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Autor Thema: Bitte um Überprüfung auf Richtigkeit der Erinnerung gegen die Vollstreckung  (Gelesen 9179 mal)

M
  • Beiträge: 6
Guten Abend zusammen,

erst einmal findet Person A dieses Forum grandios! Person A lässt ausrichten dass hier wirklich sehr gute Arbeit geleistet wird und es wirklich sehr viele hilfreiche Infos gibt. Nun hat aber Person A genau das gleiche Problem wie einige hier und bei Ihm lag ein gelber Brief im Briefkasten. Der Inhalt - Person A solle doch bitte seine Zahlungsrückstände an die genannte Person B im Brief zahlen im Auftrag der GEZ. Nach einer Recherche und Einarbeitung durch die ganzen Infos hier und insbesondere unter

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

entschied sich dieser für den Fall...
A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem
(und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"


Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283

Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
"Erinnerung gemäß § 766 ZPO" (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

mit Anpassung an diverse aktuelle "Erkenntnisse"...
(u.a. der Erkenntnis, dass die BGH-Entscheidung vom Juni 2015 gegen den Beschluss des LG Tübingen NICHT entscheidungserheblich sein dürfte in Fällen, in denen ein Bescheid = vollstreckbarer Titel nicht zugestellt wurde/ nicht bekannt gegeben wurde/ nicht existiert...)
...hier bezogen auf "Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung" im fiktiven Sachsen
(für andere Bundesländer und Situationen entsprechend anzupassen)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096

wobei dazu leider noch keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen.

[...]
aktuell auch
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
[...]

... da dieser vor dem gelben Brief keine weiteren Briefe der GEZ erhielt. Kann nun Person A einfach die Vorlage kopieren und diesen an Person B schicken?:

Zitat
Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


zuständiges Amtsgericht im Ort/ Vollstreckungsgericht/ Stadtkasse:
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


_____________, den __.__.____

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

[Anm.: bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder zusätzlich]
Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

---

Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“
Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Auch LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
//todo

Beim //todo weiß Person A allerdings nicht, wie dieses korrekt zitiert werden muss, damit Person B es als korrekt behandelt...Unten sind die Unterlagen anonymisiert, die an Person A gingen, verlinkt.

Person A ist für jede Hilfe dankbar!


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n
  • Beiträge: 1.456
Ich würde noch einfügen bei  Es wird beantragt:
- Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

M
  • Beiträge: 6
Okay, danke. Wird so übernommen und abgeschickt! :)


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M
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So Person A hat heute Brief bekommen.

In diesem steht kurz und knapp:

Zitat
"Ihrer Erinnerung helfe ich nicht ab. Die Unterlagen werden dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt."

Was heißt das genau?

Soll Person A jetzt einfach warten bis das Amtsgericht mit einer Entscheidung kommt?
Oder sollte dieser nochmal Rücksprache mit dem GV halten?


Vielen Dank im Voraus.

Viele Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2016, 02:17 von Bürger«

M
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Hallo zusammen,

ich wollte Euch doch noch auf dem Laufenden halten wie es bei Person A gelaufen ist. Dieser hat jetzt einen ablehnenden Beschluss vom Amtsgericht über die Erinnerung erhalten, den Ihr im Anhang findet und gerne mal durchschauen könnt.

Jetzt bräuchte er bitte wieder eure Hilfe - hat es sich jetzt alles bei Person A erledigt oder kann dagegen noch etwas gemacht werden?...

Über eine hilfreiche Antwort eurerseits freuen wir uns sehr! :)

Viele Grüße


Edit "Bürger":
Bitte keine blinden Hyperlinks ohne Beschreibung und ohne erkennbares Link-Ziel.
Dokument war zudem erneut nicht vollständig anonymisiert und musste ausnahmsweise ergänzt werden.
Dies ist nicht Aufgabe der Moderatoren! Bitte zukünftig konsequent und gewissenhaft selbst darauf achten.
Mit entsprechender Optimierung sind im Übrigen winzig kleine Bilddateien möglich, die sich sehr einfach hier anhängen lassen.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2016, 02:28 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person A sollte sich mit dem in ihrem Bundesland geltenden und vom Amtsgericht im Beschluss mehrfach erwähnten "LVwVG Bw" befassen.

