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Autor Thema: Jetzt 28 BVerwG-Verfahren: Aktenzeichen Vorinstanzen & Termine f. Ruhendstellung  (Gelesen 21399 mal)

k
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Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


----------

So, wie bereits angekündigt hier nun die zusätzlichen acht Verhandlungen am 15.06. zum Rundfunkbeitrag im Privatbereich.
Des weiteren auch die vier Verhandlungen im gewerblichen Bereich die noch in diesem Jahr verhandelt werden sollen (aber noch nicht terminiert wurden).

Darüberhinaus habe ich mir erlaubt die Aktenzeichen aller Vorinstanzen beizufügen.

Dies sollte bei der Durchsetzung eines Antrags auf Ruhendstellung vor dem VG helfen, zumal Anträge z.Z. bereits von Rundfunkanstalten selbst beim VG eingereicht werden - wie u.a. unter
Klage in Augsburg II
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15943.msg114637.html#msg114637

Dazu direkt die ersten vier Fragen für die weitere Diskussion:

1) Erwächst durch dieses Vorgehen der Rundfunkanstalt nicht ein Anspruch gemäß Gleichbehandlungsgrundsatz in allen weiteren VGlichen Verfahren oder bei Anträgen von Klägern? In dem Sinne das diese Rundfunkanstalt (BR) bzw. auch alle weiteren nun jedem Antrag auf Ruhendstellung demnach stattgeben müssen?

2) Muss für einen Antrag auf Ruhendstellung (bzw. dessen Stattgabe) aus der Klagebegründung am VG sich zwingend auch ein Klagegrund in dem verwiesenen, jeweiligen Verfahren am BVerwG wiederfinden? Dies hätte je nach bezogenem Verfahren Auswirkung auf die Länge der Ruhendstellung (aufgrund der unterschiedlichen bzw. noch nicht vergebenen Verhandlungstermine/ Urteilsverkündungen).
Oder reicht es auf die ausstehende (generelle) Klärung der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in den BVerwG-Verfahren zu verweisen?

3) Kann eine Verfahrensruhe nicht bereits auch im Widerspruchsverfahren beantragt bzw. durchgesetzt werden, vergleichbar dem Steuerrecht (unter Verweis auf [zeitnah] ausstehende höchstrichterliche Klärung)?

4) Was, wenn nicht 28 zugelassene, anhängige Verfahren zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags am höchsten Verwaltungsgericht begründen "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts" (wo Rundfunkanstalten bereits selbst Verfahrensruhe beantragen)?!? Wie kann eine Rundfunkanstalt dann ohne Konsequenzen das intendierte Ermessen durch die SOLL-Vorschrift des § 80 Abs. 4 VwGO missachten und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits im Widerspruchverfahren nicht stattgeben bzw. diesen gar nicht bearbeiten/ bescheiden?

Darüberhinaus möchte ich in diesem Beitrag eine Diskussion entwickeln zu den aufgelisteten Verfahren selbst. Ziel ist, eine finale Version der u.g. Tabelle mit gefüllter letzter Spalte der (vermutlichen) Klagebegründungen beim BVerwG bzw. Hinweisen zum Kläger oder Verfahren. Je nach Klärung der vorgenannten Frage 2. bieten diese Ergänzungen dann u.a. weitere Hilfestellung für Anträge auf Ruhendstellung bzw. deren Durchsetzung.

5) Welche Details gibt es diesbezüglich zu den aufgelisteten (Vor-)Verfahren? (Erste Hinweise dazu hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16834.msg111272.html#msg111272)

