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Autor Thema: Androhung zur Vollstreckung und neuer Festsetzungsbescheid vom 03.01.2016  (Gelesen 9649 mal)

C
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Hallo Mitverweigerer,

Mr. XYZ hat nun nach etlichen Mahnungen und Festsetzungsbescheide eine Androhung zur Zwangsvollstreckung der Örtlichen Zahlstelle bekommen. Auf die Frage hin, wer denn der Gläubiger ist, da ihm nicht bekannt und ob es sich um eine Behörde handelt, kam dann folgendes Schreiben.

wie muss/sollte Mr.XYZ da am besten drauf reagieren?

Mr. XYZ ist kurz davor aufzugeben und hat gerade nicht die Kraft und den Mut weiter zu Verweigern, da es ihm ,momentan familiär nicht so gut geht. Möchte aber auf der anderen Seite auch nix an die Staatsverbrecher bezahlen.

Gruß


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C
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Hier die Antwort auf mein Schreiben.


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C
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Hier mal das Vollstreckungsersuch des BS


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C
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Mr. XYZ ist immer noch nicht klar, wer denn der Schuldner ist.
Westdeutscher Rundfunk oder doch der BS?

Er hat sich den Beschluss vom LG Tübingen vom 9.9.2015, 5 T 162/15 mal durchgelesen, da diese ja oftmals entkräftet werden.
Dort steht geschrieben, das der im Bescheid Postalisch genannte auch der Gläubiger ist. Was in diesem Fall der BS ist, da die Adresse auf der Rückseite angegeben ist.

Hoffe Mr.XYZ hat mir das so richtig berichtet


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Zur Begrifflichkeit: Der Schuldner ist der, der den Beitrag zahlen soll. Der WDR ist der Gläubiger!

Mr. XYZ ist immer noch nicht klar, wer denn der Schuldner ist.
Westdeutscher Rundfunk oder doch der BS?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

C
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Dank dir für die Korrektur, ist irgendwie übersehen worden. Natürlich weiß MR.XYZ den Unterschied, zwischen Schuldner und Gläubiger. Ihm ist halt nur nicht der Gläubiger bekannt, da auf einer Seite der WDR steht und auf der anderen Seite WDR Köln c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.


Würde es erstmal reichen bei der ZV- Behörde, auf den Tübinger  Beschluss vom 09.09.2015 aufmerksam zu machen und eine Durchschrift mitzuschicken oder sollte noch eine Aufforderung zur Darlegung der gesetzlichen Grundlage hoheitlichen Handelns gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zum Nachweis der Übereinstimmung hoheitlichen Handelns mit dem Grundgesetz, bei gelegt werden?

Macht dies Sinn oder ist das ehr Sinnlos?

Mr.XYZ ist mit den Rechtsgrundlagen, Urteilen etwas überfordern und möchte auch keine Staatsverbrecher in seiner Wohnung haben.


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D
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Hallo Zusammen,

Person A hat von der Stadt einen Brief bekommen mit Aufforderung zu zahlen ansonsten Zwangsvollstreckung.
Person A hat darauf hin diesen Text geschickt:

Sie haben mir eine Benachrichtigung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung zugesendet. 
Welche ist die rechtliche Grundlage für diese Forderung? Existiert ein vollziehbarer Verwaltungsakt? Wo ist der Vollstreckungstitel? Bitte stellen Sie diese Informationen zur Verfügung.

Ein nicht rechtsfähiger -Beitragsservice- kann nicht Gläubiger eines Rundfunkbeitrages sein. Das der nicht rechtsfähige -Beitragsservice-  im Vollstreckungsverfahren eine Forderung der Landesrundfunkanstalt geltend macht ist nicht ersichtlich. Eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung ist nicht benannt.
In diesem Zusammenhang wird wörtlich auf den Beschluss des  LG Tübingen vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14 verwiesen.
Es wurde auch kein Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) von einer Landesrundfunkanstalt erstellt, Versand noch mir zugestellt.

Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben gar nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die Fälligkeitstdat(um/en) nicht benannt werden, die Mahnung(en) nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfrist(en) auf die Zahlungserinnerungen (Mahnung(en)) nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen.

Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …“

Desweiteren sei auf den BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535 verwiesen.
"Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist "


Die Antwort der Stadt gab es am nächsten Tag per Email für Person A.

Antwort:

die Stadtkasse Dortmund wurde am 03.01.2016 im Wege der Amtshilfe vom ARD
ZDF Deutschlandradio Beitragsservice beauftragt, rückständige öffentlich
rechtliche Forderungen bei Ihnen einzuziehen. Im Rahmen dieser Beauftragung
hat die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde von der Rechtmäßigkeit der
geforderten Maßnahme auszugehen, da die Vollstreckbarkeit der Forderung
seitens des Gläubigers bescheinigt wird. Der Westdeutsche Rundfunk -ARD ZDF
Deutschlandradio Beitragsservice- (nachfolgend WDR) ist eine Anstalt des
öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
NRW (VwVG NRW). Demnach handelt es sich bei dem geforderten Beitrag um eine
vollstreckbare Geldforderung, die im Wege der Amtshilfe durch die
Stadtkasse Dortmund als Vollstreckungsbehörde beizutreiben ist.

Die Voraussetzungen des § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
liegen grundsätzlich bei der Erteilung des Amtshilfeersuchens vor. Die nach
§ 40 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
erforderlichen Voraussetzungen zur Vollstreckung einer Geldforderung liegen
ebenfalls vor.

Gemäß § 7 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW sind Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheids, auch wenn
diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des
Zwangsverfahren mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

Bei der Vollstreckungsvorankündigung (VVA) handelt es sich lediglich um
eine Mitteilung, dass ein Amtshilfeersuchen des WDR gegen Sie vorliegt,
welches bei Nichtzahlung zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie führen wird.

Bezüglich Ihrer Einlassung, dass der Beitragsservice kein rechtsfähiges
Unternehmen bzw. keine Behörde, sondern eine Privatfirma sei, verweise ich
auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH I ZB 64_14).
Demnach ist der Beitragsservice nicht rechtsfähig und damit auch nicht
partei- sowie prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem
ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine
örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in
BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in
Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist
daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der
Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10
RBStV Rn. 57). In Ihrem Fall ist die zuständige Landesrundfunkanstalt der
WDR, Anstalt des öffentlichen Rechts der Gläubiger der Forderung.

Demnach bestreitet auch der Bundesgerichtshof als höchstrichterliche
Instanz die Rechtsfähigkeit des Beitragsservices nicht. Vielmehr wird
deutlich, dass es sich bei dem Gläubiger um eine Anstalt des öffentlichen
Rechts (WDR) handelt, der sowohl rechts-,partei- und prozessfähig ist und
darüberhinaus befähigt ist, Amtshilfeersuchen an die örtlich zuständigen
Vollstreckungsbehörden zu stellen. Somit befindet sich die Vollstreckung
auf Basis gültiger Gesetze (des Verwaltungsverfahrens- und
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes).

Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls in dem oben genannten
höchstrichterlichen Grundsatzurteil klar gestellt, dass die
Rundfunkbeitragspflicht bereits kraft Gesetzes besteht und nicht erst durch
Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid entsteht.

Ich erwarte daher Ihre pünktliche und vollständige Entrichtung der
Forderung.


Person A ist überwältigt von der Reaktion. Noch nie hat die Stadt so schnell reagiert auf etwas.

Welche Empfehlung gibt es für Person A? Gibt es eine andere Möglichkeit als zahlen?
Was wäre eine passende Antwort?

Vielen Dank für die Unterstützung.

VG
Dortmunder4600


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U
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Zitat
Ich erwarte daher Ihre pünktliche und vollständige Entrichtung der Forderung.


Person A ist überwältigt von der Reaktion. Noch nie hat die Stadt so schnell reagiert  ...
Gibt es eine andere Möglichkeit als zahlen? ...

