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Autor Thema: Festsetzungsbescheid nach abgewiesener und nicht weiterverfolgter Klage  (Gelesen 8575 mal)

T
  • Beiträge: 37
Hallo,

vor einem Jahr hat Person A Klage gegen die abgewiesenen Widersprüche zu den Standardbescheiden eingereicht. Person A hat das Ziel der Ruhendstellung nicht erreicht und wurde zur Zahlung verpflichtet.

Nun hat Person A einen Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2015 bekommen.

Was sind nun die üblichen nächsten Schritte des BS mit welchem Zeitraum?
Klagen möchte Person A nicht mehr.
Kommt eine weitere "Warnung" des BS?

Person A hat sich auch gewundert, dass nur der Betrag vom 01.07.2014-31.12.2015 sehr prominent eingefordert wird und nicht der Gesamtbetrag.
Dies ist vermutlich der Formalie des Festsetzungsbescheids geschuldet, oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2016, 19:08 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.745
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
vor einem Jahr hat Person A Klage gegen die abgewiesenen Widersprüche zu den Standardbescheiden eingereicht. [...]

Nun hat Person A einen Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2015 bekommen. [...]
Es hatte sich im September 2014 lediglich die Bezeichnung der Bescheide auf "FestsetzungsBESCHEID" geändert.
Die "FestsetzungsBESCHEIDe" sind also nicht etwa eine "Folgestufe" etwaiger "Standardbescheide", sondern haben prinzipiell und grundsätzlich ersteinmal den gleichen Charakter eines Verwaltungsakts, der Beträge für einen jeweils eigenständigen Zeitraum "festsetzt". Dies taten auch die vorherigen "Gebühren-/ BeitragsBESCHEIDe".
Person A möge einfach mal die Festsetzungszeiträume der beklagten Bescheide und des neuen Bescheids vergleichen.

Was sind nun die üblichen nächsten Schritte des BS mit welchem Zeitraum?
Es sind die gleichen "üblichen nächsten Schritte", die es schon seit 3 Jahren sind - nachzulesen u.a. unter

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.


Klagen möchte Person A nicht mehr.
Müsste sie auch nicht "zwingend", solange kein WiderspruchsBESCHEID zu einem Widerspruch gegen den neuerlichen FestsetzgunsBESCHEID existiert bzw. dieser nicht trotz Widerspruch vollstreckt werden sollte.

Dies heißt aber nicht, dass Person A die erneuten (und nie endenden) Festsetzungen einfach so und ohne Widerstand hinnehmen muss... ;)

Sehr einleuchtender, kämpferischer Beitrag, weshalb
Widerspruch einlegen auch ohne spätere Klage wichtig sein kann...:

Warum gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10246.msg71237.html#msg71237


Kommt eine weitere "Warnung" des BS?
"Warnung" wovor?
Siehe obige Links zum Ablauf.


Person A hat sich auch gewundert, dass nur der Betrag vom 01.07.2014-31.12.2015 sehr prominent eingefordert wird und nicht der Gesamtbetrag.
Dies ist vermutlich der Formalie des Festsetzungsbescheids geschuldet, oder?
Die vorherigen Beträge sind ja schon mit den dazumal widersprochenen nunmehr wohl aber rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheiden "festgesetzt" worden.


Ich kombiniere mal... ;)

Person A hatte vor einem Jahr Klage eingereicht gegen einen WiderspruchsBESCHEID, den sie auf einen Widerspruch gegen einen oder mehrere Bescheide eingelegt hatte, der/ die Beträge bis 06/2014 festgesetzt hatte.
Diese Klage ist abgewiesen und Person A zur "Zahlung verpflichtet" worden.
Person A hat die Klage auch nicht weiterverfolgt. Das Urteil bzw. die der Klage zugrundegelegten Bescheide in Gestalt des WiderspruchsBESCHEIDs sind somit rechtskräftig und vollstreckbar.
Dieser Vorgang ist quasi abgeschlossen.
Es geht "nur" noch um die Zahlung jener Beträge...

...der Vorgang des neuen FestsetzungsBESCHEIDs dürfte nach meiner "Kombination" ersteinmal nichts mit diesem Verfahren zu tun haben, sondern lediglich das Festsetzungsprozedere nach abgeschlossener Klage "wieder aufleben" lassen.

