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Autor Thema: BVerwG: Protokoll der Urteilsverkündung vom 18. März 2016  (Gelesen 18490 mal)

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Mitschrift der Urteilsverkündung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21

Mitschrift der vorgetragenen Urteilsbegründung (ohne Gewähr):

Gekürzt: Alle 14 Klagen werden zurückgewiesen, die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Die zuvor befassten VGs hatten die Klagen bereits abgewiesen.
Der Senat bestätigt dies.

Der Senat ist unter der Würdigung aller vorgetragenen Begründungen zur Überzeugung gelangt, dass die Vorschriften des RstV nicht verfassungswidrig sind, soweit sie den Rundfunkbeitrag des örR betreffen.

Der Senat war bei dieser Beurteilung der Rechtslage an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG gebunden.

Das BVerfG weist dem örR in der Rundfunkordnung einen Funktionsauftrag zu. Der Funktionsauftrag besteht darin, zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.

Der örR ist verpflichtet ein Program zu senden, das die Vielfalt der in der Gesellschaft herrschenden Meinung widerspiegelt, der örR muss umfassend und wahrheitsgemäss informieren, das Vielfaltsgebot gilt auch für das Unterhaltungsprogramm, der örR trägt eine kulturelle Verantwortung.

Dem örR kommt dabei eine Programmfreiheit zu, die Rundfunkanstalten sind berechtigt die Anforderungen, denen sie aus dem Funktionausftrag nachkommen müssen, eigenverantwortlich sicherzustellen.
Zur Sicherstellung müssen die Landesgesetzgeber Vorkehrungen treffen, die geeignet sind auszuschliessen, dass der örR in den Dienst politischer und gesellschaftlicher Kräfte gestellt wird.

Dem örR steht eine verfassungsrechtlich gesicherte Bestands- und Entwicklungsgarantie zu.
Diese Garantien sind zwangsläufig mit einer Finanzierungsgarantie verbunden. Den örR-Anstalten müssen die Mittel zur Verfügung stehen, um ihren Funktionsauftrag zu erfüllen und weiter zu entwickeln. Sie haben Anspruch auf eine funktionsgerechte finanzielle Ausstattung.

Die Finanzierungs- und Entwicklungsgarantie stehen unter dem Vorbehalt, dass es dem örR gelingt, seinen Funktionsauftrag zu erfüllen. Dieser Auftrag ist anspruchsvoll, wird einmal mehr, einmal weniger gut erfüllt, das Programm gefällt nicht jedem.
Die aus in diesen Verfahren vorgebrachte vereinzelten Kritikpunkte geben jedoch von vorne herein keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob der Funktionsauftrag in Gänze noch erfüllt wird.

Das BVerfG hat bezüglich der Art der Finanzierung Vorgaben gemacht.
Die Finanzierung muss so gestaltet sein, dass die Programmfreiheit nicht beeinträchtigt wird.
Es muss die Unabhängigkeit der Anstalten gewährt bleiben.
Diese Vorgaben schränken die Mittelbeschaffung deutlich ein.

Eine vorrangige Finanzierung durch Werbung scheidet nach dem BVerfG aus.
Sie würde zu einer Abhängigkeit von Einschaltquoten führen und dies wiederum die Programmvielfalt gefährden (vermehrte massenattraktive Sendungen, Sendungen aus Sport und Unterhaltung).

Aus den gleichen Gründen ist eine vorrangige Finanzierung im Sinne eines Bezahlfernsehen verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

Über die Möglichkeit einer Finanzierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln (Steuer) hat das BVerfG ausdrücklich noch nicht entschieden.

Jedenfalls hat das BVerfG den Landesgesetzgebern und dem örR die Möglichkeit gegeben, die Finanzierung über eine Zwangsabgabe zu finanzieren.

Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben konnten die hier verhandelten Verfahren eine Erwartung nicht erfüllen, die vermehrt in anderen Verfahren geäussert wurden, nämlich das System des örR überhaupt und seine Finanzierung durch eine Zwangsabgabe.

Es konnte dem Senat nur darum gehen, ob eine Zwangsabgabe in Gestalt eines Rundfunkbeitrags, ebenso wie bei der vorigen Rundfunkgebühr, die verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Gesetzgebung für die Erhebung von Abgaben eingehalten werden.
Der Senat ist der Überzeugung, dass dies der Fall sei.

Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz für die Einführung des Rundfunkbeitrags.
Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht schließt die Befugnis einer Gestaltung der Finanzierung durch nicht-steuerliche Abgaben ein.
Ob die Länder die Gesetzgebungskompetenz für eine Finanzierung durch eine Steuererhebung hätten, brauchte der Senat nicht entscheiden.
Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine verfassungskonforme nicht steuerliche Abgabe.


Gründe für die Einschätzung

Das Aufkommen des Rundfunkbeitrags ist zweckgebunden. Es fliesst nicht in den allgemeinen Haushalt. Der Rundfunkbeitrag ist dazu bestimmt den Bestand und Entwicklung des örR zu sichern und zu finanzieren.
Das Beitragsaufkommen soll den beschriebenen Funktionsauftrag dauerhaft sicher stellen.
Weiterhin, im Unterschied zu einer Steuer, ist die Begrenzung des Rundfunkbeitrags auf die Deckung des Finanzbedarfs ausgerichtet.
Das Beitragsaufkommen soll den funktionsgerechten Finanzbedarf nicht überschreiten. Dafür ist die KEF zuständig, die den Finanzbedarf ermittelt. Von den Vorgaben der KEF dürfen Landesregierungen und -parlamente nach BVerfG nur aus bestimmten medienpolitisch neutralen Gründen abweichen. Überschüsse am Ende der 2-jährigen Bedarfsperiode sind laut Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag von der folgenden Bedarfsperiode abzuziehen.
Der RB ist keine Gemeinlast, sondern nach der Konzeption des Gesetzgebers für eine Gegenleistung erhoben -> für die Möglichkeit des Empfangs des örR. Der Rundfunkbeitrag soll diesen Vorteil ausgleichen und ist somit keine Gemein-, sondern eine Vorzugslast.
Der RB schließt an das Innehaben einer Wohnung an, was nach Meinung des Senats eine Vorzugslast nicht ausschliesst, auch wenn eine unbestimmte Zahl von Personen erfasst wird, kann der einzelnen Person der Vorteilsausgleich zugerechnet werden.

Es bedarf für die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe einer besonderen Rechtfertigung. Der Finanzbedarf der öffentlich rechtlich Hand ist grundsätzlich durch Steuern zu decken, sonstige Abgaben sind nur in Ausnahmefällen zulässig, für die eine besondere und sachliche Rechtfertigung bestehen.
Gerechtfertigt ist eine nichtsteuerliche Abgabe dann, wenn sie dazu bestimmt ist, einen individuell zurechenbaren Vorteil auszugleichen. Hier handelt es sich um ein Leistungsangebot mit der Möglich den örR zu empfangen.

Verfassungsrechtlich zulässig ist ein RB als Vorzugslast nur, wenn seine Erhebung an ein Merkmal anknüpft, das geeignet ist, den Nutzer zu erfassen, dem der ausgleichspflichtige Vorteil zugute kommt.

Der Senat hat die Frage, ob das Innehaben einer Wohnung geeignet sei, das Merkmal des Zugutekommens des ausgleichspflichtigen Vorteils dem Inhaber der Wohnung zuzurechnen, bejaht.

Der Gesetzgeber hat das Merkmal Wohnung gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als Beitragspflichtiger unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht die Vorstellung, dass der Inhaber der Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist.
Diesen Besitz festzustellen wäre schwieriger festzustellen, als das Innehaben einer Wohnung. Die alte Rundfunkgebühr knüpfte an den Besitz eines Rundfunkemfangsgerät an, was zu erheblichen Defiziten bei der Erhebung der Rundfunkgebühr geführt hatte.
Rundfunkempfangsgeräte wurden aber immer schon in einer Wohnung benutzt. Gegen den Willen des Wohnungsinhabers konnte der Besitz eines Rundfunkempgangsgerätes praktisch nicht festgestellt werden. Damit war es dem Besitzer letztlich selbst überlassen die Gebühr zu bezahlen.