Falls es noch aktuell ist, meine Antwort auf die Frage wäre ... wer zahlt, erkauft sich damit nur "seine Ruhe". (Es ist halt eine Art "Schutzgeld" - wird mit Erpressung erzwungen).
Aber selbst dann, ist die schnelle Antwort eine Indiz, dass es hier irgend etwas nicht stimmt, und zwar mächtig.

Überlegen wir mal aber eine Situation, wo die besagte Person A nicht bereit ist die vermeintliche "Forderung" zu zahlen.
Was könnte sie der Stadt auf die zittierte Argumentation erwidern?

1. Zum cleveren
Zitat
Demnach bestreitet auch der Bundesgerichtshof als höchstrichterliche Instanz die Rechtsfähigkeit des Beitragsservices nicht. Forderung. ...

gilt folgendes:
Es ist ein billiges und unverbindliches Ausweichmanöver, eine rhetorische Figur.
Das ist kein Eqivalent zur Behauptung, dass deser "Beitragsservice" rechtsfähig ist. Das ist er nicht!

2. Zum irreführenden:
Zitat
Vielmehr wird deutlich, dass es sich bei dem Gläubiger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts (WDR) handelt, der sowohl rechts-,partei- und prozessfähig ist und darüberhinaus befähigt ist, Amtshilfeersuchen an die örtlich zuständigen Vollstreckungsbehörden zu stellen. Somit befindet sich die Vollstreckung auf Basis gültiger Gesetze (des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetzes). ...

Selbst wenn WDR eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, sie ist aus dem  Verwaltungsverfahrensgesetz für Nordrhein-Westfalen per Ausnahmeklausel ausgeschlossen. Laut VwVfG NRW, Teil I, Abschnitt 1, § 1 Anwendungsbereich, sowie § 2 (Fn 14), Abs (1) Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften  sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
   https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

Das wirft gleich drei Fragen auf:
Frage 1: Nach welchem Gesetz richten sich "Verwaltungsakte" vom WDR, welches vom VwVfG NRW ausgeschlossen ist?
Frage 2: Welches Gesetz bestimmt über "Wirksamkeit" eines nicht existierenden "Verwaltungsaktes"?
Frage 3: Wenn, mal angenommen, WDR einen Vollstreckungsauftrag an eine Behörde, sagen wir mal, Vollstreckungsabteilung einer Stadtkase stellt, nach welchem Recht geschieht das? Nicht doch etwa nach dem VwVfG NRW, oder?

Ich sehe da nämlich nichts, Null, niente, nie nada.

Und dazu:
Zitat
Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls in dem oben genannten höchstrichterlichen Grundsatzurteil klar gestellt, dass die Rundfunkbeitragspflicht bereits kraft Gesetzes besteht und nicht erst durch Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid entsteht. ...
bleibt nur zu sagen, dass obwohl die "Rundfunkbeitragspflicht bereits kraft Gesetzes besteht", die gesetzliche Grundlage des Verfahrens (des Beitreibens der Beiträge) ist nirgends zu finden.
Im RBStV steht zwar
Zitat
15ter Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
...
(7) ... Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
doch "das Nähere" ist nicht zu finden.

FAZIT: Im RBStV hat man sich bewusst für eine Umgehung aller wesentlichen rechtlichen Rahmen, die von jedem Verwaltungsakt zwingend zu erfüllen sind (festgelegt im im VwVfG), um sich einen Freibrief zum Ausbeuten zu schaffen.
Alles ohne Rücksicht auf Grundrechte der Bürger, auf Verbraucherrechte und auf die Verfassung.
Obendrauf ist der RBStV nicht mit der diesbezüglich relevanten EU Richtlinie vereinbar (mehr dazu auch hier im Forum zu finden).

... Und über diese "nicht rechtsfähige" Firma namens "Beitragsservice" in diesem juristischen Kontekst braucht man wirklich keine Worte zu verlieren.

Wurde das schon mal gesagt, erwägt jetzt die hypothetische Person A, als den nächsten Schritt, eine Anzeige gegen den "Beitragsservice", und wenn schon unausweichlich nötig, auch gegen die Stadtkasse.