Person A könnte also überlegen, inwiefern sie gegen diesen neuerlichen Bescheid aufgrund zwischenzeitlicher neuer Rechtserkenntnisse sowie der ausstehenden höher- bis höchstinstanzlichen Entscheidungen
Pressemitteilung:
16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig 16. und 17. März 2016, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15897.0.html
sowie auch
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg109449.html#msg109449
"Das neue Aktenzeichen ist  1 BvR 2666/15"
das erneute Prozedere auch neu in Angriff nimmt und Widerspruch einlegt...

...ggf. vielleicht sogar eine "Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens" beantragt - wurde im Forum ebenfalls schon mal debattiert, da ja die "Behörde" kein Ermessensspielraum hat und es eigentlich widersinnig ist, dass ARD-ZDF-GEZ die Rechtmäßigkeit des vom Gesetzgeber erlassenen Gesetzes rechtfertigen, an welches sie selbst gebunden sind.

RECHTSWEG gegen den FestsetzungsBESCHEID, d.h. gegen die FORDERUNG dem GRUNDE nach:

Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421


Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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  • Beiträge: 1.564
So wie ich es verstehe, besteht die Chance, es nocheinmal zu versuchen, also einen Widerspruch schreiben und zur Abwechslung mal andere Argumente verwenden.
Wenn dann wieder Zeit gewonnen wurde, dann war das ja im Sinne des Zahlschafs.
Bis zum Widerspruchsbescheid kostet es ja nichts extra (unrechtmäßige Mahnkosten/Säumniszuschläge mal ausgenommen).
Klage kann sich ja noch überlegt werden...


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  • Beiträge: 37
Danke für die umfangreichen Infos, diese helfen Person A weiter.
Person A wird also für den neuen Festsetzungsbescheid Widerspruch mit neuen/geänderten Argumenten einreichen und auf den Widerspruchsbescheid warten.
Für den Anteil mit den rechtskräftigen Bescheiden (aufgrund der abgewiesenen Klage) fehlt noch eine Mahnung, bevor Person A "wirklich" zahlen muss, korrekt?


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Kann jemand zur letzten Frage Person A noch weiterhelfen?


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  • "Geist ist geil"
Danke für die umfangreichen Infos, diese helfen Person A weiter.
Person A wird also für den neuen Festsetzungsbescheid Widerspruch mit neuen/geänderten Argumenten einreichen und auf den Widerspruchsbescheid warten.
Für den Anteil mit den rechtskräftigen Bescheiden (aufgrund der abgewiesenen Klage) fehlt noch eine Mahnung, bevor Person A "wirklich" zahlen muss, korrekt?

Moin,

das wird sicher alle interessieren die nun die Klage in der 1. Instanz vor dem VG verloren haben und überlegen, wie's weiter geht !

Kann denn jemand dazu eine Info geben ?

 8)


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der Unterschied zwischen machen und nicht machen ist: machen !

Z
  • Beiträge: 1.564
Kann jemand zur letzten Frage Person A noch weiterhelfen?

Immer daran denken: Ein Urteil stellt einen vollstreckbaren Titel dar, damit ist der zur Zahlung verurteilte in der Pflicht, er könnte es bestenfalls hinauszögern, indem der die Sache mit der Barzahlung versucht, oder in Verhandlung bezüglich Ratenzahlung geht.


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  • "Geist ist geil"
Um nochmal darauf zurückzukommen folgender, fiktiver  ;) Fall:

Im Urteil der 1. Instanz wurde der Streitwert auf 178 EUR festgesetzt, also der Betrag, gegen den man seinerzeit
(vor etwas mehr als einem Jahr) einmal Widerspruch eingelegt hat.

Im Urteil aus 02/2016 dazu: >> "weil das der Summe der streitigen Forderungen entspricht"

Nun bekommt der Deliquent aber eine erneute Rechnung der bis zuletzt aufgelaufen Beträge i.H.v. 498 EUR.

Watt nu ???


Und nochmal die Frage an die Experten von fiktiven Fällen - und Bitte um Infos:

Kommt für den Betrag aus dem Urteil nun vom GEZ-Nachfolger noch eine Mahnung ? Oder was passiert da jetzt ?