TERMIN         AZ. BVERWG           AZ. BERUFUNGSGERICHT        AZ. 1. INSTANZ                        KLAGEBEGRÜNDUNGEN/ HINWEISE
noch ohne   - BVerwG 6 C 12.15 - OVG Münster 2 A 95/15        - VG Köln 6 K 2444/14                      - Netto
noch ohne   - BVerwG 6 C 13.15 - OVG Münster 2 A 96/15        - VG Köln 6 K 2448/14                      - Netto
noch ohne   - BVerwG 6 C 14.15 - OVG Münster 2 A 188/15      - VG Köln 6 K 8023/13                      - Netto
noch ohne   - BVerwG 6 C 49.15 - VGH München 7 BV 15.344   - VG München M 6b 13.3729              - Sixt
16.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15   - OVG Münster, 2 A 2311/14    - VG Arnsberg, 8 K 3279/13
16.03.2016 - BVerwG 6 C 7.15   - OVG Münster, 2 A 2423/14    - VG Arnsberg, 8 K 3353/13
16.03.2016 - BVerwG 6 C 8.15   - OVG Münster, 2 A 2422/14    - VG Köln, 6 K 7543/13
16.03.2016 - BVerwG 6 C 22.15 - VGH München, 7 B 15.846     - VG Regensburg, RN 3 K 13.2211
16.03.2016 - BVerwG 6 C 23.15 - OVG Münster, 2 A 2627/14    - VG Arnsberg, 8 K 4161/13
16.03.2016 - BVerwG 6 C 26.15 - VGH München, 7 B 15.809     - VG Regensburg, RN 3 K 14.1130
16.03.2016 - BVerwG 6 C 31.15 - OVG Münster, 2 A 356/15      - VG Arnsberg, 8 K 98/14
16.03.2016 - BVerwG 6 C 33.15 - VGH München, 7 B 15.614     - VG Regensburg, RO 3 K 14.65
17.03.2016 - BVerwG 6 C 15.15 - VGH München, 7 BV 14.2488 - VG München, M 6b K 13.5460
17.03.2016 - BVerwG 6 C 16.15 - VGH München, 7 BV 14.1707 - VG München, M 6b 13.5628
17.03.2016 - BVerwG 6 C 21.15 - VGH München, 7 B 15.253     - VG Ansbach, AN 6 K 14.00099
17.03.2016 - BVerwG 6 C 25.15 - VGH München, 7 B 15.379     - VG Ansbach, AN 6 K 14.00796
17.03.2016 - BVerwG 6 C 27.15 - VGH München, 7 BV 14.1980 - VG München, M 6a K 14.1238
17.03.2016 - BVerwG 6 C 28.15 - VGH München, 7 B 15.246     - VG München, M 6b K 13.3958
17.03.2016 - BVerwG 6 C 29.15 - VGH München, 7 BV 14.1772 - VG München, M 6b K 14.1827
17.03.2016 - BVerwG 6 C 32.15 - VGH München, 7 B 15.125     - VG Augsburg, Au 7 K 13.1822
15.06.2016 - BVerwG 6 C 34.15 - OVG Münster, 2 A 499/15      - VG Minden, 11 K 2359/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 35.15 - OVG Münster, 2 A 355/15      - VG Arnsberg, 8 K 726/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 37.15 - OVG Münster, 2 A 324/15      - VG Arnsberg, 8 K 1787/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 40.15 - OVG Münster, 2 A 1667/15    - VG Minden, 11 K 1696/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 41.15 - OVG Münster, 2 A 808/15      - VG Köln, 6 K 7139/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 47.15 - OVG Münster, 2 A 892/15      - VG Düsseldorf, 27 K 9590/13
15.06.2016 - BVerwG 6 C 48.15 - OVG Münster, 2 A 2583/14    - VG Minden, 11 K 2865/13
15.06.2016 - BVerwG 6 C 51.15 - OVG Münster, 2 A 812/15      - VG Köln, 6 K 2599/14

Man beachte insbesondere auch die Verteilung der Termine und der Erst- und Berufungsgerichte darauf -  sowie den begrenzten Kreis der Gerichte.

6) Welche Rückschlüsse ließen sich daraus ziehen (allgemein bzw. auch hinsichtlich zu erwartender Entscheidungen)? Ist zudem zu vermuten dass es weitere, noch nicht veröffentlichte Verfahren anderer Bundesländer/ Rundfunkanstalten gibt?

Zudem noch der Hinweis, dass diese Liste nicht abschließend sein soll.

7) Daher bitte gerne Informationen zu hier fehlenden, anhängigen höchstrichterlichen Verfahren (BVerwG, BVerfG, BGH, etc.)

