Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Das fiktive "feindliche" VG Berlin, namentlich der "feindliche" Einzelrichter H., der "feindlichen" 27. Kammer, reagiert vermutlich auf die Verzögerungsrüge:
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2663305/Das nun der "feindliche" Einzelrichter den Kläger auf § 87 b Abs. 2 VwGO hinweist, kann hier zu Missverständnissen führen. Für den Kläger gilt Abs. 1. In Abs. 1 wird auf Abs. 2 verwiesen (Satz 2).
Hierzu mal der wortgleiche § 79 b FGO, Link.
https://dejure.org/gesetze/FGO/79b.htmlund ein Beschluss des BFH, vom 9.7.2018, VI B 113/17, Link:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=37705Fraglich ist jetzt z.B. ob die in der Gerichtsakte befindliche Anordnung vom "feindlichen" Einzelrichter unterzeichnet ist (BFHE Rz. 5 - 8 ).
Zur "Wirkung" von Absatz 2 für den Kläger (Abs. 1) führt der BFH aus:
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aa) Die Fristsetzung konnte inhaltlich indessen allenfalls auf § 79b Abs. 1 FGO gestützt werden, nicht jedoch auch auf § 79b Abs. 2 FGO.
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Soll einem Beteiligten nach § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben werden, zu bestimmten Vorgängen entweder Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen oder aber Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, muss der Vorsitzende oder der Berichterstatter zum einen die bestimmten Vorgänge und zum anderen die Tatsachen und Beweismittel oder die vorzulegenden Sachen in der Verfügung über die Fristsetzung möglichst genau bezeichnen, um es dem Beteiligten zu ermöglichen, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen und so eine Präklusion zu vermeiden (s. BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, unter 2.b, m.w.N.). Es ist insoweit Aufgabe des Richters, aufgrund des bisherigen Vorbringens der Beteiligten und seiner Einschätzung der Rechtslage die seiner Ansicht nach noch aufklärungs- und/oder beweisbedürftigen Punkte zu ermitteln und in der Aufklärungsverfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO genau anzugeben (BFH-Urteil vom 23. April 2003 IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198).
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Der Berichterstatter hat in seiner Verfügung vom 4. Januar 2017 aber keine näheren Angaben zu den Beweismitteln, Urkunden und sonstigen Dokumenten gemacht, die der Kläger nach der Verfügung dem Gericht hätte übermitteln sollen. Deshalb war die Verfügung des Berichterstatters vom 4. Januar 2017 auch aus diesem Grund nicht geeignet, gegenüber dem Kläger wirksam eine Frist nach § 79b Abs. 2 FGO zu setzen.
Offensichtlich scheint hier seitens des "feindlichen" Einzelrichters wohl eine "willkürliche" Würdigung des klägerseitigen, bisherigen Sachvortrages vorzuliegen.
Der Kläger rügt ja, rein fiktiv natürlich, auch das verzögernde Verhalten der Beklagten, die ja auch zur Sachaufklärung gar niX beiträgt.
Das nimmt nun der "feindliche" Einzelrichter zum Anlass einzig eine "Verfahrensbeschleunigung" beim Kläger herbeiführen zu wollen.
Damit zeigt der "feindliche" Einzelrichter H. allerdings auch auf, dass er sich mit dem Klagevortrag gar nicht befasst hat! Offensichtlich wünscht er nun "eine Art Zusammenfassung" vom Kläger.
Rein fiktiv könnte dies nun den fiktiven "GEZ-Boykott-Vorgang" "wie Sie wünschen Herr feindlicher Einzelrichter H." "auslösen", der mit einem fiktiven Ablehnungsgesuch + Richterbeschwerde kombiniert werden könnte, da der "feindliche" Einzelrichter wohl seit geraumer Zeit dem Verfahren nicht mehr mit der gebotenen Aufmerksamkeit folgt und er auch einseitige, parteiische und damit willkürliche Anordnungen trifft.
Auch scheint der "feindliche" Einzelrichter wohl die aktuelle Rechtsentwicklung "nicht ganz" zu verfolgen.
Eine "erschütternde rechtliche Backpfeife" wäre wohl auch die Nachfrage, rein fiktiv natürlich, wie er (Einzelrichter H.) denn zu der Erkenntnis gelangte
der Kläger wäre im Besitz der Urkundenbeweise.