Bei mehreren Bewohner einer Wohnung bestand die Schwierigkeit das Gerät einer Person zuzuordnen.
Das Merkmal "Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerät" hat somit seinen Stellenwert aufgrund der technischen Entwicklung (Smartphones, Computer) verloren.
Die Verbreitung dieser neuen Geräte führte dazu, dass die Bereitschaft diese anzumelden, abnahm.
Aufgrund dieses Entwicklungsdefizits wurde die gerätebezogene Rundfunkgebühr wegen Verfassungswidrigkeit wegen Verstosses gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit…

Dennoch darf der Gesetzgeber das Merkmal Wohnung nur mit ausreichendem Hinweis auf den Gerätebesitz damit verknüpfen.
Laut Bundesamt für Statistik ist inzwischen nahezu jede Wohnung mit einem Rundfunkempfangsgerät ausgestattet. Der Großteil der Bevölkerung ist in Besitz eines multifunktionalen Geräts (Smartphones, PCs..) mit dem das Rundfunkprogramm empfangen werden kann. Statistisch beträgt der Anteil des Vorhaltens eines TV-Geräts 96,2%, Mobiltelefone 90%, PC und Laptops 82%.
Diese fast lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangsgeräten lässt den Schluss zu, dass die Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programm nutzt und auch Geräte für eine mobile Nutzung vorhält.

Damit ist gerechtfertigt anzunehmen, dass der Wohnungsinhaber das Programm auch nutzt und somit als Merkmal der Empfangsmöglichkeit herhalten kann. Das bedeutet auch, dass der Vorteil des Empfangs auch solchen Personen zugeordnet wird, die kein Empfangsgerät besitzen.
Der RB-Staatsvertrag sieht hierfür keine Möglichkeit einer Befreiung vor. Diese Gruppe wird gleichheitswidrig belastet. Der Gesetzgeber darf jedoch aus Gründen der Praktikabilität zur Vereinfachung auf übermassige Differenzierungen verzichten. Es gibt die Typisierungbefugnis. Die Typisierung muss realitätsgerecht sein. Dagegen spreche jedoch die Schwierigkeit der Erfassung. Wichtig, dass beide Punkte in einem akzeptablen Verhältnis zueinander stehen.
Die statistische Erhebung zeigt, dass es sich um einer Unverhältnismässigkeit gegenüber 2-3% der Wohnungsinhaber handelt, auf die das Merkmal des Gerätebesitzes abgestellt werden müsste, von welchem wegen der Erhebungsdefizite Abstand genommen wurde. Die Besichtigung der Wohnung ist mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Dies sei auch der Grund auf die Möglichkeit der eidesstattliche Versicherung zu verzichten (?).
Aus den genannten Gründen hält der Senat die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung für nicht überschritten.
Überspitzt kann man sagen, dass diejenigen, die kein Empfangsgerät besitzen die Zeche der früheren Schwarzseher bezahlen. Es wird jetzt eine andere Gruppe benachteiligt, als zuvor (tatsächlicher ungefährer Wortlaut des Richters!).

Die Gleichheitsfrage wurde in einem weiteren Zusammenhang gestellt. Ist es mit dem Gleichheitssatz §3 GG vereinbar, dass ein Einpersonenhaushalt genau soviel bezahlt, wie ein Mehrpersonenhaushalt. Wäre nicht ein Prokopfbeitrag geboten? Der Senat hat diese Frage verneint. Die Familienbelastung wäre höher. Die Beitragshöhe sei eher gering.

Letzte Anmerkung des Richters: der Beitrag sei nicht alternativlos. Der Gesetzgeber habe jedoch die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten.


Diskussion der Begründung bitte in dem Thread
"Die schwachen Argumente des Bundesverwaltungsgerichts"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17943.0.html


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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Vielen Dank - ChrisLPZ, dass du dir die Verkündung reingezogen und diese auch noch protokolliert hast!
Waren eigentlich viele da?

Ich bin sehr gespannt auf die ausformulierte Fassung der Begründung.
In Bezug auf die Frage Single-oder-Mehrpersonenhaushalt folgende Anmerkung:
Es sieht so aus, als gingen die Richter von EINEM WOHNUNGSINHABER als Normalfall aus (männlich, von Inhaberinnen wird ja nicht gesprochen). Anders als der RBStV, der besagt, dass jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt, Inhaber ist.
Sie haben insofern gar nicht über das geurteilt, was zur Beurteilung stand.
Dann klingt da der Schutz der Familie an, wobei sie vergessen, dass die Alleinerziehenden denselben Anspruch auf Schutz haben, wie Paare mit Kindern. Greift meiner Ansicht nach daher auch nicht. Und wenn ihnen nix mehr einfällt, dann sind 17,50 pro Monat halt wieder geringfügig... Bei ihrem Gehalt vermutlich schon.

