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Autor Thema: Klagen ohne Widerspruchsbescheid? Verweigerungsschreiben als Widerspruch zu werten?  (Gelesen 5217 mal)

E
  • Beiträge: 44
Frage:
Könnte Person A - rein fiktiv - auch klagen ohne Widerspruchsbescheid?

Wenn ihr der SWR z.B. telefonisch die Zusendung eines solchen Widerspruchsbescheides wegen Formfehlern verweigern würde, weil sie z.B. vergessen habe, ihren Widerspruch als solchen zu bezeichnen, sondern nur mitgeteilt habe, dass sie aus Gewissensgründen nicht zahlen kann?
(Weil Person A damals gedacht haben könnte, dass es so besser ist?)


Edit "Bürger":
Aufgrund des Abschweifens vom Kern-Thema im anderen Thread hierher ausgelagert.
Bitte zukünftig auf *Thementreue* achten!
Außerdem musste der Beitrag leider angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Es kann von den Moderatoren nicht erwartet oder geleistet werden, ständig darauf hinzuweisen.
Danke daher für die zukünftige aktive Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2016, 22:53 von Bürger«
Mein aktueller Status:
Erster Termin zur Vermögensauskunft durch Einreichen der Erinnerung ans Amtsgericht verzögert.
Außerdem Strafantrag gegen BS und GV gestellt.
Klage evtl. damit: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=8416.0;attach=4406

P
  • Beiträge: 4.011
Wenn ihr der SWR z.B. telefonisch die Zusendung eines solchen Widerspruchsbescheides wegen Formfehlern verweigern würde, weil sie z.B. vergessen habe, ihren Widerspruch als solchen zu bezeichnen, sondern nur mitgeteilt habe, dass sie aus Gewissensgründen nicht zahlen kann?
(Weil Person A damals gedacht haben könnte, dass es so besser ist?)

PersonX hat es bereits öfters gesucht, aber es gibt soweit nur wenig Minimalangaben, welche in einem Schreiben, welches als Widerspruch bezeichnet werden würde, tatsächlich stehen müssen.

Eine Person A könnte sich also die gesetzliche Grundlage wo festgelegt ist, dass das Wort Widerspruch vorkommen muss vorlegen lassen.

Bis dahin sollte es wie in diesem Zitat sein.

http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/widerspruch.php

Zitat
...
Form- und fristgerechte Widerspruchseinlegung

Damit ein Widerspruch Erfolgsaussichten hat, muss ihn der sogenannte Widerspruchführer in der richtigen Form und innerhalb der vorgegebenen Frist einlegen. Die dafür notwendige Widerspruchsbefugnis folgt dabei ähnlich wie die Klagebefugnis aus der möglichen Verletzung von Rechten des Widerspruchführers.

Was die Widerspruchsform betrifft, so muss das Einlegen des Widerspruchs schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen, ansonsten liegt ein Formmangel vor und der Widerspruch ist unwirksam. Abgesehen davon reicht es, dass die den Verwaltungsakt erlassende bzw. seinen Erlass ablehnende Behörde am Inhalt des Widerspruchs erkennen kann, dass der Widerspruchsführer eine bestimmte Entscheidung nicht hinnehmen will. Trotz dieser vergleichsweise geringen Anforderungen empfiehlt sich eine Begründung des Widerspruchs, da dies unmittelbar dessen Erfolgschancen betrifft.

Die Widerspruchsfrist für die Einlegung beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies setzt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung voraus. Dazu gehören zumindest Hinweise auf die Art der möglichen Rechtsbehelfe, bei welcher Stelle und in welcher Frist diese dort einzulegen sind. Bei fehlender oder unrichtiger Belehrung verlängert sich die Frist von einem Monat auf ein Jahr seit Zustellung, Verkündung bzw. Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen.
...


Aus Sicht einer Person X sind nur Form und Frist geregelt, nicht aber der Inhalt


Es müsste nicht mal das Wort Widerspruch vorhanden sein, es reicht, wenn der Inhalt es erkennen lässt.

http://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html

Zitat
[Form und Frist des Widerspruchs]

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html

ab
Zitat
8. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

lesen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2016, 22:54 von Bürger«

c
  • Beiträge: 1.025
Frage:
Könnte Person A - rein fiktiv - auch klagen ohne Widerspruchsbescheid?

Wenn ihr der SWR z.B. telefonisch die Zusendung eines solchen Widerspruchsbescheides wegen Formfehlern verweigern würde, weil sie z.B. vergessen habe, ihren Widerspruch als solchen zu bezeichnen, sondern nur mitgeteilt habe, dass sie aus Gewissensgründen nicht zahlen kann?
(Weil Person A damals gedacht haben könnte, dass es so besser ist?)

hey,

in so einem fiktiven Fall, wie du ihn schilderst, könnte man bestimmt einen Brief an die gez/BS ungefähr solchen Inhalts senden:

Zitat
"mein(e) Schreiben vom (...datum einfügen...) verstehe ich als Widerspruch und bitte ihn, als solchen zu behandeln..."


