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Autor Thema: Widerspruch, Klage, Bezahlen... Widerspruch, Klage, usw. > wäre das eine Option?  (Gelesen 3724 mal)

h
  • Beiträge: 16
Person A hat (wie viele andere User auch) nach Widerspruch und Klage vor dem VG die Klage verloren. Die Kosten für Klage vor dem OVG sind (auch wegen Anwaltzwang) nicht gerade gering und in manchen Bundesländern auch kaum aussichtsreich (bspw. Bayern wo der BayVGH schon über solche "Popularklagen" entschieden hat). Eigentlich geht es Person A nur darum (kostengünstig) Zeit bis wenigstens zu einem der bereits anhänglichen Verfahren vor dem BVerwG und/oder BVerfG (+EuGH?) zu gewinnen.

Daher kam bei Person A die Idee auf, nach dem Verlust der Klage vor dem VG das ganze Spiel nochmal von vorne zu betreiben. D.h. den bis dato festgesetzten Streitwert bezahlen und beim nächsten Festsetzungsbescheid wieder Widerspruch einlegen und evtl. Klage vor dem VG einreichen. Hat das schonmal jemand gemacht? Klar ist es am "kostengünstigsten" sich durch alle Instanzen zu klagen und bei erfolgreicher Klage vor dem höchsten Gericht alles wiederzubekommen. Aber das Risiko am Ende doch zu verlieren und damit auch eine Menge Geld für Gerichts- und Anwaltskosten ist schon irgendwie hoch. Die Kosten für eine erneute Klage beim VG (~100Euro) sind meiner Meinung nach geringer bzw. kalkulierbarer und sollte es bis dahin ein Urteil von einer höheren Instanz geben, kann sich das VG dieser Entscheidung eigentlich auch nicht mehr entziehen.

Meiner Meinung ein guter Mittelweg um zumindest nicht alle Beitrage bis zu einem finalen Urteil zu bezahlen mit dem geringeren Risiko höchstens auf den Kosten vom VG sitzen zu bleiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2015, 00:01 von Bürger«

F
  • Beiträge: 40
Würde mich auch interessieren.
Fiktive Person P ist in der gleichen Situation wie fiktive Person A.
Schonmal Danke im vorraus für eure Antworten


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2015, 01:44 von Bürger«

W
  • Beiträge: 39
Ich wüsste nicht, warum das nicht gehen sollte.

Der Idealfall, um Zeit zu schinden, wäre die Ruhendstellung des Verfahrens zu erreichen. Dem muss die Rundfunkanstalt allerdings zustimmen - was sie oft nicht tut.

Andere Möglichkeit: Klage erheben und wenn Ruhendstellung nicht klappt und zu erwarten ist, dass die Klage abgewiesen werden wird, dann kurz vor dem Verhandlungstermin die Klage zurückziehen. So gibt es zumindest einen Teil der Gerichtskosten zurück.

Allerdings summieren sich jedes Mal die Säumnis- und Mahngebühren und ggf. Kosten für die Zwangsvollstreckung, für den (wahrscheinlichen) Fall, dass der Vollzug nicht ausgesetzt wird.


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B
  • Beiträge: 422
Hier das gleiche. Nachdem meine Klage durch einen Beschluss des vg abgerissen wurde, wurde heute ein weiterer Festsetzungsbescheid zugestellt. In diesem wird nur der Zeitraum nach der Klage festgesetzt. Ferner gibt es ein Konto mit offenen Beträgen, welcher auch die alten Forderungen an 2013 beinhaltet. (insgesamt 666,.. €)

Meine Idee ist, erstmal nicht zu zahlen und die Vollstreckung zu provozieren. Dem Bescheid wird mit voller Auskostung der Frist von einem Monat widersprochen. Danach dauert es wieder, bis s einen Widerspruchs Bescheid gibt. Danach hat man wieder einen Monat Zeit zur Klage. So könnte man mindestens bis Juni/Juli Zeit gewinnen in der Hoffnung, dass es nennenswerte Urteile gibt.

Bei mir hat das vg dreister Weise auch noch den streitwert um Faktor 3 erhöht, da ich ja auch in Zukunft nicht mit dem Rundfunkbeitrag einverstanden wäre. Das ergab Kosten in Höhe von 105€ + 108€.

Jetzt ist noch die Frage, wie ich den vollstrecken abwimmeln kann, falls der mal anklopft.


