An manchen Stellen wurde sogar ausdrücklich verneint, dass es sich um eine Gegenleistung handele. Unisono war die Rundfunkabgabe stets nur
Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
PLÖTZLICH, genau in dem Moment nämlich, als die Rundfunker feststellten, dass es sich nunmehr um eine Steuer handelt, womit das neue Finanzierungsmodell mit einem Schlag gescheitert wäre, war es dann aber eine Gegenleistung. Wer da wohl im Hintergrund seine Finger im Spiel hatte...?
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Zum "plötzlich" muß ich kleine Einwände erheben. Schon im
16. Hauptgutachten der Monopolkommission wurde gesagt, daß die "Rundfunkgebühr" voraussetzungslos und damit eigentlich eine Zwecksteuer sei. Auch hier wurde schon auf die mangelnde Staatsferne und die Unwirtschaftlichkeit der örR hingewiesen.
Dort wurde vorgeschlagen, die Politik völlig aus der Mittelzuweisung herauszunehmen, aus der "Rundfunkgebühr" eine echte Steuer zu machen und deren Höhe nach tatsächlichen, wirtschaftlichen Erwägungen zu bestimmen, indem man mit privaten Sendern vergleicht.
Die zunehmende Kritik und Absurdität der "Rundfunkgebühr" mußte von den örR natürlich als Bedrohung aufgefaßt werden und darum entschied man sich, enorm hoch zu pokern. Kein Problem in einem Land, in dem "Demokratie" nur ein Wort ist und eigentlich als störend empfunden wird.
Noch eine Kleinigkeit zur "Bestands- und Entwicklungsgarantie": Wenn man sich die Begründungen des BVerfG durchliest, dann kann man durchaus den Eindruck gewinnen, daß den Richtern bewußt war, daß sich der Rundfunkmarkt mit zunehmenden technischen Möglichkeiten verändern würde. Darum wurde auch mehrfach extra betont, daß die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" gerade keine absolute (wie sie immer ausgelegt wird), sondern eine relative Garantie sei, die nur so lange besteht, als die örR a) staatsfern sind und b) auch die Meinungsvielfalt abbilden. Beides ist nachweislich nicht mehr der Fall. Nicht nur die Zusammensetzung der ZDF-Räte, sondern auch beispielsweise der BR-Räte sind nicht staatsfern. Und mit ca. 40 % Marktanteil sind die örR in ihrer Gesamtheit marktbeherrschend, was umso unverständlicher ist, als den Privaten eindeutig eine entsprechende Grenze bei 30 % gesetzt wurde.
Das duale, zwangssubventionierte System ist nicht mehr tragbar und inzwischen auch wenige demokratie-förderlich als demokratie-schädlich.
Wenn der örR irgendwie überleben will, dann muß er entweder auf Pay-TV umstellen oder sich aus Werbung finanzieren. Beides ist möglich. Die technischen Möglichkeiten für eine genaue Abrechnung gesehener Sendungen sind gegeben, eine typisierende Abrechnung ist deswegen nicht mehr zeitgemäß und gleichheitswidrig.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.