Die Landesrundfunkanstalt hatte nach §12 RBStV die deutliche Berechtigung, die Nichtzahlung der Beiträge mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige zu ahnden. Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten haben nicht den Sinn, zu bestrafen, sondern der Person, die Ordnungswidrig gehandelt hat, praktisch eine Erziehungsmaßnahme angedeihen zu lassen, um die Tat nicht zu wiederholen.
Meiner Meinung nach herrscht in Deutschland die Rechtsauffassung, dass bei Vergehen irgendwelcher rechtsrelevanter Art zuerst das mildeste Mittel angewendet werden soll, um es zu ahnden, bzw. erzieherisch zu wirken, wenn mehrere Mittel zur Verfügung stehen. Hier wurde aber sofort die härteste "Erziehungsmethode" angewendet. Könnte man daraus nicht eine Klage formulieren?
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)