Abschließend noch der Verweis auf die weiteren Beiträge zu den Verhandlungen am BVerwG:

Ankündigung BVerwG: 16 Verhandlungen sowie Sixt & Lebensmittelkette (Beitrag mit der offiziellen Ankündigung des BVerw, hier zuletzt mit der Diskussion zu den urteilenden Richtern des 6. Senats)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17399.msg114475.html#msg114475

Anmeldung zu den 16 Revisionen am Bundesverwaltungsgericht - 16./17.3.2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16984.0.html


In der Hoffnung auf spannende Ergebnisse  :D


Edit "Bürger":
Schnell-Link zum Bundesverwaltungsgericht
www.bverwg.de


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k
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Ergänzung Verfassungsbeschwerde und einige Klagebegründungen/ Hinweise:

TERMIN         AZ. BUNDESGERICHT     AZ. BERUFUNGSGERICHT        AZ. 1. INSTANZ                           KLAGEBEGRÜNDUNGEN/ HINWEISE
noch ohne   - BVerfG 1 BvR 2666/15 -                      (Az. Vorinstanzen?!?)                                              - UnerHÖrt, http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.0.html
noch ohne   - BVerwG 6 C 12.15       - OVG Münster 2 A 95/15        - VG Köln 6 K 2444/14                      - Netto
noch ohne   - BVerwG 6 C 13.15       - OVG Münster 2 A 96/15        - VG Köln 6 K 2448/14                      - Netto
noch ohne   - BVerwG 6 C 14.15       - OVG Münster 2 A 188/15      - VG Köln 6 K 8023/13                      - Netto
noch ohne   - BVerwG 6 C 49.15       - VGH München 7 BV 15.344   - VG München M 6b 13.3729             - Sixt
16.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15         - OVG Münster, 2 A 2311/14    - VG Arnsberg, 8 K 3279/13             - RBStV verfassungswidrig, insbes. Verstoß gg. Art. 3 I GG
16.03.2016 - BVerwG 6 C 7.15         - OVG Münster, 2 A 2423/14    - VG Arnsberg, 8 K 3353/13             - maxkraft24, http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15892.0.html
16.03.2016 - BVerwG 6 C 8.15         - OVG Münster, 2 A 2422/14    - VG Köln, 6 K 7543/13                    - Verstoße gg. Art. 1 I, Art. 2 I und Art. 3 GG
16.03.2016 - BVerwG 6 C 22.15       - VGH München, 7 B 15.846     - VG Regensburg, RN 3 K 13.2211
16.03.2016 - BVerwG 6 C 23.15       - OVG Münster, 2 A 2627/14    - VG Arnsberg, 8 K 4161/13
16.03.2016 - BVerwG 6 C 26.15       - VGH München, 7 B 15.809     - VG Regensburg, RN 3 K 14.1130
16.03.2016 - BVerwG 6 C 31.15       - OVG Münster, 2 A 356/15      - VG Arnsberg, 8 K 98/14
16.03.2016 - BVerwG 6 C 33.15       - VGH München, 7 B 15.614     - VG Regensburg, RO 3 K 14.65
17.03.2016 - BVerwG 6 C 15.15       - VGH München, 7 BV 14.2488 - VG München, M 6b K 13.5460
17.03.2016 - BVerwG 6 C 16.15       - VGH München, 7 BV 14.1707 - VG München, M 6b 13.5628
17.03.2016 - BVerwG 6 C 21.15       - VGH München, 7 B 15.253     - VG Ansbach, AN 6 K 14.00099
17.03.2016 - BVerwG 6 C 25.15       - VGH München, 7 B 15.379     - VG Ansbach, AN 6 K 14.00796
17.03.2016 - BVerwG 6 C 27.15       - VGH München, 7 BV 14.1980 - VG München, M 6a K 14.1238
17.03.2016 - BVerwG 6 C 28.15       - VGH München, 7 B 15.246     - VG München, M 6b K 13.3958
17.03.2016 - BVerwG 6 C 29.15       - VGH München, 7 BV 14.1772 - VG München, M 6b K 14.1827         - Ungleichbehandlung 1-/Mehrpersonenhaush. Art. 3 I GG (Wohnungen Menschen)
17.03.2016 - BVerwG 6 C 32.15       - VGH München, 7 B 15.125     - VG Augsburg, Au 7 K 13.1822
15.06.2016 - BVerwG 6 C 34.15       - OVG Münster, 2 A 499/15      - VG Minden, 11 K 2359/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 35.15       - OVG Münster, 2 A 355/15      - VG Arnsberg, 8 K 726/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 37.15       - OVG Münster, 2 A 324/15      - VG Arnsberg, 8 K 1787/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 40.15       - OVG Münster, 2 A 1667/15    - VG Minden, 11 K 1696/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 41.15       - OVG Münster, 2 A 808/15      - VG Köln, 6 K 7139/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 47.15       - OVG Münster, 2 A 892/15      - VG Düsseldorf, 27 K 9590/13
15.06.2016 - BVerwG 6 C 48.15       - OVG Münster, 2 A 2583/14    - VG Minden, 11 K 2865/13
15.06.2016 - BVerwG 6 C 51.15       - OVG Münster, 2 A 812/15      - VG Köln, 6 K 2599/14


