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Autor Thema: BVerwG: Protokoll der Urteilsverkündung vom 18. März 2016  (Gelesen 17408 mal)

r
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Aus der Urteilsverkündung:
Zitat
Es bedarf für die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe einer besonderen Rechtfertigung. Der Finanzbedarf der öffentlich rechtlich Hand ist grundsätzlich durch Steuern zu decken, sonstige Abgaben sind nur in Ausnahmefällen zulässig, für die eine besondere und sachliche Rechtfertigung bestehen.
Gerechtfertigt ist eine nichtsteuerliche Abgabe dann, wenn sie dazu bestimmt ist, einen individuell zurechenbaren Vorteil auszugleichen. Hier handelt es sich um ein Leistungsangebot mit der Möglich den örR zu empfangen.

Meine Fragen: Gibt es Beispiele/Urteile (ggf. aus ganz anderen Bereichen), die dem Vorliegen eines sogenannten "individuell zurechenbaren Vorteils" widersprechen?

Ich bin juristischer Laie, aber dieser Gedankengang erscheint mir in der aktuellen Debatte (v.a. nach dem Leipziger Urteil) zielführend: Es muss auch bei Abgaben einen rechtlichen Bereich geben (vermutlich sogar einen verfassungsrechtlichen Bereich!), wo das Individuum vor Institutionen und deren "willkürlicher Zwangsbeglückung" geschützt ist.

Wer hat auf welcher Grundlage darüber zu entscheiden, was ein "individuell zurechenbarer Vorteil" ist - und was dagegen durchaus als "individuell unerwünschtes und nachteiliges Leistungsangebot" bezeichnet werden kann? Bei letzteren Leistungsangeboten wäre zu klären, wann keine Nutzungspflicht besteht bzw. wann sogar eine unzumutbare Nötigung vorliegt.

Anders gefragt: auf welches Recht kann sich ein Individuum berufen, wenn es einen als solchen deklarierten "individuell zurechenbarer Vorteil" nicht wahrnehmen und deshalb auch nicht bezahlen will?


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azdb-opfer

Die Logik ist so perfide und daemlich, das man Richter sein muss, um das nicht zu erkennen.

Ein gutes Zitat für die nächste Klage  ;)


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V
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Aus der Urteilsverkündung:
Zitat
Es bedarf für die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe einer besonderen Rechtfertigung. Der Finanzbedarf der öffentlich rechtlich Hand ist grundsätzlich durch Steuern zu decken, sonstige Abgaben sind nur in Ausnahmefällen zulässig, für die eine besondere und sachliche Rechtfertigung bestehen.
Gerechtfertigt ist eine nichtsteuerliche Abgabe dann, wenn sie dazu bestimmt ist, einen individuell zurechenbaren Vorteil auszugleichen. Hier handelt es sich um ein Leistungsangebot mit der Möglich den örR zu empfangen.

Meine Fragen: Gibt es Beispiele/Urteile (ggf. aus ganz anderen Bereichen), die dem Vorliegen eines sogenannten "individuell zurechenbaren Vorteils" widersprechen?

Ich bin juristischer Laie, aber dieser Gedankengang erscheint mir in der aktuellen Debatte (v.a. nach dem Leipziger Urteil) zielführend: Es muss auch bei Abgaben einen rechtlichen Bereich geben (vermutlich sogar einen verfassungsrechtlichen Bereich!), wo das Individuum vor Institutionen und deren "willkürlicher Zwangsbeglückung" geschützt ist.

Wer hat auf welcher Grundlage darüber zu entscheiden, was ein "individuell zurechenbarer Vorteil" ist - und was dagegen durchaus als "individuell unerwünschtes und nachteiliges Leistungsangebot" bezeichnet werden kann? Bei letzteren Leistungsangeboten wäre zu klären, wann keine Nutzungspflicht besteht bzw. wann sogar eine unzumutbare Nötigung vorliegt.

Anders gefragt: auf welches Recht kann sich ein Individuum berufen, wenn es einen als solchen deklarierten "individuell zurechenbarer Vorteil" nicht wahrnehmen und deshalb auch nicht bezahlen will?

Ein individuell zurechenbarer Vorteil entstammt der Phantasiewelt der Richter, ohne sich allzu große Gedanken über die Logik und die Konsequenzen zu machen.

Die Richter/Politiker brauchen den besonderen Vorteil, um der Abgabe „Beitrag“ eine Grundlage zu geben. Ohne einen besonderen Vorteil darf ein Beitrag nicht erhoben werden.