Wir sehen uns alle in Karlsruhe wieder.  ;)


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Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

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Auf die ausformulierte Fassung bin ich auch gespannt. Mein Eindruck der Verhandlungen war, dass zumindest der vorsitzende Richter einen Verstoss gegen den Gleichheitssatz §3 GG der Frage des gleichen Beitrags für Ein- und Mehrpersonenhaushalte sieht, ich denke nicht, das die Genderisierungfrage eine Rolle spielt. Der Richter hatte bei den Verhandlungen nicht genderisiert, auch wenn gestern vor allem weibliche Kläger vertreten waren. Ich denke jetzt auch, dass erst das BVerfG etwas geradebiegen kann, wenn es denn will. Das BVerfG besitzt ja eine deutlich zu vernehmende rundfunkfreundliche Grundhaltung. Wir sehen uns auf jeden Fall in KA ;)

In der Zwischenzeit sollten wir vielleicht auf unsere Landespolitiker mehr Einfluss nehmen.
Die haben den ganzen Mist im Rahmen der Gesetzgebung schliesslich "verbockt" ;)
Am besten einen Termin zur Bürgersprechstunde machen, die MdLs eventuell zu Diskussionsabenden bzw. zu runden tischen einladen.
Es ist sicher kein Fehler unseren MdLs die Argumente einmal sachlich aufzutischen. Im persönlichen Gespräch können sie nur schwerlich auf Textbausteine zurückgreifen und auf Nachfragen nicht mehr Antwort stehen.




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Einen Vorteil hat das Urteil: es ist jetzt in der Presse deutlich gemacht worden, dass Leute ohne TV die Abgabe zahlen müssen. Damit hat man vielleicht bei den MdL wieder Chancen, weil sie endlich verstehen, worüber sie abgestimmt haben.


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Ich habe die Begründung gerade in der FAZ gelesen. Die ist löchrig wie in Schweizer Käse.

Zitat
„Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.“

Man hat auch mit dem Messer die Möglichkeit, jemanden umzubringen. Jetzt werden wir wohl alle vorbeugend weggesperrt?

Im Tagesschau-Board war die Empörung auch groß: "Kommt jetzt auch das Zwangsabo für Zeitungen, nur weil ich einen Briefkasten als "Empfangsgerät" vorhalte ???"

Die GEZ wird sich nicht auf Dauer halten, da bin ich doch sicher. Und dann hagelt's Regressklagen. Man muß sich nur mal vorstellen, sein Leben lang per Aderlaß abgeschröpft zu werden. Wie nennt man denn sowas?


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Der Senat war bei dieser Beurteilung der Rechtslage an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG gebunden.

ach ja

die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts
Die Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühren
Die gesetzliche Kostenregelung sei auch verfassungsmäßig. Sie sei in formeller Hinsicht von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr nach Art. 73 Nr. 6 GG gedeckt. Die Gebührenregelung genüge auch den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG und der Wesentlichkeitstheorie. Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.

Übertragen auf Rundfunkbeitrag
Es wird die Allgemeinheit "bebeitragt".
Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus ...... habe, muss berücksichtigt werden, dass kein Rundfunkbeitrag erhoben werde.
Das bedeutet auf das Notwendige komprimieren und aus Steuern finanzieren. Exklusive Inhalte über Pay TV.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

G

GUS

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Moin
auch wenn ich heute zum ersten mal schreibe, ich bin schon länger am Ball und habe auch ne Klage laufen.
Die Urteilsbegründung des BVerwG ist feige, sich hinter den kumpels aus Karlsruhe verstecken, das hatten wir als 10-12 jährige, erwachsen ist anders.
Der Vorteil der heutigen "Be-urteil-ung" ist in der Tat, endlich etwas Öffenlichkeit zu bekommen, und an der Stelle frage ich mich, oder genauer: Euch, ob es schon einen Versuch gibt, über eine plattform wie Campact oder Avaaz an die Öffentlichkeit zu treten? 100.000 Unterschriften sind natürlich schon ne menge, aber für die Stimmensammler in Land- und Bundestagen bewegt sich das wohl noch im peanuts-Bereich.