Was sagt ihr zu den Fragen 1) bis 7) ? ::)


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koybott, vielen Dank fürs Zusammentragen der bisher verfügbaren Verhandlungsdetails.
Anfang März sollen nach Aussage des Pförtners des BVerwG weitere Details zu den Verhandlungen am 16. Und 17.3.16 im Foyer des BVerwG ausgehängt werden.
Könntest Du das bisher von Dir erarbeitete Excel-/Numbers- bzw. LibreOffice Calc Tabellen-Sheet hier zum Download anbieten?
Gruß, ChrisLPZ


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anne-mariechen

Dass die zugelassenen Klagen bei den Gerichten gesteuert wurden dürfte nichts neues sein. Was aber in Wirklichkeit dahinter steht ist, dass dem Bürger auf Grund der zugelassenen Verfahren über die Instanzen unsere angebliche Demokratie über die Medien vorgegaugelt wird.

Auf Grund der vielen abgelehnten Klagen sind hier ganz sicher viele vergleichbare dabei, die Argumente enthalten wie die der Klagen die zur nächsten Instanz zugelassen wurden. Gehen wir von gleichem Recht für alle aus, darf es soetwas nicht geben.

Wenn wir RF-Gegner wirklich organisiert wären, dann hätte man gleiche Klagen erstellt und diese bei verschiedenen Gerichten im Bundesgebiet eingereicht um dann zu sehen wie hier vergleichbar geurteilt wird. Nur so kann man beweisen, dass wir Bürger von allen Verantwortlichen also auch Gerichten betrogen werden.

So wird es im März beim Bundesverwaltungsgericht ablaufen und gehandhabt werden. Diese Gerichte lassen doch nicht alle Argumente zur rechtlichen Prüfung zu. Deshalb werden selbst nach einer höchstrichterlichen Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht viele Fragen offen bleiben. Denn wie will denn ein BVerfG, welches sich in RF-Urteilen zum RBStV vor dem 01.01.2013 einen Einklang Ihrer Rechtssprechnung zu der heutigen Konstellation RBStV des finden.

Da spricht ein BVerfG ein Volkszählungsurteil, der EuGH ein Datenschutzurteil und jedes EU-Land kann Ihre staatliche Auslegung der Rechtslage selbst vornehmen und auslegen, wo der Maßstab der Kontrolle im jeweiligen Land liegt.


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Hier weitere Details zu Frage Nr. 5) (inklusive Angabe der anwaltlichen Vertreter) für den ersten Teil der anstehenden Verhandlungen, entnommen der neuesten Veröffentlichung des BVerwG:
Zitat
BVerwG 6 C 6.15; (OVG Münster 2 A 2311/14; VG Arnsberg 8 K 3279/13) BVerwG 6 C 7.15; (OVG Münster 2 A 2423/14; VG Arnsberg 8 K 3353/13) BVerwG 6 C 8.15; (OVG Münster 2 A 2422/14; VG Köln 6 K 7543/13) BVerwG 6 C 22.15; (VGH München 7 B 15.846; VG Regensburg RN 3 K 13.2211) BVerwG 6 C 23.15; (OVG Münster 2 A 2627/14; VG Arnsberg 8 K 4161/13) BVerwG 6 C 26.15; (VGH München 7 B 15.809; VG Regensburg RN 3 K 14.1130) BVerwG 6 C 31.15; (OVG Münster 2 A 356/15; VG Arnsberg 8 K 98/14) BVerwG 6 C 33.15 (VGH München 7 B 15.614; VG Regensburg RO 3 K 14.65)