Dabei wäre dann auch auf § 20 a Abs. 1 Nr. 5 FVG (§ 20a Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden; im Vergleich zur RundfunkbeitraXsatzung rbb) hinzuweisen:
5.
der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Artikel 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ein vom Bundesministerium der Finanzen freizugebendes IT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des aktuellen IT-Grundschutzkatalogs des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt hat,
Unzweifelhaft kann es ja nun nicht Aufgabe des Klägers sein, BSI Zertifikate des privaten Druckdienstleisters der Beklagten "beizubringen".
Dem Kläger ist es ja auch schlecht möglich das "Zertifizierungsverfahren" eines "privaten Druckdienstleisters" oder des BeitraXservus "fachlich zu begleiten".
Hierzu mal ISO 27001 Zertifizierung auf Basis von IT-Grundschutz; Link:
https://www.bsi.bund.de/DE/.../Zertifizierung27001/GS_Zertifizierung_node.htmlNatürlich kann der Kläger als Beweis anführen, dass ditt ITDZ Berlin unter
Zertifikatsnummer:
BSI-IGZ-0332-2018
gültig bis:
05. Juli 2021
Gegenstand der Zertifizierung ist neben dem ISMS ebenfalls der sichere Betrieb der IKT-Basis-Dienste und der Standard Arbeitsplätze der Berliner Verwaltung. Zu den Basis-Diensten zählen auch die LANs, die Netzwerktechnik zur verschlüsselten Kommunikation insbesondere über das Berliner Landesnetz, die Anbindung an Fremdnetze sowie die private Cloud-Infrastruktur, die Rechenzentren und Dienstgebäude des ITDZ Berlin. Das interne Fachverfahren LKG mit den notwendigen IT-Komponenten dient als Beispiel für eine Anwendung mit hohem Schutzbedarf.
ein gültiges Zertifikat hat, während der BeitraXservus und der private Druckdienstleister wohl noch nicht mal eines beantragt haben!
Auch ist es dem Kläger ja wohl nicht zuzumuten "jährlich" bei der Senatskanzlei nachzufragen, ob eine "neue Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug", als öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den LandesrundunfuXanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio vereinbart wurde!
Das bekanntzugeben ist ja nun wohl Aufgabe der Beklagten! Die Sachaufklärung zu betreiben, ist Sache des Gerichtes!
Dumm wäre es nun, wenn eine solche Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" tatsächlich am 16.04.2018 von Frau Schlesinger in Bremen unterzeichnet worden wäre (was in echt der Fall ist! Echt jetzt!).
Fraglich wäre dann nämlich, ob § 8 (Gemeinschaftseinrichtung Beitragsrecht), Vierter Abschnitt, dieser Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug", so eine Art "SWR Fachaufsicht" regelt und ob die Rechtsaufsicht (Senatskanzlei) diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag zugestimmt hat. Schließlich ist es ja Aufgabe der Rechtsaufsicht für eine gesetzmäßige Verwaltung zu sorgen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg; Beschluss vom 27.04.1999; Az. 1 S 165/99; Link:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE105299900&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all 15
Die Rechtsaufsicht im Rundfunkwesen fußt auf der Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts (E 73, 118, (153)), daß im dualen Rundfunksystem, das neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten auch private Veranstaltungen von Rundfunk erlaubt, infolge der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 12, 205) sich eine unbeschränkte Rechtsaufsicht des Staates verbietet, eine beschränkte Staatsaufsicht jedoch erforderlich ist (vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, 2. Aufl., vor § 10 RdNr. 31ff.). Die Besonderheiten des Rundfunkwesens rechtfertigen nicht ohne weiteres die Übertragung der Erkenntnis, daß Rechtsaufsicht im allgemeinen ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, das staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung durchzusetzen und demgemäß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf rechtsstaatliches Tätigwerden besteht. Es verbietet sich daher, der Antragstellerin die Befugnis für ein solches Begehren Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, von vornherein mit dem Hinweis auf den Schutzzweck der Rechtsaufsicht im allgemeinen zu versagen.
Diese "Erkenntnis" zur Rechtsaufsicht über den rbb hat der "feindliche" Einzelrichter H. wohl seit geraumer Zeit "verdrängt".
Vielleicht kann ja die Beklagte zur weiteren "Erkenntnisgewinnung" beitragen, insbesondere ob es sich bei dieser Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" um die
"Rechtsvorschrift" handelt, die vollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG) gestattet, watt nicht der Fall sein kann.
Ob nun diese Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" auch wirksam ist, ist wohl eher eine Frage mit der sich die "feindliche 27. Kammer" insgesamt zu befassen hätte, da der "feindliche" Einzelrichter wohl offensichtlich überfordert ist und der Rechtsentwicklung seit geraumer Zeit nicht mehr Folgen kann, geschweige denn dem bisherigem Sachvortrag des Klägers.