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte den Foren-Regeln gemäß auf normale deutsche Groß-/ Kleinschreibung achten.
Dies dient der Lesbarkeit und schnelleren Erfassbarkeit.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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Aus der Urteilsverkündung vom 18.3.16:
Zitat
Dennoch darf der Gesetzgeber das Merkmal Wohnung nur mit ausreichendem Hinweis auf den Gerätebesitz damit verknüpfen.
Laut Bundesamt für Statistik ist inzwischen nahezu jede Wohnung mit einem Rundfunkempfangsgerät ausgestattet. Der Großteil der Bevölkerung ist in Besitz eines multifunktionalen Geräts (Smartphones, PCs..) mit dem das Rundfunkprogramm empfangen werden kann. Statistisch beträgt der Anteil des Vorhaltens eines TV-Geräts 96,2%, Mobiltelefone 90%, PC und Laptops 82%. Diese fast lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangsgeräten lässt den Schluss zu, dass die Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programm nutzt und auch Geräte für eine mobile Nutzung vorhält.

Auf der Webseite des statistischen Bundesamtes habe ich diese Erhebung von 2015 gefunden, auf die vermutlich Bezug genommen wurde:

Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten Gebrauchsgütern - Fachserie 15 Reihe 2 - 2015

Eventuell wurde auch die Erhebung von 2013 herangezogen:

Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten Gebrauchsgütern - Fachserie 15 Heft 1 - 2013


Einmal von der Frage abgesehen, ob eine Studie des BUNDESamtes für Statistik, die keine länderspezifische Aufschlüsselung der Teilnehmerzahl n und folglich auch deren Ergebnisse nicht länderspezifisch aufschlüsselt, für Revisionsverhandlungen am BVerwG, die lediglich Klagen gegen den BR und WDR behandelten, überhaupt hinzugezogen werden darf und deren Ergebnisse ein nicht unerhebliches Gewicht in der Urteilsbegründung darstellen (insbesondere bzgl. der vorgenommenen Pauschalisierung/Typisierung), war mir beim Überfliegen der Erhebung noch Anderes aufgefallen:

Aus der Vorbemerkung:
Zitat
Die vorliegende Reihe enthält Ergebnisse zur Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten Gebrauchsgütern für die Jahre 2010 bis 2015. Die Ergebnisse für 2015 ba- sieren auf den Aufzeichnungen von 7 747 Haushalten, die auf die Grundgesamtheit von rund 36,7 Millionen Haushalten hochgerechnet wurden.

Bei den LWR (Anm.: Laufende Wirtschaftsrechnungen) in ihrer seit 2005 neu konzipierten Form handelt es sich um eine Stichprobe, bei der bundesweit jährlich rund 8 000 Haushalte befragt werden. Die LWR wird als Unterstichprobe der vorangegangenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) realisiert. Auswahlgrundlage für die LWR 2015 waren die Haushalte der EVS 2013. Diese Haushalte bilden grundsätzlich bis zur nächsten EVS-Befragung die Stichprobe der LWR. Mit jeder neuen EVS steht eine neue Auswahlgrundlage für die LWR zur Verfügung. Die Haushalte von Selbstständigen – selbstständige Landwirte sowie Landwirtinnen, Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige – werden aus der Auswahlgrundlage der EVS ausgeschlossen, weil sie nach der Rechtsgrundlage für die LWR nicht befragt werden dürfen. In den Erhebungsjahren der EVS entfällt eine eigenständige LWR-Erhebung, dies war 2008 und 2013 der Fall.

[..]Generell nicht in die Erhebung einbezogen sind Personen in Gemeinschaftsunterkünften und Anstalten. Neben Personen in Alters- und Pflegeheimen gehören dazu Angehörige der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei und der Bundeswehr, soweit diese nicht einen ständigen Wohnsitz außerhalb der Kaserne haben. Obdachlose nehmen nicht an der Erhebung teil. Ergebnisse für Haushalte, deren monatliches Nettoeinkommen 18 000 Euro und mehr beträgt, bleiben unberücksichtigt, da diese nicht beziehungsweise in viel zu geringer Zahl an der Erhebung teilnehmen. Für die Laufenden Wirtschaftsrechnungen ist – im Gegensatz zur EVS – nach den gesetzlichen Vorgaben eine Einbeziehung der Haushalte von Selbstständigen (Gewerbetreibende und selbstständige Landwirte und Landwirtinnen sowie freiberuflich Tätige) nicht zulässig[..].

Bemerkenswert die a priori ausgeschlossenen Befragungsgruppen, die ja eindeutig von der Urteilssprechung betroffen sind.