16.03.2016 - 10:00 Uhr

M. - RA Robin Mardner, Dortmund - ./. Westdeutschen Rundfunk
S. - RA Thorsten Bölck, >>> ACHTUNG! Neue Anschrift: Rechtsanwalt Thorsten Bölck, Kanzlei Köppen Scholz Bölck, Bahnhofstraße 11, 25451 Quickborn, Telefon: 04106/82388, Telefax: 04106/2619 <<< [automatische Korrektur Forum]- ./. Westdeutschen Rundfunk
M. ./. Westdeutschen Rundfunk
Z. - PWB Rechtsanwälte, Jena - ./. Bayerischen Rundfunk
S. - PWB Rechtsanwälte, Jena - ./. Westdeutschen Rundfunk
S. - PWB Rechtsanwälte, Jena - ./. Bayerischen Rundfunk
Sch. - PWB Rechtsanwälte - ./. Westdeutschen Rundfunk
B. - PWB Rechtsanwälte, Jena - ./. Bayerischen Rundfunk

Die Kläger sind Inhaber einer Wohnung. Sie besitzen nach ihren Angaben kein Rundfunkempfangsgerät oder nur ein Radiogerät, aber kein Fernsehgerät. Sie wurden nach der früheren Rechtslage gar nicht zu Rundfunkgebühren herangezogen oder lediglich zu dem ermäßigten Satz, der bei Halten nur eines Radiogeräts geschuldet wurde. Seit dem Inkrafttreten des von den Bundesländern geschlossenen und von ihnen ratifizierten Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 werden sie zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Er knüpft nicht mehr an das Halten eines Rundfunkempfangsgeräts an, sondern an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob dort überhaupt ein Rundfunkempfangsgerät gehalten wird. Er differenziert anders als die Rundfunkgebühr in der Höhe nicht mehr zwischen Fernsehgeräten und anderen Empfangsgeräten wie Radiogeräten. Die Kläger haben gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag Klage erhoben, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Im Revisionsverfahren sind insbesondere die Fragen zu klären, ob der Rundfunkbeitrag entgegen seiner Bezeichnung als Betrag eine Steuer ist, für deren Regelung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehlen würde, und ob die Regelung des Rundfunkbeitrags mit den Grundrechten, namentlich dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar ist.
Zitat
BVerwG 6 C 15.15; (VGH München 7 BV 14.2488; VG München M 6b K 13.5460) BVerwG 6 C 21.15; (VGH München 7 B 15.253; VG Ansbach AN 6 K 14.00099) BVerwG 6 C 25.15; (VGH München 7 B 15.379; VG Ansbach AN 6 K 14.00796) BVerwG 6 C 27.15; (VGH München 7 BV 14.1980; VG München M 6a K 14.1238) BVerwG 6 C 28.15; (VGH München 7 B 15.246; VG München M 6b K 13.3958) BVerwG 6 C 29.15; (VGH München 7 BV 14.1772; VG München M 6b K 14.1827) BVerwG 6 C 32.15 (VGH München 7 B 15.125; VG Augsburg Au 7 K 13.1822)

17.03.2016 - 10:00 Uhr

S. - RA DR. Thomas Dammer, Holzkirchen - ./. Bayerischen Rundfunk
H. - RA Dr. Immo Funk, Nürnberg - ./. Bayerischen Rundfunk
H. - RA Dr. Peter Wollenschläger, Nürnberg - ./. Bayerischen Rundfunk
G. - RA Prof. Nauschütt & Collegen, München - ./. Bayerischen Rundfunk
R. - RA Emrich, Schötz und Partner GbR, München - ./. Bayerischen Rundfunk
P. - RA Maria Bauer, Grafrath - ./. Bayerischen Rundfunk
W. - RA Anwaltshaus, Augsburg - ./. Bayerischen Rundfunk