Der Aussage des Amtsgerichts
Zitat
[...] Eine Pflicht zur Vorlage der zu vollstreckenden Verwaltungsakte ergibt sich aus den §§ 15a, 16 LVwVG BW nicht und erscheint auch nicht erforderlich, da diese durch das Vollstreckungsersuchen ersetzt werden, was im übrigen alle notwendigen Angaben enthält. [...]
wäre wohl entschieden entgegenzutreten.

Dies ist eine gängige Behauptung der Amtsgerichte, steht jedoch nach Auffassung der Betroffenen i.d.R. den vermutlich in allen Landesvollstrckungsgesetzen geltenden "allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen" sowie auch dem VwVfG entgegen, wonach
- Bescheide zugestellt/ bekanntgegeben werden müssen
und - um vollstreckbar zu werden -
- "unanfechtbar" geworden sein.

1) Nicht zugestellte/ nicht bekanntgegebene Bescheide existieren defacto nicht.
2) Sie können demzufolge gem. den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen auch nicht "unanfechtbar" geworden sein, da ja keinerlei Rechtsmittel gegen sie möglich waren und nicht existente Verwaltungsakte schlicht nicht "unanfechtbar" werden können - demzufolge eben auch nicht vollstreckbar.
3) Schon gar nicht kann ein "Vollstreckungsersuchen" an die Stelle eines nicht existenten Titels/ Verwaltungsaktes treten.

Diese ganzen abwegigen Argumentationen der Amts- und Landgerichte bundesweit sind ein nunmehr schon seit Monaten grassierendes Phänomen, was meiner Auffassung nach das Rechtsschutzbedürfnis der Betroffenen erheblich verletzt.

In Ermangelung an Zeit hier eine beispielhafte Argumentation - allerdings auf Sachsen und somit das SächsVwVG bezogen - d.h. die entsprechenden Regelungen und Paragraphen müssten auf das LVwVG Bw umgemünzt werden:
Zitat
Man könnte nochmals explizit abstellen auf die
Erfordernis des Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach §2 SächsVwVG.

====================================================
[...]

Im Vollstreckungsverfahren sind durch das Vollstreckungsgericht eben NICHT nur - wie bisher vom Amtsgericht geschehen - die Voraussetzungen nach §§ 4, 14, 17 SächsVwVG zu prüfen, sondern selbstverständlich insbesondere auch die für *alle* Vollstreckungen (also auch jene, welche durch "Amtshilfeersuchen" eingeleitet werden sollen) und zu *jedem* Zeitpunkt geltenden allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen
nach § 2 SächsVwVG:
"§ 2 SächsVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat."

Der vermeintliche Schuldner bestreitet nochmals ausdrücklich, dass ihm Bescheide zugestellt und/ oder bekanntgegeben wurden.

Ein nicht zugestellter und/ oder nicht bekanntgegebener Bescheid kann nicht "unanfechtbar" geworden sein und ist demzufolge nach § 2 SächsVwVG nicht vollstreckbar.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind NICHT ERFÜLLT.

Sollte der vermeintliche Gläubiger weiterhin an den Vollstreckungsmaßnahmen festhalten, wird das Vollstreckungsgericht hiermit ausdrücklich aufgefordert, endlich das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen durch den Gläubiger NACHWEISEN zu lassen in Form eines ZustellungsNACHWEISES.

Die Beweislast für den Zugang der Bescheide/ die Bekanntgabe der Verwaltungsakte liegt bei dem vermeintlichen Gläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich zugestellt/ bekannt gegeben wurden.

Vorsorglich weist der Beschwerdeführer hiermit auch gleich ausdrücklich darauf hin, dass ein etwaiger Verweis auf den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg unangemessen wäre, da dieser mit Kosten verbunden ist und in keinerlei Verhältnis stünde zu einer Aufforderung des Vollstreckungsgerichts an den vermeintlichen Gläubiger, einen lückenlosen Nachweis über die wirksame Zustellung und Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide zu erbringen, deren angebliche Existenz, Bekanntgabe und "Unanfechtbarkeit" bislang lediglich behauptet wird.