Der Sondervorteil hat sich jedoch beim Rundfunkbeitrag in Luft aufgelöst, weil die Allgemeinheit belastet wird.
 
Sofern auch die Allgemeinheit einen Vorteil hätte, gäbe es dann jedoch keinen individuell zurechenbaren Vorteil gegenüber der Allgemeinheit.

Die komplette Auflösung des für einen „Beitrag“ charakteristischen „besonderen Vorteils“ einer zahlenden Gruppe gegenüber der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit, bedeutet für den sog. Rundfunkbeitrag einen Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).

Ein Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Medienoption kann kein Sondervorteil aus dieser Option ziehen. Die Unterstellung ist schlicht eine Fiktion, zu der unser Gesetzgeber kein Recht hat:

BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html
Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“



Einige Erklärungen wurden diesem Artikel entnommen:
Bundesverwaltungsgericht verweigert die Rechtsprechung nach geltendem Recht
http://online-boykott.de/de/nachrichten/148-bundesverwaltungsgericht-verweigert-die-rechtsprechung-nach-geltendem-recht


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Zur Typisierung:

Diese ist in meinen Augen absolut undurchschaubar.
...
Oder Frisch- & Abwasser: Wird auch nicht per Beitrag erhoben, sondern nutunzgsbasiert abgerechnet, obwohl 100% der haushalte einen Wasseranschluss haben.
Die Frage daher, warum diese Typisierung auf alle Haushalte, die sonst NIERGENDWO angewendet wird, beim OeR Rundfunk zulaessig ist.
Zumal der Rundfunk ja in keinerlei Beziehung zum Haushalt steht.

...

Eben nicht. Es haben nicht 100 % der Haushalte einen Wasseranschluss, weder für Trinkwasser noch für Abwasser. Und das ist der Punkt, wo man den Verein aufhängen kann.

Denk mal an den Außenbereich. Wir z. B. wohnen im Außenbereich und haben eher zufällig einen Anschluss an eine mehr oder weniger öffentliche Wasserver- und entsorgung. Aber ein paar hundert Meter weiter sieht das schon ganz anders aus. Da wurden Brunnen gebohrt und das Abwasser wird entweder in einer abflusslosen Grube gesammelt und einmal im Jahr wird der Dreck abgepumpt oder aber es gibt die Möglichkeit der Klärung nach dem Dreikammersystem und dann eine Einleitung in den Wasserkreislauf. Natürlich alles behördlich überwacht. Macht ja auch Sinn vor allem wegen der  Eindämmung von Seuchen. Hier hat der Staat/die Kommune aus nachvollziehbaren Gründen auch ein Wörtchen mitzureden.

Gleiches gilt für den Stromanschluss. Den muss ich nicht einmal im urbanen Bereich haben. Da interessiert es keine Sau, ob die Bude warm wird. Denn ein Öl-, Kohle-, Gas- oder Holzvergaser/Pelletheizung funktioniert auch nur mit Strom. Den aber darf ich mittlerweile selbst erzeugen und mich beim Energieversorger abmelden.

A propos Energieversorger: hier wird auch niemandem mehr vorgeschrieben, ob man seine Hütte mit von Stadtwerken geliefertem Strom in ein behagliches Zuhause verwandelt. Und niemand käme auf die Idee, die Stadtwerke mit einer Zwangsabgabe, die auch bei Nichtnutzern erhoben wird, zu unterstützen.



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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BTW: Wann kann man eigentlich mit einer Veröffentlichung der Urteile rechnen?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

C
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Die Entscheidungen sollten eigentlich hier veröffentlicht werden:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidungen.php


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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a

anne-mariechen

BTW: Wann kann man eigentlich mit einer Veröffentlichung der Urteile rechnen?

Das muss noch mit dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe abgesprochen werden.
Nicht dass ein Gericht dem anderen nach Ostern noch ein Ei ins Nest legt.

Es soll ja den Anschein haben, dass es nach einem demokratisch gefassten Rechtsurteil aussieht. Da sollte man schon ein wenig akribisch arbeiten.


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@ralliknalli:
Es gibt ein Urteil zu einem anderen Bereich (Straßenbeitrag
BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. -, juris Rn. 54

Da kann man sich ein Bild machen, wie es beim Rundfunkbeitrag eigentlich auch sein sollte.

VG rave


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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

j
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Zur Typisierung:

Diese ist in meinen Augen absolut undurchschaubar.
...
Oder Frisch- & Abwasser: Wird auch nicht per Beitrag erhoben, sondern nutunzgsbasiert abgerechnet, obwohl 100% der haushalte einen Wasseranschluss haben.
Die Frage daher, warum diese Typisierung auf alle Haushalte, die sonst NIERGENDWO angewendet wird, beim OeR Rundfunk zulaessig ist.
Zumal der Rundfunk ja in keinerlei Beziehung zum Haushalt steht.