Gegebenenfalls sollte man gleich noch ein Aussetzungsantrag nach
 § 80 Abs. 4 VwGO inklusive Begründung anfügen,

... damit beim BS gar nicht erst Zweifel aufkommen ;)  -

oder der Gedanke, vollstrecken zu wollen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2016, 22:55 von Bürger«
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...hier noch eine Antwort von user "Philosoph", die jedoch Teil einer themenrelevanten Antwort im anderen Thread war und daher nicht hierher ausgelagert werden konnte - und auch nicht ganz den Nagel auf den Kopf trift...

Frage:
Könnte Person A - rein fiktiv - auch klagen ohne Widerspruchsbescheid?

Wenn ihr der SWR z.B. telefonisch die Zusendung eines solchen Widerspruchsbescheides wegen Formfehlern verweigern würde, weil sie z.B. vergessen habe, ihren Widerspruch als solchen zu bezeichnen, sondern nur mitgeteilt habe, dass sie aus Gewissensgründen nicht zahlen kann?
(Weil Person A damals gedacht haben könnte, dass es so besser ist?)
Das kommt auf das jeweilige Landesrecht an. In Bayern und BaWü (?) kann man wohl ohne Vorverfahren direkt klagen; das steht aber in der Rechtsmittelbelehrung des Festsetzungsbescheids. Ansonsten kann man auch noch Untätigkeitsklage erheben, weil ein Widerspruchsbescheid nach 3 Monaten immer noch nicht zugestellt wurde.

...denn:
- sofern nach den Verfahrensregeln des jeweiligen Bundeslandes nicht Widerspruch einzulegen, sondern direkt Klage gegen den FestsetzungsBESCHEID zu erheben gewesen wäre, so wäre diese nunmehr sehr wahrscheinlich verfristet
- dass "Untätigkeitsklage" augenscheinlich kein Mittel der Wahl ist, geht aus nachfolgendem Kommentar hervor


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@EvaA:
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Klage ohne Widerspruchsbescheid" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - so u.a. auch

Antw. auf Widerspr.: "erhalten Sie hiermit Gelegenheit, diese neu zu begründen"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17514.msg115139.html#msg115139

Als eine mögliche Reaktion käme die Untätigkeitsklage in Betracht.
Was meinst Du, wie schnell der MDR hierauf reagieren wird!

Eine "Untätigkeitsklage" wäre nach bisheriger Kenntnis wohl eher NICHT sinnvoll...
...wie user "Rochus" im Forum mehrfach und ausgiebig dargelegt hat ;)

Im Falle der Versäumnis der 3-Monats-Frist durch die "Behörde" scheint es (zumindest im Falle grundsätzlicher Anfechtung) wohl möglich zu sein, ohne "Umweg" über eine "Untätigkeitsklage" stattdessen *direkt* zu klagen, zumindest wohl sofern die (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) selbst angegriffen wird (Verfassungswidrigkeit, etc.), da hierbei wohl keine "Ermessensentscheidung" der "Behörde" gegeben ist (denn die kann das ja gar nicht entscheiden...)

Siehe hierzu ausführlichen Beitrag des Foren-Users "Rochus", der nicht nur einmal darauf hingewiesen hat...
Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14051.msg94652.html#msg94652


Kurz:
Person A könnte wohl direkt klagen, anstelle erst eine riskante "Untätigkeitsklage" anzustreben oder auch nur einen Widerspruchsbescheid explizit einzufordern.

Aber:
Warum sollte Person A eine Klage forcieren und sich damit selbst in Zugzwang bringen?!? ;)


...die Frage ist also:
Muss bzw. will man es forcieren?

Die Notwendigkeit einer Klage ohne WiderspruchsBESCHEID bestünde jedenfalls nicht, solange nicht vollstreckt werden soll.

Da ARD-ZDF-GEZ offensichtlich lieber belanglose Schreiben aufsetzen und Vollstreckungen einleiten, anstatt ihre Hausaufgaben zu machen, sollte man entsprechend vorbereitet sein und spätestens bei einer offiziellen "Mahnung" trotz dessen, dass diese keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedarf, entsprechend zu reagieren - und denen einen "Schuss vor den Bug" zu geben, dass diese gar nicht daran denken sollen, etwaige Vollstreckungsmaßnahmen ohne WiderspruchsBESCHEID einzuleiten... ;)

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Allerdings sollte immer darauf geachtet werden, dass - möglichst schon im Widerspruch - ein an die "Behörde" (Landesrundfunkanstalt) gerichteter Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt wurde...


Person A könnte (uns sollte vielleicht auch) - unter Bezugnahme auf das fiktive Telefonat und wie in obigen Kommentaren schon angedeutet - ein Schreiben an ARD-ZDF-GEZ nachweislich senden, dass ARD-ZDF-GEZ die Einwände der Person A als fristgerechten Widerspruch werten sollen und (sofern nicht bereits geschehen) eine "ausführliche Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten" bleibt.
Der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" sollte sinnvollerweise ebenfalls gleich in diesem ersten kurzen Schreiben gestellt werden.


PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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