Zur Lektüre gibt schon mal hier, z.B.
Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.0.html
Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.0.html



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2016, 01:15 von Unbreaking_News«

j
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Eine Frage hierzu:

Selbst wenn WDR eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, sie ist aus dem  Verwaltungsverfahrensgesetz für Nordrhein-Westfalen per Ausnahmeklausel ausgeschlossen. Laut VwVfG NRW, Teil I, Abschnitt 1, § 1 Anwendungsbereich, sowie § 2 (Fn 14), Abs (1) Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften  sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
   https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

Das wirft gleich drei Fragen auf:
Frage 1: Nach welchem Gesetz richten sich "Verwaltungsakte" vom WDR, welches vom VwVfG NRW ausgeschlossen ist?
Frage 2: Welches Gesetz bestimmt über "Wirksamkeit" eines nicht existierenden "Verwaltungsaktes"?
Frage 3: Wenn, mal angenommen, WDR einen Vollstreckungsauftrag an eine Behörde, sagen wir mal, Vollstreckungsabteilung einer Stadtkase stellt, nach welchem Recht geschieht das? Nicht doch etwa nach dem VwVfG NRW, oder?

Ich sehe da nämlich nichts, Null, niente, nie nada.

Zu "Frage 1": welche Argumentation genau sollte man verfolgen? Die Stadt dürfte doch so argumentieren: der WDR darf ein Amtshilfeersuchen an die Stadtkasse stellen, und diese wiederum ist nach VwVfG NRW ermächtigt, die Forderung einzutreiben? Der WDR selbst wird ja nicht aktiv, sondern die Stadt. Oder sehe ich das falsch?


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Zunächts mal wird eine Klärung nötig:
Diese Frage war eigentlich auf hypothetische "Verwaltunksakte" abgerichtet. WDR kann, wie aus dem o. g. Kontekst hervorgeht, solche nicht erlassen. Daraus folgt, dass jegliche Forderung (ob Geld- oder anderer Natur), die WDR an jemanden richtet, hat keine Berechtigung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Und weil es so ist, stellt sich folgende mega wichtige Frage:
Auf Grund von welchem Recht darf WDR überhaupt legitime Forderungen stellen?

Die Antwort auf diese Frage hat direkte rechtliche Konsequenzen, und impliziert, welches Vollstreckungsverfahren zu Anwendung kommen darf, sei es
- auf Basis vom Privatrecht, oder
- auf Basis vom Handelsrecht.
Auf keinen Fall jedoch auf Basis vom Verwaltungsrecht.

Um jetzt auf den Vollstreckungsfall zurückzukommen (darauf genau war die Frage 3 ausgerichtet):
Zitat
Die Stadt dürfte doch so argumentieren: der WDR darf ein Amtshilfeersuchen an die Stadtkasse stellen, und diese wiederum ist nach VwVfG NRW ermächtigt, die Forderung einzutreiben? Der WDR selbst wird ja nicht aktiv, sondern die Stadt.

Der WDR wird aber hier aktiv, indem er eben diese Amtshilfe anfordert.
Als was gibt sich WDR hier aus?
WDR als eine "Behörde", die vom VwVfG ausgeschlossen ist, darf folglich nicht auf dem Grund vom VwVfG agieren.
Welches Gesetz ermächtigt also WDR überhaupt, ein Amtshilfeersuchen zu stellen?

Ich sehe da nix, Null, niente, nie nada.
Ergo, dieses ganze Prozedere hat keine erkennbare gesetzliche Grundlage.
Oder kann mir jemand dazu eine Rechtsvorschrift liefern?

(Den juristisch unmündigen "Beitragsservice" kann man hier gänzlich vergessen).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2016, 01:42 von Bürger«

A
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Hallo,

Frage ist auch...
Welches Gesetz steht höher bzw. ist bevorzugt zu behandeln?

Verwaltungsverfahrengesetz oder Verwaltungsvollstreckungsgesetz?