Eine solche Behauptung ersetzt jedoch NICHT die Nachweisführung.

Es stand dem Gläubiger von Beginn an frei, diesen Nachweis auch ohne explizite Aufforderung zu erbringen.
Dass dies bisher - trotz mehrfacher Hinweise - nicht erfolgt ist, stützt insofern gleichzeitig die Aussage, dass der/ die vollstreckungsgegenständlichen Bescheide offenkundig weder existieren, noch versandt, noch tatsächlich zugestellt und bekanntgegeben wurden - mithin nicht vollstreckbar sind und demzufolge auch zu keinem Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand.

[...]

Ergänzende Ausführungen u.a. unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106088.html#msg106088



Eine Empfehlung noch:

Die sollte durchaus auch an die Gegenseite (also ARD-ZDF-GEZ) gefaxt werden - zzgl. eines Anschreibens, in welchem explit die "unverzügliche und vollumfängliche Rücknahme der Vollstreckungsmaßnahme gefordet" wird, "sofern die Zustellung/ Bekanntgabe des zur Vollstreckung erfotorderlichen Bescheids nicht nachgewiesen wird".
Dies dann auch wiederum sinnvollerweise zur Kenntnis an AG + GV.
So wären alle Parteien informiert - und alle hätten ihre "Anweisung", was sie gefälligst zu tun haben.


Bestenfalls würde dadurch die Gegenseite zum Einlenken bewegt.

Alle Angaben ohne Gewähr!
Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2016, 04:05 von Bürger«
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M
  • Beiträge: 6
Danke dir vielmals für deine Hilfe! :) Person A hat jetzt die Beschwerde aufgesetzt, die du vorgeschlagen hast mit den weiteren Punkten aus dem anderen Post. Wäre dem noch etwas hinzuzufügen oder zu berichtigen?

Danke noch einmal für das Drüberschauen! :)



Zitat
Absender
[Adresse]
 
Stadtkasse/ Finanzamt/ Amts-/ Landgericht/ ...
[Adresse]

[Ort] [Datum]


In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers “XXX”

gegen den
– vermeintlichen Schuldner xxx
(im Folgenden auch Beschwerdeführer)

Az.: xxx bzw. xxx


weise ich den Beschluss des ...gerichts/ vom XX.XX.2015 zurück und
halte an dem Widerspruch gegen die Eintragung/Beschwerde vom XX.XX.2015 wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen fest.


Es wird beantragt:

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.

Der vermeintliche Gläubiger hat nachzuweisen,
dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.

Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers vom XX.XX.XXX ist - vorbehaltlich eines Nachweises des Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, d.h. insbesondere des Nachweises der tatsächlichen Existenz/ Zustellung/ Bekanntgabe eines vollstreckbaren Titels/ Verwaltungsakts - als gegenstandslos zurückzuweisen aufgrund fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen.

[Einer Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ist nicht Folge zu leisten, eine bereits erfolgte Eintragung ins zentrale Schuldnerverzeichnis ist unverzüglich zu löschen.]


- BEGRÜNDUNG -
[additiv zur Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung/Widerspruch gegen die Eintragung vom XX.XX.XXXX)]


Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch zugestellt/ bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft besteht auch ein grundsätzliches Eintragungshindernis für das Schuldnerverzeichnis.


Im Vollstreckungsverfahren sind durch das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen insbesondere auch nach § 2 LVwVG:
Zitat
"§ 2 LVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2. wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.

sowie auch nach § 41 VwVfG:
Zitat
"§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...] Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht gem. § 15 Abs. 3 LVwVG" an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels" treten, wenn die "vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels" überhaupt nicht existiert.

Gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt kann auch kein Rechtsbehelf gerichtet worden sein.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" geworden sein.


Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch "[...] nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.

Die Beweislast für den Zugang der Bescheide/ die Bekanntgabe der Verwaltungsakte liegt bei dem vermeintlichen Gläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.

Dem vermeintlichen Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch zugestellt/ bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.

Ein Vollstreckungsersuchen ist kein vollstreckbarer Verwaltungsakt i.S.d. § 2 LVwVG.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht zugestellter/ nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt "nicht erreicht" haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.

