. Weitere Begründung bleibt auch insofern vorbe­halten.

Des weiteren legt der Schuldner Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungs­anordnung ein und beantragt die einstweilige Aussetzung anzuordnen. Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

Was mich noch interessieren würde, ob der Beitragsservice nicht die Pflicht haben muss, Bürger über Leistungen, Kostenaufstellung, Widerspruch etc. zu informieren.

Aufgrund des massiven Zeitdrucks hofft Person A, dass die Erinnerung so ok ist. Was kann Person A tun, wenn die Erinnerung abgewiesen wird? Welche Kosten (gerichtlich) werden auf Person A zukommen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. April 2017, 23:01 von ohc«

K
  • Beiträge: 2.239
[...]
werden zur Erinnerung nach § 766 ZPO des Schuldners wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsgrundlagen folgende Anträge gestellt:
[...]
Es wurde nicht als solches gekennzeichnet, wodurch Art. 24 Abs. 3 BayVwZVG ist entbehrlich ist.  > ist doppelt
[...]

wieso schreibst Du des Schuldners?

Du bist doch keiner !?

Immer wieder betonen dass ein "Nicht-Wohnungsinhaber" KEIN "Beitrags-SCHULDNER" ist!!

Gruß
Kurt


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  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

n
  • Beiträge: 1.452
Zitat
Welche Kosten (gerichtlich) werden auf Person A zukommen?
Die Erinnerung ist kostenfrei. Bei Ablehnung der Erinnerung kann noch Beschwerde beim Landgericht eingelegt werden. (Kosten dann 20? oder 30Eur ?)

Paralle zur Erinnerung kann Person A den Gerichtsvollzieher nach den Gesetzlichen Grundlagen seines Handelns befragen, weil Amtshilfe darf nur einer Behoerde mit hoheitlichen Rechten gewaehrt werden.
Also würde ich persönlich den GV fragen auf welcher gesetzlichen Grundlage er tätig wird:
- Vollstreckungsersuchen u. Vollstreckungsanordnung zeigen lassen und kopieren.
- welches ist die ersuchende Stelle?  Genaue rechtliche Bezeichnung!
- darf der GV tätig werden im Auftrag von anderen Stellen als Behörden mit hoheitlichen Rechten? Wo ist das festgelegt?
- ist die ersuchende Stelle eine Behörde?
- Wo ist festgelegt dass dies eine Behörde mit hoheitlichen Rechten ist?
- wie ist die demokratischen Kontrolle über diese Behörde festgelegt?
- Wer hat die Dienstaufsicht über diese Behörde?

Freundkich fragen, alles kopieren/fotografieren, denn Person A will das verstehen und es soll ja alles genau nach dem Gesetz gehen.
Vielleicht bekommt er ja Zweifel an seinem Tun, vielleicht auch nicht.
Antworten dann bitte hier posten, das interessiert mich.
Auch noch sehr interessant ist "Haftbefehl" angekreutzt?
Wenn er sich weigert er sich auch (keine Zeit...) dann nach dem Vorgesetzten fragen.


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