Zitat
[..]Ausstattungsbestand
Der Ausstattungsbestand ist das statistische Maß dafür, wie viele Güter in 100 Haushalten vorhanden sind. Beispielsweise bedeutet ein Ausstattungsbestand von 174 Mobiltelefonen je 100 Haushalte, dass einige Haushalte mehr als ein Mobiltelefon besitzen. Bei einer Mehrfachausstattung ist der Ausstattungsbestand größer als der Ausstattungsgrad. Rechnerisch ermittelt sich der Ausstattungsbestand durch die Anzahl der in den Haushalten vorhandenen jeweiligen Gebrauchsgüter, bezogen auf die Zahl der hochgerechneten Haushalte multipliziert mit 100. Bei einigen „Gütern“ (Satelliten-, Kabel- und Antennen-TV-Anschluss, Internetanschluss) wird nur noch das Vorhandensein des jeweiligen „Anschlusses“ abgefragt. Daher ist die Anzahl seitdem nicht mehr ermittelbar und wird deshalb mit dem Symbol „.“ („Zahlenwert unbekannt ...“ – siehe auch Symbolisierung im Inhalt) versehen.
Ausstattungsgrad
Der Ausstattungsgrad ist das statistische Maß dafür, wie viele Haushalte ein bestimmtes Gut besitzen. Beispielsweise bedeutet ein Ausstattungsgrad von 94 % Mobiltelefonen, dass 94 von 100 Haushalten mindestens ein Mobiltelefon haben. Rechnerisch wird der Ausstattungsgrad ermittelt über die Anzahl der Haushalte mit dem jeweiligen Gebrauchsgut, bezogen auf die Zahl der hochgerechneten Haushalte multipliziert mit 100.[..]

Es wird in der Erhebung von Mobiltelefonen gesprochen und keine Unterscheidung von nicht internetfähigen Handys und internetfähigen Smartphones vorgenommen.
Der Anteil der Smartphones dürfte also, entgegen der Argumentation der LRAs, bedeutend niedriger ausfallen.
Ein Smartphone lässt sich zudem auch ohne einen Vertragsabschluss mit Internetanbindung betreiben, was den Anteil der Smartphones, die als neuartige Rundfunkempänger bezeichnet werden "dürfen", weiter sinken lassen würde. Auch das Vorhalten rein geschäftlich benutzter Mobiltelefone wird nicht angesprochen.

Hier wird uns mit Statistik wieder einiges vorgegaukelt, zumindest meiner Einschätzung nach.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2016, 14:29 von ChrisLPZ«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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eine vorrangige Finanzierung im Sinne eines Bezahlfernsehen verfassungsrechtlich ausgeschlossen
wie soll ich denn diesen Satz verstehen?
Rundfunkbeitrag ist für mich Bezahlfernsehen unter Zwang!


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Zitat
Rundfunkbeitrag ist für mich Bezahlfernsehen unter Zwang!

Nein. Beim Bezahlfernsehen bestellt man etwas, schaut es sich an und bezahlt dafür. Das ist fair. Beim örR handelt es sich eher um ein Zwangsbezahlfernsehen. Man bestellt nichts, schaut nichts an und muß trotzdem blechen.
Es wäre ungerecht, die seriösen Bezahlfernsehanbieter mit diesem Zwangsbezahlfernsehen auf eine Stufe zu stellen.


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@ChrisLPZ:
Ich würde persönlich nicht so argumentieren, da nach neueren Studien verschiedener Institute die Smartphoneabdeckung in deutschen Haushalten zZt >98% beträgt. Ob diese alle über eine Internetoption verfügen dürfte schwer zu vermitteln sein.
Allerdings würde ich eher auf die seltsame Argumentationskette Bezug nehmen.

Prämisse 1: "So ziemliche alle Haushalte in Deutschland verfügen über Geräte, mit denen u.a. auch Rundfunk empfangen werden kann."
(Das mag ich ja durchaus glauben!)
Prämisse 2: "...?"
Konklusion: "So ziemlich alle Haushalte schauen auf ihren Geräten örR."

Was ist das bitte für eine Logik?

|Edit| Und wo wir gerade bei Statistiken sind:
Der mpfs bringt u.a. mit dem SWR jährlich Studien zur Mediennutzung heraus.
So z.B. diese FIM-Studie, die - von 2011 - mittlerweile extrem überholt sein dürfte und seltsamerweise danach nie wieder erschien, prognostiziert sie doch schon eine höhere Nutzung von Privatsendern:
http://www.mpfs.de/fileadmin/FIM/FIM2011.pdf
Zitat
Fragt man die
Eltern nach ihrem liebsten Fernsehprogramm, so nennen 27 Prozent RTL, 18 Prozent Das
Erste/ARD und 14 Prozent ProSieben.
Es sind hier leider keine Nutzungszeiten angegeben. Das wäre für mich mal interessant.