Stattdessen hat der vermeintliche Gläubiger bei weiterem Festhalten an den Vollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, dass die dem vermeintlichen Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden vermeintlichen Verwaltungsakte tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt wurden und
- tatsächlich versandt wurden und auch
- tatsächlich zugestellt/ bekanntgegeben wurden.

Entscheidungserheblich sind vielmehr die [bereits in der/ dem Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung/ Widerspruch gegen die Eintragung/ Beschwerde/ Stellungnahme/ den bisherigen Schreiben...] ausführlichst dargelegten bzw. im Anhang nochmals beigefügten höchstinstanzlichen Entscheidungen bzgl. fehlender Bekanntgabe/ Zustellung.

Denn - zur Erläuterung:

Folgte man einer möglichen Interpretation aus der Sicht des vermeintlichen Gläubigers, so wie sie auch in der/ dem [Beschluss des ...gerichts/ Stellungnahme des vermeintlichen Gläubigers/ richterlichen Verfügung/...] anklingt, würde es der Wortlaut des [vermutlich] herangezogenen Auszugs aus o.g. BGH-Entscheidung:
Zitat
"Die rechtliche Überprüfung der [...] Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist."

jedem vermeintlichen verwaltungsrechtlichen Gläubiger ermöglichen, Vollstreckungen lediglich auf Grundlage von Vollstreckungsersuchen ohne Verwaltungsakte zu vollziehen, allein basierend auf der schlichten Behauptung, dass die angeblich zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien.

Dies würde jedoch in Widerspruch zu §2 LVwVG stehen, demgemäß
"Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1.wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2.wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.”

Neben der Form und des Inhalts des Vollstreckungsersuchens im Sinne des §3 LVwVG, müssen bei allen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen die allgemeinen Voraussetzungen und Voraussetzungen der Vollstreckung für seine Person vorliegen und sind deshalb immer zu prüfen.

Die schlichte Behauptung des vermeintlichen Gläubigers, dass die dem Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden Verwaltungsakte "unanfechtbar" geworden seien, erfüllt nicht die gesetzlich vorgeschrieben allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gemäß §2 LVwVG, demgemäß die Verwaltungsakte tatsächlich unanfechtbar geworden sein müssten, um vollstreckt werden zu können.

Ein Verwaltungsakt könnte allenfalls dann unanfechtbar werden, wenn dieser Verwaltungsakt überhaupt tatsächlich existiert, d.h. auch wirksam zugestellt/ bekanntgegeben worden ist.

Somit ist sehr wohl das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des §2 LVwVG vom Beschwerdegericht zu prüfen.

Der BGH stellte in seinem Beschluss unter Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015 sogar unmissverständlich und überzeugend klar:
"[...] Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die zwangsweise Beitreibung rückständiger [...] Beiträge erforderlich (§10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/ Vesting, aO § 10 RBStV Rn 34). [...]"
 
Dies darf im Übrigen auch als Rechtsauffassung des vermeintlichen Gläubigers zur Kenntnis genommen werden, denn der Verweis auf "Tucholke" ist zugleich ein Verweis auf den sog. "Beitragsservice" bzw. die "Landesrundfunkanstalten". Frau "Kira Tucholke" ist bzw. war lt. Bearbeiterverzeichnis des Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, Mitarbeiterin der Abteilung Recht und Personal der GEZ in Köln.
 

Wie auch in meinen bisherigen Schreiben ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdegegner im Zweifel - und diese bestehen im vorliegenden Verfahren - die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung, d.h. insbesondere die Existenz und die wirksame Bekanntgabe/ Zustellung der vollstreckungsgegenständlichen vermeintlichen Verwaltungsakte/ Bescheide nachzuweisen.
 
Diese Nachweise sind vom Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht einzufordern und vom vermeintlichen Gläubiger vorzulegen.
Anderenfalls ist das Vollstreckungsverfahren unverzüglich und vollumfänglichst einzustellen und aufzuheben.
 
Ich behalte mir im gesamten Verfahren ausdrücklich weiteren Sachvortrag vor.



Unterschrift
Vorname Nachname


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n
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Kurz überflogen, liest sich gut.

