Guten Tag alle zusammen
Ich hab da mal ein Fall Beispiel welches ich gerne mal durchgehen würde, alles hypothetisch
A hat vor Ca. 6-8 Wochen ein schreiben seiner ( B )Gemeinde erhalten mit der
Ankündigung der Zwangsvollstreckung.
A ist nicht damit einverstanden, da er
weder einen Vertrag mit einer genannten ( C )Rundfunkanstalt hat
noch irgendwelche
Briefe von C erhalten hat mit Forderungen oder Mahnung etc.
A hat B geschrieben, dass
B der Person A den Erhalt von Bescheiden und Mahnungen nachweisen soll, da die
Vollstreckungsbehörde die materielle Beweislast zu tragen hat lt. AZ 6A 844/02 VG Hannover von 2004.
B hat darauf Folgendes geantwortet:
Die Vollstreckungsabteilung des Amtes für Finanzmanagement der Gemeinde C wurde durch Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2015 aufgefordert im Wege der Vollstreckungshilfe in Ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsbehörden tätig zu werden.
Die Gemeinde B ist Gemäß § 1 ff Verwaltungsvollstreckungsgestz Nordrhein-Westfalen ( VwVG NW ) verpflichtet, als Vollstreckungsbehörde im Rahmen der Amts/bzw vollstreckungshilfe für den WDR Köln als Körperschaft des öffentlichen rechts tätig zu werden.
Der WDR Köln als ersuchender Gläubiger der Forderung bescheinigt für Vollstreckbarkeit der Forderung. Somit wird seitens des WDR Köln dokumentiert, dass die Vollsteckungsvorraussetzungen vorliegen. Einer weitergehenden Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Forderung seitens der ge,winde als ersuchte Behörde bedarf es grundsätzlich nicht.
Die Prüfungen hinsichtlich
- der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des leistungsbescheides über rundfunkbeiträge
- der Einhaltung der Fälligkeitsfristen
- der Einhaltung der Ablauffristen
- der ordnungs-und fristgerechten Mahnung
Erfolgt demnach im Vorfeld durch den WDR Köln.
Ihrem Einwand, die Beweispflicht für den ordnungsgemäßen Versand der entsprechenden Bescheide und Mahnungen über Rundfunkbeiträge läge auf Seiten der Gemeinde B, wird somit ganz klar widersprochen.
Abschließend betrachtet bewege ich mich mit meiner Vorgehensweise im Rahmen der für die Verwaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften. Dieses Vorgehen ist somit nicht zu beanstanden.
Meine Vollstreckung hat somit weiterhin Bestandskraft und Gültigkeit.
Die Zahlungsverpflichtung Ihrerseits bleibt bestehen.
Frist von 2 Wochen zu zahlen.
Mfg
Im Auftrag
Xxxx
Nun meine Frage hier:
Hat B recht damit, dass nur weil C dokumentiert etwas versendet zu haben glaubhaft ist. Ohne jegliche Einschreiben oder sonstige Nachweise das a was erhalten hat kann doch nicht richtig sein.Was kann A nun B Antworten ?