Die Kläger sind Inhaber einer Wohnung. Sie besitzen nach ihren Angaben kein Rundfunkempfangsgerät oder nur ein Radiogerät, aber kein Fernsehgerät. Sie wurden nach der früheren Rechtslage gar nicht zu Rundfunkgebühren herangezogen oder lediglich zu dem ermäßigten Satz, der bei Halten nur eines Radiogeräts geschuldet wurde. Seit dem Inkrafttreten des von den Bundesländern geschlossenen und von ihnen ratifizierten Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 werden sie zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Er knüpft nicht mehr an das Halten eines Rundfunkempfangsgeräts an, sondern an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob dort überhaupt ein Rundfunkempfangsgerät gehalten wird. Er differenziert anders als die Rundfunkgebühr in der Höhe nicht mehr zwischen Fernsehgeräten und anderen Empfangsgeräten wie Radiogeräten. Die Kläger haben gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag Klage erhoben, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Im Revisionsverfahren sind insbesondere die Fragen zu klären, ob der Rundfunkbeitrag entgegen seiner Bezeichnung als Betrag eine Steuer ist, für deren Regelung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehlen würde, und ob die Regelung des Rundfunkbeitrags mit den Grundrechten, namentlich dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar ist.
Quelle: http://www.bverwg.de/presse/termine/termine.php

Zudem noch der Hinweis auf den eingestellten Termin:
8 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), 15.06.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17639.0.html

koybott, vielen Dank fürs Zusammentragen der bisher verfügbaren Verhandlungsdetails.
Anfang März sollen nach Aussage des Pförtners des BVerwG weitere Details zu den Verhandlungen am 16. Und 17.3.16 im Foyer des BVerwG ausgehängt werden.
Könntest Du das bisher von Dir erarbeitete Excel-/Numbers- bzw. LibreOffice Calc Tabellen-Sheet hier zum Download anbieten?
Die Liste habe ich nur hier als Beitrag erstellt und müsste ich selbst erst noch in Excel überführen und dann bereitstellen. Das Ganze würde ich aber auch dir überlassen wenn du es brauchst :D 8)

Hätte jemand vorab die Möglichkeit den genannten Aushang aus dem "Foyer des BVerwG" hier zur Verfügung zu stellen, sofern dort zusätzliche Informationen zu finden sind?


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Die Liste habe ich nur hier als Beitrag erstellt und müsste ich selbst erst noch in Excel überführen und dann bereitstellen. Das Ganze würde ich aber auch dir überlassen wenn du es brauchst :D 8)
Wäre super! ;) :D

Hätte jemand vorab die Möglichkeit den genannten Aushang aus dem "Foyer des BVerwG" hier zur Verfügung zu stellen, sofern dort zusätzliche Informationen zu finden sind?
Ich gehe diese oder Anfang nächster Woche dort vorbei und "poste" den Aushang hier,insofern er zusätzliche Informationen bieten sollte.


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Zu Fragen 5) & 6)

Was man bei der Suche nach "PWB Rechtsanwälte" (als Vertreter eines Drittels der 15 Kläger in den Revisionen am 16./17.) auf der ersten Google-Ergbenisseite so findet...

Zitat
ZEIT Online: Warnung vor dubiosen Methoden bei der Mandatswerbung

Im Bereich des Kapitalanlagerechts beschäftigen sich seriöse Medien zunehmend mit den Methoden, mit denen Vereine und Rechtsanwälte Mandate geschädigter Anleger anwerben. Kritisch erwähnt wird in der renommierten ZEIT Online vom 21.10.2010 unter anderem die Kanzlei PWB aus Jena und der Deutsche Verbraucherschutzring (DVS).
http://www.strube-fandel.de/aktuelles/125-zeit-online-v-21-oktober-2010-warnung-vor-dubiosen-methoden-bei-der-mandatswerbung.html