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Hallo,

Person P hat eine ähnliche Situation wie die hier geschilderte und ist nun etwas ratlos ob der Dinge, die nun passieren. Insgesamt hat P 4 Festsetzungsbescheiden widersprochen und nie einen Widerspruchsbescheid erhalten um den Klageweg einzuschlagen. P hat das Ablaufschema studiert, was hier
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

zu finden ist. P hat ein Schreiben erhalten, das wortgetrue hier zu finden ist:
Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836

Nun ist P ratlos, was weiter geschieht. Komm der gelbe Brief, sind doch die gängigen Rechtsmittel verwirkt. P ist klar, daß das vermutlich System hat und P wird etwas mulmig, wenn er in anderen Threads weiterliest, wie zum Beispiel hier:
Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2016, 01:44 von Bürger«

w
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Fast hätte ich vergessen noch ein paar Fragen zu stellen:

  * Hat es System, dass der BS versucht, den Widerspruchsbescheid und damit die Klagen zu umgehen und ist P deshalb auf diesen Pfad geraten?
  * Gibt es eine Handlungsempfehlung für das weitere Vorgehen?
  * Gibt es Erfahrungswerte zu den Fristen, mit denen auf Vollstreckungsankündigungen zu reagieren ist? Ich habe von 10 Tagen gelesen
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

P fährt bald in den Urlaub und möchte deswegen keine Fristen verpassen.

Nach eigener Recherche könnte man nach Vollstreckungsankündigung wie hier
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
vorgeschlagen reagieren,

Was denkt ihr?


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b
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Warum glaubt Person P, dass das Unternehmen "BS" existiert? Hat Person P irgendwelche Gründungsdokumente dieses Unternehmens gesehen?

Außerdem wird häufig vom Unternehmen WDR behauptet, dass BS Teil von WDR ist und BS im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannt wird. Wahrscheinlich stimmt es. Da für Person P BS nicht bekannt ist, somit ist auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vollständig bekannt, da Teile in denen BS vorkommt nicht verstanden werden, da das Wissen über BS fehlt.

Somit wäre für Person P ratsam alle Dokumente zu Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und BS zu kriegen. Das kann Person P auch in einem Brief an Staatskanzlei NRW mitteilen, dass die Staatskanzlei ihr alle Dokumente schicken soll. Bis zum Eintreffen der Dokumente soll alles ruhen.

Sind alle Stellen im Rundfunkrecht für Person P verständlich? Wenn nicht, dann hilft die Staatskanzlei. Sie liefert alle Dokumente. Wenn Person P häufig irgendwas wissen will und irgendwelche Infos/Dokumente nachfragt, dann bekommt Person P wahrscheinlich auch eigenen Helfer in Staatskanzlei / WDR Justiziariat.


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P hat noch nie irgendwelche Gründungsdokumente von irgendwelchen Unternehmen gesehen und ist natürlich auch nicht mit dem Rundfunkstaatsvertrag vertraut. P har aber gefunden, daß der Rundfunkstaatsvertrag geltendes Landesrecht geworden ist:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N

Naiv ist erst einmal zu unterstellen, daß das Forderungsverfahren irgednwelchen Regelungen zu folgen hat. P nahm bisher folgendes an:
- BS schickt Festsetzungsbescheid
- P legt Widerspruch ein
- BS schickt Widerspruchsbescheid
- P klagt

Nun ist es P aber so ergangen:
- BS schickt Festsetzungsbescheid
- P legt Widerspruch ein
- BS schickt Infopost
- BS schickt Festsetzungsbescheid
- P legt Widerspruch ein
- ...
- Das Festsetzungsbescheid-Widerspruch-Spiel wiederholt sich einige Male. Dann:
- BS droht mit Vollstreckung, allerdings rein informativ, ohne Widerspruchsbelehrung
- BS schickt noch einen Festsetzungsbescheid
- P legt Widerspruch ein.

P befürchtet nun, daß er Post von der Stadt bekommt und weiß noch immer nicht, wie er sich Wappnen soll. P will eigentlich nur den formellen Klageweg einhalten. P hat an den einschlägigen Stellen im Forum gesucht, aber der formale Weg zurück zum Klageweg ist ihm nicht klar. Es scheint so, als ob ihm diese Möglichkeit vom BS absichtlich genommen werden soll.
Also nochmal:
* Gibt es diesbezüglich Handlungsempfehlungen?


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