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

P
  • Beiträge: 4.011
Lesehinweis

Zitat
Am 10.12.2015 jährt sich das Inkrafttreten der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte in Gestalt der UN-Resolution 217A zum 67. Mal und harrt bis heute wie das Bonner Grundgesetz noch immer der Erfüllung.
http://grundrechteforum.de/238730

Lesehinweis zum Punkt Anwaltszwang
Zitat
Sie titulieren sich Rechtsanwalt, sind aber nichts weiter als studierte Juristen, denn sie stecken in der Kammerfalle. Das Bonner Grundgesetz lässt nämlich den praktizierten Kammerzwang seit 66 Jahren ausdrücklich nicht zu.
http://grundrechteforum.de/238719


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n
  • Beiträge: 1.457
Günstiger ist sicher   
    http://rundfunkbeitragsklage.de/info/
10 Euro spenden für eine Sammelklage, die sich dann einen guten Anwalt leisten kann.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

P
  • Beiträge: 4.011
Günstiger ist sicher   
    http://rundfunkbeitragsklage.de/info/
10 Euro spenden für eine Sammelklage, die sich dann einen guten Anwalt leisten kann.

Die Rundfunkbeitragsklage hat das Ziel den Nachweis der zu führen, dass es eine Verfassungsdurchbrechung ist.

Das ist gut, aber ersetzt nicht den persönlichen Rechtsweg im Fall das eine Vollstreckung droht.
Jedoch gibt es noch Hinweise auf der Seite, wie vermeintliche Helfer des Systems über Ihr Handeln aufgeklärt werden können.

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/vorbehaltszahlung/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2015, 18:25 von Bürger«

D
  • Beiträge: 13
Jetzt ist noch die Frage, wie ich den vollstrecken abwimmeln kann, falls der mal anklopft.

Das wäre dann der Weg über Zurückweisung/Erinnerung/Beschwerde. Soweit ich es beurteilen kann gibt es hier einen Fall im Forum wo es nach abgelehnter Beschwerde bis zum VG ging:
Beschwerde wurde zurückgewiesen - nächster Schritt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15249.30.html

Andere Fälle ruhen noch oder wurden evtl sogar eingestellt.

In einem ähnlichen Fall ist der Status derzeit bei Beschwerde und fiktives Urteil des LG zu abweisendem AG Beschluss noch nicht erdacht. Meist ist mit unbegründeten Schriftsätzen in Kurzform von Seiten der Gerichte zu rechnen die nicht auf Argumente eingehen. Es bleibt spannend, aber es wird wohl Recht zurechtgebogen.
Theoretisch soll wohl nun der umgekehrte Weg wie in diesem Thread geschildert probiert werden: Widerspruch auf Bescheide nach den im Vollstreckungsersuchen angeblich aufgeführten.

Hinsichtlich tatsächlichem Anklopfen hier keine fiktiven Erfahrungen bekannt, wird wohl auch innerhalb der Denkweise dieses Forums weniger praktiziert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2015, 02:10 von Bürger«

c
  • Beiträge: 26

... Meist ist mit unbegründeten Schriftsätzen in Kurzform von Seiten der Gerichte zu rechnen die nicht auf Argumente eingehen. Es bleibt spannend, aber es wird wohl Recht zurechtgebogen.
Theoretisch soll wohl nun der umgekehrte Weg wie in diesem Thread geschildert probiert werden: Widerspruch auf Bescheide nach den im Vollstreckungsersuchen angeblich aufgeführten...


richtig, kann ich in so etwa bestätigen.
In meinen beiden Fällen, die ich betreue, wurden die Schleife Zurückweisung/Erinnerung/Beschwerde schon zum zweiten Mal durchgemacht. Weil das LG die Beschwerde mit lapidarem Text abweist.

Aber wenn der GV es anbietet, dann nimmt man die Gelegenheit auch wahr, erneut eine Erinnerung einzulegen und dann halt auch eine zweite Beschwerde... etc - trotz erstem Ablehnen des AG und des LG.
Das Problem dabei ist, dass sich der GV dann angepisst fühlt und die Eintragung ins Schuldenregister durchführt, weil ja der Termin nicht wahrgenommen wurde, für die VA... (im gleichen Schreiben hat er aber auf die Erinnerung hingewiesen...)

Nun, bin ich auf der Suche, nach einer Vorlage für eine Klage.
Hab in der Suche leider nichts passendes gefunden.


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