Zitat
PWB Rechtsanwälte täuschen Geschädigte der Göttinger Gruppe

Eine so große Dreistigkeit haben wir selten gesehen, urteilen gleich mehrere große Anlegerschutzanwaltskanzleien über das Angebot, dass der Jenaer Rechtsanwalt für Kapitalanlage- und Haftungsrecht Matthias Kilian von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte seit geraumer Zeit Geschädigten der Göttinger Gruppe unterbreitet.
http://www.gomopa.net/Pressemitteilungen.html?id=1299

Zitat
Zweifelhafte Erfolgsaussichten - Falschberatung bei Anlegeranwälten

Ebenfalls von Jena aus geht Philipp Wolfgang Beyer, Inhaber der Kanzlei PWB Rechtsanwälte, auf Mandantenfang – bundesweit. Der 49-Jährige steckt hinter mehreren Vereinen: Er ist Vorstand des Deutschen Insolvenzschutzrings, des Deutschen Schutzverbandes gegen Diskriminierung und des Deutschen Verbraucherschutzrings (DVS).

Vieles spricht dafür, dass sein Engagement vor allem der Akquise von Klienten dienen soll. Besonders aktiv ist Beyer mit dem DVS, der im November eine Informationsveranstaltung für Anleger ausrichtete, die mit Zertifikaten von Lehman Brothers Verluste erlitten. Das Interesse war groß. Rund 300 Menschen strömten ins Berliner Maritim-Hotel, und Beyer hielt als DVS-Präsident die Eröffnungsrede – um dann Sascha Giller, Co-Anwalt seiner Jenaer Kanzlei, als Experten anzukündigen.
http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/zweifelhafte-erfolgsaussichten-falschberatung-bei-anlegeranwaelten-seite-3/5143516-3.html


Neben Interviews mit Russia Today stößt man auf der Homepage dieser Kanzlei dann aber u.a. auch auf folgendes:
Zitat
Verfassungswidrige GEZ-Rundfunkbeiträge

PWB Rechtanwälte vertritt bisher über 400 Bürgerinnen und Bürger, die die rechtswidrige Rundfunk-Zwangsgebühr (GEZ) nicht bezahlen wollen.
http://pwbanwaltjena.de/beratungsschwerpunkte-unserer-spezialisierten-rechtsanwaelte/verwaltungsrecht/rundfunkbeitrag-gez/

Ist es ein Wink dass direkt auf den 16ten als erstes auch die Verhandlungen dieses Klägervertreters angesetzt wurden?


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Gibt es Quellen welche Themen am 15.06. Verhandelt werden?
Und welche Verfahren werden an das BVerfG gehen?

(Um Begründungen für eine Ruhestellung zu haben)


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Gibt es Quellen welche Themen am 15.06. Verhandelt werden?

In der Tabelle von Koybott sind die Aktenzeichen der vermutlich für den 15.6. anberaumten Revisionsverhandlungen am BVerwG angegeben.
Die Urteile des OVG Münster sind online einsehbar:

15.06.2016 - BVerwG 6 C 34.15       - OVG Münster, 2 A 499/15      - VG Minden, 11 K 2359/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 35.15       - OVG Münster, 2 A 355/15      - VG Arnsberg, 8 K 726/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 37.15       - OVG Münster, 2 A 324/15      - VG Arnsberg, 8 K 1787/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 40.15       - OVG Münster, 2 A 1667/15    - VG Minden, 11 K 1696/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 41.15       - OVG Münster, 2 A 808/15      - VG Köln, 6 K 7139/14
15.06.2016 - BVerwG 6 C 47.15       - OVG Münster, 2 A 892/15      - VG Düsseldorf, 27 K 9590/13
15.06.2016 - BVerwG 6 C 48.15       - OVG Münster, 2 A 2583/14    - VG Minden, 11 K 2865/13
15.06.2016 - BVerwG 6 C 51.15       - OVG Münster, 2 A 812/15      - VG Köln, 6 K 2599/14

Und welche Verfahren werden an das BVerfG gehen?
Meines Wissens werden mindestens zwei Verfassungsbeschwerden der am 16. und 17.3. vom BVerwG abgebügelten Revisionsverhandlungen geprüft.

Eine bereits anhängige Verfassungsberschwerde wäre diese hier:
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg109449.html#msg109449


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15.06.2016 - BVerwG 6 C 51.15       - OVG Münster, 2 A 812/15      - VG Köln, 6 K 2599/14

Dies ist der Fall meiner fiktiven Person A, Person A's Klage.