Um zu sehen, in welche Richtung das Ganze geht, hier die aktuelle JIM-Studie, die das Medienverhalten von 12-19-Jährigen beleuchtet:
Zitat
Mindestens mehrmals pro Woche sehen
nach eigenen Angaben 80 Prozent der Jugendlichen fern, noch häufiger werden nur das
Internet (92 %) bzw. das Smartphone (94 %) genutzt. Betrachtet man die tägliche Nutzung,
so fällt das Fernsehen (52 %) nach Radio (56 %), der Nutzung von MP3-Dateien (60 %),
Internet (80 %) und Handy (89 %) auf den fünften Rang zurück.
http://www.mpfs.de/fileadmin/JIM-pdf15/JIM_2015.pdf
Ich denke dabei nicht, dass Menschen ihr Smartphone oder das Internet in großem Stile für eine öffentlich-rechtliche Nutzererfahrung bemühen. ;)


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Zitat
"So ziemlich alle Haushalte schauen auf ihren Geräten örR."

Logik?

So ziemlich alle Haushalte haben in ihrer Wohnung Messer.

Nach der Logik der Politiker und der Verwaltungsrichter müssten alle Wohnungsinhaber hinter Gitter, weil Sie die Möglichkeit (Option) haben, eine ungesetzliche Tat zu begehen. Weil sich jedoch kein großer Widerstand (auch von der Presse) gegen diese unverschämte und menschenverachtende Logik richtet, macht die Obrigkeit in ihrem Sinne mit den fiktiven Unterstellungen der Nutzung so weiter.




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T
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Zitat
Rundfunkbeitrag ist für mich Bezahlfernsehen unter Zwang!

Nein. Beim Bezahlfernsehen bestellt man etwas, schaut es sich an und bezahlt dafür. Das ist fair. Beim örR handelt es sich eher um ein Zwangsbezahlfernsehen. Man bestellt nichts, schaut nichts an und muß trotzdem blechen.
Es wäre ungerecht, die seriösen Bezahlfernsehanbieter mit diesem Zwangsbezahlfernsehen auf eine Stufe zu stellen.

Herr Sixt hat das treffend als Wegelagerei bezeichnet.


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"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
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Ich würde persönlich nicht so argumentieren, da nach neueren Studien verschiedener Institute die Smartphoneabdeckung in deutschen Haushalten zZt >98% beträgt. Ob diese alle über eine Internetoption verfügen dürfte schwer zu vermitteln sein.

Das war nicht meine Argumentation, sondern diejenige der WDR-Justiziarin Eva-Maria Michel  bei den Verhandlungen am BVerwG, die die Studie zitierte und mindestens drei mal betonte, dass 100% aller Haushalte ein Rundfunkempfangsgerät vorhalten würden. Und sie sagte nicht "annähernd 100%" oder "ungefähr 100%", sondern "100%". Eine Mitstreiterin, die ebenfalls anwesend war, meinte daraufhin: "dann gehöre ich zu den 0% - da fehlt es mir doch irgendwie an Wertschätzung".

Was ich mit meinem Beitrag ausdrücken wollte, ist, dass die LRAs die Statistiken verfälscht bzw. Ungenau wiedergeben, nur in ihrem Sinne interpretieren und dies selbst während der Verhandlung als so gegeben darstellten. 

Allerdings würde ich eher auf die seltsame Argumentationskette Bezug nehmen.

Prämisse 1: "So ziemliche alle Haushalte in Deutschland verfügen über Geräte, mit denen u.a. auch Rundfunk empfangen werden kann."
(Das mag ich ja durchaus glauben!)
Prämisse 2: "...?"
Konklusion: "So ziemlich alle Haushalte schauen auf ihren Geräten örR."
Was ist das bitte für eine Logik?
Das sehe ich genau so.

Was meiner Ansicht nach erneut bis vor das BVerfG gebracht werden müsste, ist die Frage, ob internetfähige "neuartige Rundfunkempfänger" wirklich als solche klassifiziert werden dürfen. Anscheinend sind wir in der EU das einzige Land, in dem diese Klassifizierung rechtlich bestand zu haben scheint. Würden internetfähige Geräte herausfallen, wäre die Typisierung/Pauschalisierung, auf die sich die Rechtsprechung beruft, nicht mehr haltbar.