...

Eben nicht. Es haben nicht 100 % der Haushalte einen Wasseranschluss, weder für Trinkwasser noch für Abwasser. Und das ist der Punkt, wo man den Verein aufhängen kann.

Denk mal an den Außenbereich. Wir z. B. wohnen im Außenbereich und haben eher zufällig einen Anschluss an eine mehr oder weniger öffentliche Wasserver- und entsorgung. Aber ein paar hundert Meter weiter sieht das schon ganz anders aus. Da wurden Brunnen gebohrt und das Abwasser wird entweder in einer abflusslosen Grube gesammelt und einmal im Jahr wird der Dreck abgepumpt oder aber es gibt die Möglichkeit der Klärung nach dem Dreikammersystem und dann eine Einleitung in den Wasserkreislauf. Natürlich alles behördlich überwacht. Macht ja auch Sinn vor allem wegen der  Eindämmung von Seuchen. Hier hat der Staat/die Kommune aus nachvollziehbaren Gründen auch ein Wörtchen mitzureden.

Gleiches gilt für den Stromanschluss. Den muss ich nicht einmal im urbanen Bereich haben. Da interessiert es keine Sau, ob die Bude warm wird. Denn ein Öl-, Kohle-, Gas- oder Holzvergaser/Pelletheizung funktioniert auch nur mit Strom. Den aber darf ich mittlerweile selbst erzeugen und mich beim Energieversorger abmelden.

A propos Energieversorger: hier wird auch niemandem mehr vorgeschrieben, ob man seine Hütte mit von Stadtwerken geliefertem Strom in ein behagliches Zuhause verwandelt. Und niemand käme auf die Idee, die Stadtwerke mit einer Zwangsabgabe, die auch bei Nichtnutzern erhoben wird, zu unterstützen.

Es sind am Ende doch 100%,bzw. 99,9%.

Versorgung aus Brunnen und Sickergruben etc. sind jedenfalls sehr selten, eigentlich kenn ich das nurnoch bei abgelegenen Gehoeften oder in den Bergen.

Man ist jedenfalls sehr nahe an den 100%, das ist ungefaehr das selbe wie die "Rundfunkgeraete" und die Haushalte -
es gibt mit Sicherheit Haushalte die komplett ohne Geraete leben, aber das interessiert ja keinen vor Gericht.


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Es sind am Ende doch 100%,bzw. 99,9%.

Weil es im 21 Jahrhundert keine 1 zu 1 Verbindung zwischen einer Medienoption (öffentlich-rechtlicher Rundfunk), der Wohnung als Rundfunkempfänger und schließlich mit der Nutzung einer Medienoption MEHR gibt, ist die Gerätefrage vollkommen irrelevant.

Lasst Euch nicht durch veraltete Logik aus dem 20 Jahrhundert in die Irre führen.

Nur die Typisierung nach Nutzung und Nicht-nutzung einer Medienoption ist sachgerecht und heute von Bedeutung.

Zitat
Bundesverwaltungsgericht verweigert die Rechtsprechung nach geltendem Recht
http://online-boykott.de/de/nachrichten/148-bundesverwaltungsgericht-verweigert-die-rechtsprechung-nach-geltendem-recht

Wenn das Typisierungsraster nicht einmal in der Lage ist, zwei Hauptgruppen – Nutzer und Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – voneinander zu trennen, dann handelt es sich bei der Typisierung um eine unrechtmäßige Mogelpackung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2016, 16:16 von Viktor7«

j
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Ne, ist auch nicht, keine Angst, niemand in der Irre.

Es ging darum, warum man diese Typisierung ueberhaupt macht, und das sie ziemlich einzigartig ist.

Eigentlich war das ganze ja mal eine Geraetegebuehr, dann kamm diese PC Gebuehr und mit dem Argument das es auf Geraetebene nicht mehr nachvollziehbar ist und eh jedes intenretfaheige Geraet Rundfunk empfgangen kann, ist man dazu ueber gegangen, zu sagen das eh jeder Haushalt ein Geraet hat und
diese Neuregelung wurde gemacht.

Nur gibt es viele andere Dinge, bei denen eine Typisierung moeglich waere, ein Beispiel war das Wasser, einen Anschluss hat fast jeder. Dennoch wird es bedarfsgerecht abgerechnet.
Und so gibt es viele Beispiele.