Die
nicht dienstherrenfähige Beklagte, die nebenbei bemerkt selbst haftet, kann hier sicher zur Sachaufklärung des "nahezu vollautomatisches Massenverfahren" maßgeblich beitragen.
Urteil vom 23.11.2011 - BVerwG 8 C 20.10; Link:
https://www.bverwg.de/231111U8C20.10.022
Art. 34 Satz 1 GG leitet die aufgrund einer Verletzung einer Amtspflicht durch § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begründete Haftung eines öffentlichen Bediensteten auf den Staat oder die Körperschaft über, in deren Dienst der Amtsträger steht. Ersatzpflichtig ist nicht der Staat als solcher, sondern grundsätzlich die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers. Das kann auch eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts sein, wenn sie - wie die Beklagte - dienstherrnfähig ist (BGH, Urteile vom 2. Juni 2005 a.a.O. und vom 11. März 2004 - III ZR 90/03 - BGHZ 158, 253 <258> für die Treuhandanstalt; Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Januar 2009, Art. 34 GG Rn. 289, 292 f., 295 f.; Seidel, DB 2005, 651 <656>; Fricke, VersR 2007, 300 <302 f.>).
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Art. 34 GG trifft keine Regelung darüber, welcher Träger öffentlicher Gewalt die finanziellen Aufwendungen aus Amtshaftungsansprüchen letztlich zu tragen hat. Namentlich lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass Amtshaftungslasten einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts stets durch deren Anstaltsträger zu refinanzieren seien. Die Klägerin meint zwar, Art. 34 GG diene einer verbesserten Gewähr für die Rechtmäßigkeit des Staatshandelns; dem laufe zuwider, wenn der Staat Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung ausgründe und sich dabei zugleich der Einstandspflicht für deren Amtspflichtverletzungen entledigen könne. Ob dieser allgemeinen staatsorganisationsrechtlichen Erwägung beizupflichten wäre, betrifft eine rechtspolitische Frage. Dass Art. 34 GG einer Auslagerung von Amtspflichten auf Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung entgegenstünde oder sie doch nur zuließe, wenn der Staat etwaige Amtshaftungslasten der Einrichtung auf sich behielte, etwa um so einen Anreiz zu schaffen, seine Aufsichtsführung über die Einrichtung zu intensivieren und effektiver zu gestalten, lässt sich nicht erkennen. Aus dem Wortlaut ergibt sich hierfür nichts. Art. 34 Satz 2 GG erwähnt nur die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bei dem Amtsträger Rückgriff zu nehmen. Das hat sicherlich disziplinierende Wirkung, auch wenn dieser Effekt nicht das hauptsächliche Ziel der Regelung ist (zur Zwecksetzung der Vorschrift vgl. Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 35.09 - BVerwGE 137, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 11 Art. 34 GG Nr. 5). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist aber auf den handelnden Amtswalter beschränkt; über anderweitige Rückgriffsmöglichkeiten, namentlich solche der haftenden Anstalt gegenüber ihrem Anstaltsträger, sagt Art. 34 GG nichts.
Urteil vom 26.08.2010 - BVerwG 3 C 35.09; Link.
https://www.bverwg.de/260810U3C35.09.0Vielleicht können ja die Beklagte und der "feindliche" Einzelrichter auch gleich mal darüber nachsinnen, wie denn eine Anstalt des öffentlichen Rechts Verwaltungsakte wirksam erlassen will, wenn sie nicht über einen einzigen Berufsbeamten verfügt (Art. 33 Abs. 4 GG) und in eine "Organisationsstruktur privater Verwaltungshelfer" eingebunden ist.
Zur weiteren fiktiven Hilfe ist auch der fiktive Thread geeignet:
Thema: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.0.html Ick hoffe ick konnte zur fiktiven Abwehr dieses fiktiven, neuartigen "feindlichen" Vorganges beitragen und schließe hiermit meine fiktiven und laienhaften Ausführungen mit:
Viva GEZ-Boykott-Forum!
An dieser Stelle will ick meenen Bruder und Mitkämpfer @MarkusKA jaaaanz herzlich grüßen und meener Keule aus dem Süden (Bärliner Slang: Keule = Bruder), meene uneingeschränkte, fiktive, laienhafte, rechtliche Waffenhilfe zusichern!
Brüder und Schwestern! U never walk alone im GEZ-Boykott-Forum!
@Schluss-mit-lustig! Keule! Viel Glück!