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j
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Zur Typisierung:

Diese ist in meinen Augen absolut undurchschaubar.
Man kann vieles weiteres Typisieren, jedoch wird das nicht gemacht. 100% der Haushalte stellen alle Bahnfahrer, dennoch wird Bahn & OePNV nicht mittels Beitrag finanziert. Selbes bei den KFZ: 90-95% der Haushalte haben ein KFZ, dennoch wird es exakt nach Nutzung im oefftl. Bereich besteuert.
Oder Frisch- & Abwasser: Wird auch nicht per Beitrag erhoben, sondern nutunzgsbasiert abgerechnet, obwohl 100% der haushalte einen Wasseranschluss haben.
Die Frage daher, warum diese Typisierung auf alle Haushalte, die sonst NIERGENDWO angewendet wird, beim OeR Rundfunk zulaessig ist.
Zumal der Rundfunk ja in keinerlei Beziehung zum Haushalt steht.

Die Nutzung von Rundfunk bezog sich zeitlebens bis 2013 immer auf das Geraet. Und die konnte man haben oder eben nicht.
Es gab als Nichtnutzer und Nutzer, sowie Geraetebesitzer und Geraetelose. Man subsumierte:Geraeteloser = Nichtnutzer und alle Geraetebesitzer mussten zahlen.

Geraete:
Der Witz an der Sache war dann, das der OeR einfach jedes Geraet als Rundfunkgeraet deklariert hat. Ihr Kuehlschrank ist im WLAN? Ein Rundfunkgeraet.
Ihr Mixer? Ihre Waschmaschiene? Alles Rundfunkgeraete.
Niemand hat Ard & Co. dazu gezwungen, ihre Inhalte kostenlos ins INternet zu stellen. Sie tun es dennoch, und verlangten dann mit der Begruendung von jedem "neuartigen Rundfunkgeraet" Beitrag. Die PC Gebuehr war geboren.
Und mit genau dieser Argumentation schuff man 2013 den Zwangsbeitrag auf Wohungen: Da jedes elektron. Geraet ein Rundfunkgeraet ist, und heute ja wohl kein Haushalt mehr ohne exisitiert, muss einfach jeder Haushalt zahlen und wir sparen und den GEZ Stasi Apparat.

Die Logik ist so perfide und daemlich, das man Richter sein muss, um das nicht zu erkennen.

Fakt ist jedenfalls, das sich ein PC, ein Smartphone und ein Fernseher deutlich vom Anschaffungszweck unterscheiden.

Ein Ferrari ist eben auch kein Motorrad, und ein Kettcar kein Flugzeug. Fortbewegunsmittel sind es trotzdem alle.

Mit der Unterstellung, das mittels PC und Smartphone der OeR genutzt wird, liegen Gerichte und OeR jedenfalls meilenweit daneben.
Ich seh die immer nur Youtube streamen und spielen, aber nicht ARD schauen.

Doch das BverwG ist ja noch weiter gegangen: Es hat ja gemeint, das unsere Gesellschaft nur aufgrund der OeR exiisteren kann.
Ohne OeR ist wohl keine Demokratie moeglich. Und jede profitiert ja von der Wahrung unserer Demorkatie durch den OeR.
Ganz ehrlich: Da fehlen mir die Worte. Was soll man dazu noch sagen?
Das ist ja dann der absolute Freifahrtsschein, frei nach Robespierre waehrend der franz. Revolution:
" Die Guillotine braucht die Revolution und umgekerht" - das absolute Totschlagargument.
Traurig ist es natuerlich auch, das unsere Demokratie, die einst so stolze BRD mittlerweile auf Tatort, Fussballstrand auf Usedom, Lindenstrasse und Schlagergarten angewiesen ist, um nicht unter zu gehen.

Im Grunde waere es an der Zeit, mal generell zu ueberdenken was es ueberhaupt an Rundfunk braucht,ob man einen OeR heute noch noetig hat und will.
Und dann ist es auch laengst an der Zeit diese unsaegliche PC Gebuehr mal auszuleuchten, und mal zu fragen ob man noch ganz bei Trost ist, einen Fernseher wie eine Smartwatch zu behandeln.

Dann kann man fuer den Rasenmaeher auch gleich KFZ Steuer zahlen.....


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