Normal würde Verjährung nach 3 Jahren gelten. Jedoch streiten sich die Damen und Herren, wann die 3 Jahre beginnen sollen, da gehen die Ansichten auseinander.
Für mich ist noch nicht einmal klar ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf die Abgabe
entsteht.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 RBStV heißt es:
"Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird."
§ 7 Absatz 1 Satz 1 RBStV regelt aber offensichtlich nicht den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, sondern den Beginn der Beitragspflicht.
Hierzu ein Beispiel: Die Einkommensteuerpflicht beginnt für natürliche Personen in dem Moment, in dem sie im Inland eine Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Über die Entstehung des Anspruchs auf die Einkommensteuer ist damit aber noch nichts gesagt. Erst § 36 Absatz 1 EStG macht eine eindeutige Aussage zur Anspruchsentstehung: "Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums." Aus § 25 Absatz 1 EStG ergibt sich, dass der Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr ist: "Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat [...]." Damit ist klar, dass der Anspruch auf die Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, in dem die Einkünfte erzielt wurden. Und dieser Zeitpunkt ist exakt bestimmbar.
Aber so klar liegen die Dinge im Falle des Rundfunkbeitrages hinsichtlich der Anspruchsentstehung nicht.
Man könnte sich zunächst an § 7 Absatz 3 Satz 2 RBStV orientieren. Darin heißt es:
"Er [also der Rundfunkbeitrag] ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten."
Diese Regelung soll meiner Ansicht nach den Zeitpunkt der Fälligkeit festlegen. Dennoch: Was genau ist "die Mitte eines Dreimonatszeitraums"? Lassen wir die Antwort auf diese Frage aber erstmal außen vor. Wichtig ist, dass diese Regelung den Fälligkeitszeitpunkt regeln soll, auch wenn die Regelung dies eventuell nicht leisten kann, weil sie zu ungenau ist. Wenn diese Regelung also den Fälligkeitszeitpunkt regelt, dann muss der Anspruch zumindest zeitgleich mit dem Fälligkeitszeitpunkt sein, denn ein Anspruch kann nicht fällig sein, solange er noch nicht entstanden ist.
Jedoch kann ich mich auch täuschen. Sehen wir uns nur nochmal § 7 Absatz 3 Satz 2 RBStV genau an. Der Rundfunkbeitrag ist für drei Monate zu leisten. Aber offensichtlich wohl nicht für drei bereits vergangene Monate, sondern in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate. Für mich bedeutet dies, dass der Fälligkeitszeitpunkt für die vergangene Häfte und für künftige Hälfte des Dreimonatszeitraums in der Mitte dieses Dreimonatszeitraums liegt. Sofern der Beitrag gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 RBStV "monatlich geschuldet" ist, bedeutet das aus meiner Sicht, dass ich für anderthalb Monate eine Vorauszahlung leiste.
Aber auch an dieser Stelle ist nichts eindeutig. Denn was genau bedeutet in § 7 Absatz 3 Satz 1 RBStV "monatlich geschuldet"? Für mich soll diese Regelung den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung bestimmen. Aber bedeutet "monatlich geschuldet", dass der Zeitpunkt der Beitragsentstehung auf den Monatsanfang fällt oder auf das Monatsende oder auf einen beliebigen Zeitpunkt dazwischen?
Fazit: Wenn über Verjährungsregelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gesprochen wird, ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung von entscheidender Bedeutung. Aber noch nicht einmal der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf den Rundfunkbeitrag wird klar nachvollziehbar geregelt. Auch hier liegt -einmal mehr- ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit vor.
Darüber hinaus: Für das Sonderverwaltungsrecht des Rechts des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts. Dies bedeutet, dass die Behörde den abgabenrelevanten Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Daraus folgt, dass der Beitragspflichtige die Grundlagen der Abgabenerhebung nicht selbst zu ermitteln hat, sondern die Behörde. Insbesondere bedeutet dies, dass der Beitragspflichtige nicht dazu verpflichtet ist, die Höhe seine Beitragsschuld selbst zu ermitteln. Er ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet. Und damit hat er auch den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit nicht selbst zu ermitteln. Wohl aber hat der Beitragspflichtige Auskunftspflichten zu erfüllen.
Warum?
Damit die Behörde aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes einerseits die Höhe der Beitragsschuld festsetzen kann und den Beitragsschuldner durch Leistungsgebot andererseits dazu auffordern kann, den Anspruch zu einem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen.Bloß: Das kapieren die Betonköpfe nicht. Denn das ist einfach viel zu logisch. Die einzigen, die in dieser Hinsicht noch über Hausverstand verfügen, sind die Richter am LG Tübingen.