Das Amtsgericht hat sich bei Person A gemeldet und die Erinnerung zurückgewiesen!
Gründe:
Die Erinnerung ist unbegründet.
(den Widerspruch in einem separaten Verfahren auch, aber um den ging es nicht primär, da er eigentlich nicht relevant war)a) Das Amtsgericht begründet die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung mit § 10 Abs. 6 RBStV iVm Art. 23ff BayVwZVG.
Später im Schreiben heißt es außerdem, dass die Vollstreckungsanordnung durch den BR über Art. 27 BayVwZVG iVm Art 7 AGStV Rundf legitimiert sei. Ebenso sei es nach den Vorschriften zulässig auf Unterschrift und Dienstsiegel zu verzichten. Daran gibt's wohl nichts zu rütteln.
b) Das Argument mit der fehlenden Zustellung begründen sie wie folgt:
Anstelle der Zustellung genügt hier gem. Art 23 Abs. 2 BayVwZVG die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gem. Art. 17 BayVwZG.
Ich nehme an letzterer Verweis müsst BayVwZ
VG heißen. Wie auch immer, dort heißt es:
Art. 23 Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn- er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist,
- die Forderung fällig ist und
- der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung).
(2) Bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern ergehen, genügt an Stelle der Zustellung die Zusendung gemäß Art. 17.
Art. 17 Zustellungen im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen
(2) Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Moment mal?
Realsteuern? Wieso heißt es Realsteuer und nicht Beitrag? Was heißt
Zweifel im dem Kontext? Wer darf den Zweifel äußern?
Fallen Festsetzungsbescheide unter den Begriff
Leistungsbescheid?
Und die Anmeldung an der falschen Anschrift? Darauf geht das Amtsgericht nicht so richtig ein. Darf sich der BS heraussuchen, welche Anschrift sie bedienen möchte? Und wo ist überhaupt geregelt, dass sich Person A dem BR gegenüber in der Bringschuld steht?
Das sind schon mal zwei Punkte, die man in eine Beschwerde aufnehmen könnte.
c) Weiter heißt es vom Amtsgericht:
Mängel im Verfahren der Gerichtsvollzieherin sind ebenfalls nicht erkennbar.
Person A hat ein mittelfristiges Ziel, welches sie schnell erreichen möchte, nur wie?Das Ziel muss es sein, irgend jemand vom Beitragsservice oder BR zu fassen zu bekommen, um diese mit dem Fall zu konfrontieren und im Besten Fall zu klären. Denn das Vorgehen vom BS/BR ist einfach fehlerhaft und nicht zu Ende gedacht!
Das ist eine Herausforderung. Sollte Person A sich jetzt ein Anwalt besorgen? Woher kann dann Person A einen guten Anwalt in dem Fachgebiet bekommen?
Und: Ist der Weg über eine
Beschwerde zielführend? Welche Alternativen bzw. Optionen gäbe es für Person A noch, die zielführend wären?