Die Frage ist, weshalb dann gerade der Rundfunk typsiert abgerechnet wird?

Die Typisierung hat 2 Dimensionen:
1. ist es natuerlich witzlos, einfach jedes Geraet als Rundfunkgeraet zu definieren und dann zu sagen, jeder hat ein Geraet.

2. ist die Typisierung einzigartig, und die Frage ist in welchem Bezug steht den Haushalt und Rundfunk. In meinen Augen in gar keinem, das ist wie Apfelbaum und Flugzeug.

Man hat erst jedes Elektrogeraet als Rundfunkgeraet deklariert, und anschliessend gesagt, weil nahezu jeder Haushalt ein Elektrogeraert hat, kann man das ganze pro Haushalt erheben.

Das ist natuerlich eine witzlose Argumentation, weil man sich erst was gesucht hat was alle haben, und dann einfach gesagt hat: Jeder hat ein Geraet, also muss jeder zahlen.
Das eben nicht jeder ein Geraet hat, wird ausser acht gelassen, genauso wie das es keinen Bezug zw. Haushalt und Rundfunk gibt.

Die bisher bekannten Auesserungen des BVerwG lassen eigentlich darauf schliessen, dass der Beitrafg pro Kopf erhoben werden muesste, weil die Vorteile (Wahrung der Demokratie) ja definitv jeden betreffen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2016, 04:46 von Bürger«

e
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Es geht darum, auf dämlich perfide Weise an unser Geld zu kommen. Und wie wir alle, die hier aufmerksam mitlesen, mittlerweile erfahren mussten, ist dazu jedes Mittel und jede Rechtsbeugung recht. Das hat doch nichts, aber auch gar nichts mehr mit "Recht" oder sogenannten Gesetzen zu tun.
Jedes Argument jede Klage wird mal so oder so abgebügelt, je nachdem, wie es zur aktuellen Situation passt. Mir erzählt mittlerweile keiner mehr auch nur ein Fitzelchen Gutes über unseren Staatsfunk. Aber noch ist das letzte Wort nicht gesprochen >:D


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

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Zumal der Rundfunk ja in keinerlei Beziehung zum Haushalt steht.

...

Eben nicht. Es haben nicht 100 % der Haushalte einen Wasseranschluss, weder für Trinkwasser noch für Abwasser. Und das ist der Punkt, wo man den Verein aufhängen kann.

Denk mal an den Außenbereich. Wir z. B. wohnen im Außenbereich und haben eher zufällig einen Anschluss an eine mehr oder weniger öffentliche Wasserver- und entsorgung. Aber ein paar hundert Meter weiter sieht das schon ganz anders aus. Da wurden Brunnen gebohrt und das Abwasser wird entweder in einer abflusslosen Grube gesammelt und einmal im Jahr wird der Dreck abgepumpt oder aber es gibt die Möglichkeit der Klärung nach dem Dreikammersystem und dann eine Einleitung in den Wasserkreislauf. Natürlich alles behördlich überwacht. Macht ja auch Sinn vor allem wegen der  Eindämmung von Seuchen. Hier hat der Staat/die Kommune aus nachvollziehbaren Gründen auch ein Wörtchen mitzureden.

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Versorgung aus Brunnen und Sickergruben etc. sind jedenfalls sehr selten, eigentlich kenn ich das nurnoch bei abgelegenen Gehoeften oder in den Bergen.

Man ist jedenfalls sehr nahe an den 100%, das ist ungefaehr das selbe wie die "Rundfunkgeraete" und die Haushalte -
es gibt mit Sicherheit Haushalte die komplett ohne Geraete leben, aber das interessiert ja keinen vor Gericht.

Genau in diese Richtung geht ja meine Argumentation. Obwohl wir es hier mit einem Personenkreis weiter unter dem zu tun haben, der, mal locker vor sich hintypisiert, am Rundfunk teilnehmen könnte, wird diesen Hofbewohnern KEIN Beitrag für Abwasser und Kanalisation sowie Straßenreinigung abverlangt, um damit insgesamt dazu beizutragen, dass wir hier nicht im Dreck versinken.

Würde man die kranke Logik des Rundfunkbeitrags weiterspinnen, müsste auch dieser kleine Personenkreis an der Finanzierung beteiligt werden.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Eine Hypothese

Die Grenzen einer zulässigen Typisierung im Beitragsrecht seien überschritten, wenn die (nicht-steuerliche)Belastung über 90 Prozent aller privaten Haushalte in der BRD betreffe und zu einer fast flächendeckenden
(nicht-steuerlichen)Belastung führe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2016, 12:04 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

 
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