Ich erwarte daher Ihre pünktliche und vollständige Entrichtung der Forderung.
Person A ist überwältigt von der Reaktion. Noch nie hat die Stadt so schnell reagiert ...
Gibt es eine andere Möglichkeit als zahlen? ...
Falls es noch aktuell ist, meine Antwort auf die Frage wäre ... wer zahlt, erkauft sich damit nur "seine Ruhe". (Es ist halt eine Art "Schutzgeld" - wird mit Erpressung erzwungen).
Aber selbst dann, ist die schnelle Antwort eine Indiz, dass es hier
irgend etwas nicht stimmt, und zwar
mächtig.
Überlegen wir mal aber eine Situation, wo die besagte Person A nicht bereit ist die vermeintliche "Forderung" zu zahlen.
Was könnte sie der Stadt auf die zittierte Argumentation erwidern?
1. Zum cleveren
Demnach bestreitet auch der Bundesgerichtshof als höchstrichterliche Instanz die Rechtsfähigkeit des Beitragsservices nicht. Forderung. ...
gilt folgendes:
Es ist ein billiges und unverbindliches Ausweichmanöver, eine rhetorische Figur.
Das ist kein Eqivalent zur Behauptung, dass deser "Beitragsservice" rechtsfähig ist.
Das ist er nicht!2. Zum irreführenden:
Vielmehr wird deutlich, dass es sich bei dem Gläubiger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts (WDR) handelt, der sowohl rechts-,partei- und prozessfähig ist und darüberhinaus befähigt ist, Amtshilfeersuchen an die örtlich zuständigen Vollstreckungsbehörden zu stellen. Somit befindet sich die Vollstreckung auf Basis gültiger Gesetze (des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetzes). ...
Selbst wenn WDR eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, sie ist aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Nordrhein-Westfalen per Ausnahmeklausel ausgeschlossen. Laut VwVfG NRW, Teil I, Abschnitt 1, § 1 Anwendungsbereich, sowie § 2 (Fn 14), Abs (1) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784Das wirft gleich drei Fragen auf:
Frage 1: Nach welchem Gesetz richten sich "Verwaltungsakte" vom WDR, welches vom VwVfG NRW ausgeschlossen ist?
Frage 2: Welches Gesetz bestimmt über "Wirksamkeit" eines nicht existierenden "Verwaltungsaktes"?
Frage 3: Wenn, mal angenommen, WDR einen Vollstreckungsauftrag an eine Behörde, sagen wir mal, Vollstreckungsabteilung einer Stadtkase stellt, nach welchem Recht geschieht das? Nicht doch etwa nach dem VwVfG NRW, oder?
Ich sehe da nämlich nichts, Null, niente, nie nada.
Und dazu:
Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls in dem oben genannten höchstrichterlichen Grundsatzurteil klar gestellt, dass die Rundfunkbeitragspflicht bereits kraft Gesetzes besteht und nicht erst durch Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid entsteht. ...
bleibt nur zu sagen, dass obwohl die "Rundfunkbeitragspflicht bereits kraft Gesetzes besteht", die gesetzliche Grundlage des Verfahrens (des Beitreibens der Beiträge) ist nirgends zu finden.
Im RBStV steht zwar
15ter Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
...
(7) ... Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
doch "das Nähere" ist nicht zu finden.
FAZIT: Im RBStV hat man sich bewusst für eine Umgehung aller wesentlichen rechtlichen Rahmen, die von jedem Verwaltungsakt zwingend zu erfüllen sind (festgelegt im im VwVfG), um sich einen Freibrief zum Ausbeuten zu schaffen.
Alles ohne Rücksicht auf Grundrechte der Bürger, auf Verbraucherrechte und auf die Verfassung.
Obendrauf ist der RBStV nicht mit der diesbezüglich relevanten EU Richtlinie vereinbar (mehr dazu auch hier im Forum zu finden).
... Und über diese "nicht rechtsfähige" Firma namens "Beitragsservice" in diesem juristischen Kontekst braucht man wirklich keine Worte zu verlieren.
Wurde das schon mal gesagt, erwägt jetzt die hypothetische Person A, als den nächsten Schritt, eine Anzeige gegen den "Beitragsservice", und wenn schon unausweichlich nötig, auch gegen die Stadtkasse.
Zur Lektüre gibt schon mal hier, z.B.
Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.0.htmlBeitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.0.html