Mein Schwager würde das hinzufügen:

... Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden. Der vermeintlichen Schuldner bestreitet den Zugang des Verwaltungsaktes.

denn der Schwager meint das Wort bestreiten in einem Gesetzestext gelesen zu haben.
Ist vielleicht nicht nötig, schadet aber auch nicht.

Viel Erfolg


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Person A sollte sich mit dem in ihrem Bundesland geltenden und vom Amtsgericht im Beschluss mehrfach erwähnten "LVwVG Bw" befassen.

Der Aussage des Amtsgerichts
Zitat
[...] Eine Pflicht zur Vorlage der zu vollstreckenden Verwaltungsakte ergibt sich aus den §§ 15a, 16 LVwVG BW nicht und erscheint auch nicht erforderlich, da diese durch das Vollstreckungsersuchen ersetzt werden, was im übrigen alle notwendigen Angaben enthält. [...]
wäre wohl entschieden entgegenzutreten.

Dies ist eine gängige Behauptung der Amtsgerichte, steht jedoch nach Auffassung der Betroffenen i.d.R. den vermutlich in allen Landesvollstrckungsgesetzen geltenden "allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen" sowie auch dem VwVfG entgegen, wonach
- Bescheide zugestellt/ bekanntgegeben werden müssen
und - um vollstreckbar zu werden -
- "unanfechtbar" geworden sein.



Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg §15a
(3) Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht.

 
da steht aber im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg §15a das es der Zustellung nicht bedarf
und das Vollstreckungsersuchen ausreicht..

Bedeutet das, eine Zustellung muss nicht nachgewiesen werden? und ein Verwaltungsakt ist auch unnötig?

--
Person A sieht sich in der gleichen Situation mit gleichem Hintergrund wie die fiktive Person des Verfassers dieses Beitrags.
Die Erinnerung wurde auch hier mit exakt dem gleichen Beschluss abgelehnt.

Frage:

könnte sich Person B von Person A (angenommen schon über 80 Jahre alt und überfordert)  in allen Angelegenheiten des BS bevollmächtigen lassen und damit in dessen Namen unter Vorlage der VM vor dem GV/Gericht auftreten?

weitere Fragen:

Hintergrund:

der GV hat Person A zuerst eine Ladung zur EV-Abgabe in den Briefkasten geworfen.
Person A hat Erinnerung eingelegt (kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt)  und den GV schriftlich informiert. (was umsonst war, der GV wirft vor grundlos den Termin versäumt zu haben)
Der GV hat nun erneut per gelbem Brief innerhalb von 2 Wochen mit der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gedroht.
Person A hat die Möglichkeit des Widerspruchs bzw. Antrag auf Aussetzung gegen diese Eintragungsanordnung beim Amtsgericht.
trotzdem soll die Eintragung erfolgen (Widerspruch hemmt die Eintragung nicht..) ob Widerspruch oder nicht, steht im fiktiven Schreiben.

Ist das so rechtens?

kann die Eintragung nicht doch vorerst verhindert werden?

Person A will eine Beschwerde und Widerspruch gegen Eintragungsordnung gleichzeitig in einem Schriftsatz beim Landgericht einreichen. Wäre das so von der Form ok? oder muss der Widerspruch gegen Eintragungsordnung auch explizit beim Amtsgericht eingehen wie es im Schreiben des GV steht?

Droht bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis die Kündigung von Krediten wenn Gläubiger davon erfahren?

Muss A zusätzlich einen "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung" stellen?


Danke für Eure Hilfe.





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2016, 15:58 von WTFMOFO«

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Hallo,

Person A hat jetzt wieder einmal Brief bekommen und stellt mal den momentanen Stand hier rein. Das einzige was dieser bekommen hat ist diese Abschrift. Person A versteht gerade überhaupt nicht was zu tun ist bzw. ist das mal wieder in einer ihrer tollen Sprache geschrieben, die dieser wirklich nicht blickt obwohl das ein sehr sehr kurzer Brief ist...

Könnte Ihr kurz bitte einen Tipp geben was die wollen und was zu tun wäre? Vielen Dank im Voraus!

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.


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wie ging es hier weiter?


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