 8)


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Wenn man die Klage verloren hat und keine weiteren Rechtsmittel in Form von Weiterklagen verfolgt (verfolgen kann), so ist die Forderung nach Ablauf der Revisionsfrist sofort vollstreckbar.
Also wäre eine Vollstreckung zu vermeiden indem man zähneknirschend überweist oder eben eine neue Verzögerungstaktik nach eigener Risikobereitschaft fährt.
Die Vogelstraußmethode halte ich für äußerst riskant, außer man befindet sich sowieso gerade im Begriff, Privatinsolvenz zu beantragen.
Aber man könnte in Verhandlung mit der RA treten bezüglich Ratenzahlung, man könnte Barzahlung verlangen, man könnte der Rundfunkanstalt seinen Fernseher zum Kauf anbieten, um die Schulden zu begleichen, oder man beantragt eine Befreiung, weil man alle seine Rundfunkgeräte hat verkaufen müssen, um an Geld zu kommen. ::)


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oder zeigt weiter an, dass die Verletzung der Grundrechte nicht abgestellt wurde und fordert die Einhaltung des Grundgesetzes ein.


Lesehinweis, Grundrechte und Bürgerrechte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18030.0.html

und

Zitat
...
Rundfunkbeitragsklage für Eilige

Hier die hauptsächliche rechtliche Grundlage zur Rundfunkbeitragsklage in aller gebührenden Kürze:

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG:

    »Jeder hat das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.«

Dieses Grundrecht ist durch die Verwendung des Begriffes »ungehindert« vorbehaltlos gewährt. Wenn die als »öffentlich-rechtlich« bezeichneten Rundfunkanstalten tatsächlich Institutionen des öffentlichen Rechts sind, dann ist der von ihnen produzierte Rundfunk eine öffentliche und damit allgemein zugängliche Quelle. ...

http://rundfunkbeitragsklage.de/


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@PersonX:
Das würde aber nur im Zuge einer weiteren Klage gehen, also Berufung oder Revision. Wie und wo sollte man sonst seine Grundrechte einfordern können?


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Zitat
@PersonX:
Das würde aber nur im Zuge einer weiteren Klage gehen, also Berufung oder Revision. Wie und wo sollte man sonst seine Grundrechte einfordern können?

wahrscheinlich so, oder halt ähnlich

https://www.lecturio.de/magazin/verwaltungsrecht-der-oeffentlich-rechtliche-unterlassungsanspruch/


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Person A hat nun eine Mahnung über den beim Gericht verlorenen Betrag erhalten.
Etwas stutzig machen die folgenden Formulierungen:
"Ihr Beitragskonto weist inzwischen einen Gesamtrückstand von X Euro auf....Gelegenheit bis zum xxx den Mahnbetrag von y zu zahlen."
Später steht:
"Wie können Sie die Vollstreckung vermeiden? Zahlen Sie den Gesamtrückstand".
Der Gesamtrückstand ist natürlich wesentlich höher.
Person A hat gegen die weiteren Forderungen nach Widerspruch eingelegt und einen Widerspruchsbescheid erhalten. Weitere Gerichtskosten wollte Person A nicht zahlen.
Sieht Person A dies richtig, dass zuerst nur der wesentlich geringere Mahnbetrag gezahlt werden muss und für den Rest wieder erst eine Mahnung folgen muss?


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Person A hat gegen die weiteren Forderungen nach Widerspruch eingelegt und einen Widerspruchsbescheid erhalten. Weitere Gerichtskosten wollte Person A nicht zahlen.   

Dazu die Frage: An wen, bitte, ist der Widerspruch gegangen? An den BS oder die LRA?
An den BS hat keinen Sinn. Wennschon, dann an die LRA direkt und nur zusätzlich als Info an den BS mit dem Vermerk, dass ja bei dem Rechtsbehelf steht, dass man dort seine LRA direkt erreicht. Mr.X hat noch hinzugefügt, dass er zukünftig gerne auf Schreiben des BS verzichten möchte.

Ist das ein richtiger Widerspruchsbescheid direkt der LRA? oder nur ein Schreiben des BS, wie es oftmals üblich ist? Dann wäre bei Mr.X eine Zurückweisung angesagt.


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@gerechte Lösung:
Person A dankt für die Antwort. Die Intention von Person A war jedoch zu erfahren, ob nur der angemahnte Betrag an den BS oder die Gesamtforderung zu bezahlen ist.


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