Der EUGH hat damals die Meinung vom Bundesverfassungsgericht (Gebühr=Finanzierungsfunktion) übernommen.
Da müsste man glatt mal auf die Tage der jeweiligen Urteilsfällung schauen; üblicherweise hat es genau den anderen Weg, da kein nationales Gericht von der Vorgabe des EuGH abweichen darf.
Und im Übrigen bezweifele ich, daß das EuGH Urteile eines nationalen Gerichts in seine Urteilsfindung einbezieht; viel eher ist es der Fall, daß der EuGH Grundlagenforschung betreibt, (dazu ist es verpflichtet), und alle nur irgendwie in Frage kommende nationalen wie europäischen Bestimmungen prüft, um zu einem Urteil zu gelangen.
Nicht ohne Grund gelangte der EuGH ja zur Ansicht, daß die Gebühr eine staatliche Beihilfe sei und weder Staat noch Bürger eine spezifische Gegenleistung gegenüberstünde.
Der EuGH jedenfalls nimmt alles auseinander.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;