Das BVG fragte an, ob auf die mündliche Verhandlung am 15.06. verzichtet werden kann.
Im Anhang befand sich das 24seitige Urteil vom 18.03.2016.

Heute um 16 Uhr hält Person A Rücksprache mit meinem "neuen" Rechtsanwalt.
Der alte Rechtsanwalt verließ die Kanzlei,
wie der neue RA gestimmt ist, weiß Person A noch nicht.

Habt IHR einen Tipp?
1. Mündliche Verhandlung ja oder nein?
2. Wenn nein, was ratet ihr Person A als nächstes Vorgehen?


Ich halte euch auf dem Laufenden.


Edit "Bürger":
Beitrag und Folgebeiträge mussten leider umfangreich angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung, denn die Moderatoren haben eigentlich andere Aufgaben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2016, 18:37 von Bürger«

S
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15.06.2016 - BVerwG 6 C 51.15       - OVG Münster, 2 A 812/15      - VG Köln, 6 K 2599/14
Dies ist der Fall meiner fiktiven Person A, Person A's Klage.
Das BVG fragte an, ob auf die mündliche Verhandlung am 15.06. verzichtet werden kann.
Im Anhang befand sich das 24seitige Urteil vom 18.03.2016.

Die Botschaft des Gerichtes scheint mir klar: das Urteil vom 18.03.2016 ist so überzeugend, das man entsprechend die Klage abweisen kann, ohne den Kläger zu hören.

Ist das Urteil so überzeugend?

Das Gericht will den Kläger nicht hören. Hat es aber irgendeinen Kläger richtig gehört und ernst genommen?

Vom Vorverfahren, bei jedem Schreiben der Rundfunkanstalten und ihres Services, bis zu den Urteilen des BVerwG erleben wir dasselbe: Textbausteine, Floskeln, nur grob angelehnt an dem, was man ihnen schreibt. Das Urteil ist in seinem Wesen seit langem, schon vor der Klage, gefällt, verkündet und niedergeschrieben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2016, 18:38 von Bürger«

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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.
15.06.2016 - BVerwG 6 C 51.15       - OVG Münster, 2 A 812/15      - VG Köln, 6 K 2599/14
Dies ist der Fall meiner fiktiven Person A, Person A's Klage.
[...]
Habt IHR einen Tipp?
1. Mündliche Verhandlung ja oder nein?...
Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F in einer ähnlichen Situation, wenn sie bereits in dieser Instanz wäre, garantiert nicht auf die mündliche Verhandlung verzichten würde!
Sie würde sich wahrscheinlich ein paar brisante Punkte raussuchen, die das Gericht im anderen Urteil entweder ignoriert oder falsch beurteilt hat, und die Richter damit in aller Öffentlichkeit konfrontieren.

Und die Presse würde sie vor dem Termin auch noch mit den notwendigen Informationen versorgen.  >:D

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2016, 18:40 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

n
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Zum Beispiel die einfache Frage: In welche Wohnung kann ich ziehen in der ich keinen Rundfunkbeitrag bezahlen muss?
(Vorher noch fragen wie ein Beitrag definiert ist (= Vorteilsempfaenger (=Zahler) und der Rest (=Nichtzahler)).
Selber nach der Beitragsdefinition gugeln und parat haben)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2016, 17:02 von Uwe«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

M
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Habt IHR einen Tipp?
1. Mündliche Verhandlung ja oder nein?
2. Wenn nein, was ratet ihr Person A als nächstes Vorgehen?

1. Ja. - Man könnte zur Verhandlung einen NEUEN Aspekt/Antrag  liefern, der dann im Urteil direkt behandelt sein müsste.
2. entfällt  ;)

Gute Formulierungen findet man u.a. auch bei Harald Simon hier: https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20160514.html bzw. https://wohnungsabgabe.de/briefe/fall_herrmann_20160414.pdf  - oder bei Kratzmann (Anhang...)

mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg
MMichael  (Niemand hat das Recht zu gehorchen. - Hannah Arendt)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2016, 18:41 von Bürger«

 
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