Der RBStV ist nationales Gesetz. Der RBStV ist mit europäischem Recht nicht in Einklang zu bringen. Davon wollen die Gerichte nichts wissen, sie werden es mit sehr offensichtlichen falschen Begründungen abweisen. Wer einen langen Atem hat, wird irgendwann Recht bekommen. Da die Klagewelle mit Europarecht erst anrollt, werden die ersten durch alle Instanzen müssen, bis irgendwann die Klagen der späteren Kläger solange ruhend gestellt werden, bis höchstrichterliche Urteile gesprochen werden.
Dass die Sache besondere Bedeutung hat, ist schon allein daran erkennbar, dass es um Europarecht geht.
@ Roggi
Von Klagewelle zu sprechen ist gelinde gesagt mutig. Nehmen wir das Beispiel die Gerichtsentscheidung von @Blitzbirne VG Minden Az. 11 K 2564/15 her-
In der Zusammenfassung der Klagebegründung ist folgendes zu lesen:Der faktische Zwang zur Entgegennahme und Bezahlung einer unbestellten Leistung verstoße gegen die Richtlinie 97/7/EG. Ferner seien europarechtliche Anti-Diskriminierungsvorschriften verletzt, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Ausland beitragsfrei empfangbar sei.
Ausführungen des Gerichts dazu:Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist wirksam.
Er steht mit allen seinen Regelungsteilen mit höherrangigem Recht in Einklang.a) Der Rundfunkstaatsvertrag verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben.Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit und Erforderlichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens liegt grundsätzlich allein bei dem nationalen Gericht.
Sie ist der Nachprüfung durch den EuGH entzogen. Dies folgt neben dem Wortlaut des Art. 267 Abs. 2 AEUV daraus, dass es das nationale Gericht ist, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und der von den Parteien vorgetragenen Argumente verfügt und die Verantwortung für die letzten Endes zu fällende Entscheidung zu tragen hat. Eine Vorlagepflicht trifft innerstaatliche Instanzgerichte über Art. 267 Abs. 3 AEUV hinaus lediglich dann, wenn diese eine unionsrechtliche Regelung für ungültig halten. Diese Vorlagepflicht greift auch dann, wenn zu einem ähnlichen Rechtsakt bereits eine Entscheidung des EuGH ergangen ist.
Vgl. insofern etwa EuGH, Urteile vom 19. April – C-295/05 (Asociacion Nacional de Empresas Forestales) -, Slg. 2007, I-2999 Rn. 30, vom 6. Dezember 2005 – C-461/03 (Gaston Schul Douane-Expediteur) -, Slg. 2005 I-10513 Rn. 17 ff., und vom 22. Oktober 1987 – C-314/85 (Foto-Frost) -, Slg. 1987, 4199 Rn. 15.
Gemessen an diesen Maßstäben ist im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Wie gezeigt, lassen sich die in Rede stehenden europarechtlichen Fragen, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufwirft, anhand der genannten einschlägigen (Beihilfe-)Vorschriften auch ohne eine Vorlage an den EuGH problemlos beantworten. Eine Vorlagepflicht trifft den Senat als Instanzgereicht jenseitig von Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht, weil nicht die Gültigkeit eines europäischen Rechtsakts zur Diskussion gestellt ist.
Ob diese Begründung bezogen auf die Klagepunkte richtig oder falsch ist, ich sehe sie mehr als rechtlich schlampig an, aber die Richter haben eines damit erreicht, eine Duftmarke gesetzt in Ihrer Begründung Argumente geschaffen, die vom Kläger erst einmal geschluckt werden müssen und dann stellt sich die Frage wer hat Recht. Das ein Gericht so wie als Hoffnung formuliert irgendwann man eine Entscheidung treffen werden ist vielleicht zutreffend.
Wortlaut "Artikel 267 AEUV" ich zitiereDer Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.
Laut Artikel 267 so lese und interpretiere ich, müsste sofern in der Klage Bezug genommen wurde und eine zwingend ersichtliche Begründung zu den EU-Richtlinien bei Gericht vorgetragen wurde, schon längst Fragen von den deutschen Gerichten an den EuGH ergangen sein. Na ja im Supermarkt stehen schon die Lebkuchen und wir werden außer diesen Weihnachten noch einmal welche erleben ohne EuGH Entscheidung.