Nein, es wird kein Schreiben kommen, die Post einer Person A wird gewertet, dass ein Bescheid bei Person A angekommen ist, wenn es tatsächlich ein Bescheid war.
Person A, könnte eine beglaubigte Kopie anfordern wo die "Behörde" tatsächlich richtig angeben ist.
Das ändert jedoch nichts an der Frist, sofern der Bescheid eine enthalten hat. Sollte die Frist so angegeben sein, das Klage zu erheben wäre, dann sollte Klage innerhalb der Frist erhoben werden.
Die Frist startet meist, sofern nichts anderes angegeben ist mit dem Tag, welcher dem Tag der Zustellung folgt.
Beispiel:
Zustellung 01.12.2015 -> Frist startet am 02.12.2015 um 0:00 Uhr und Fristende wäre dann der 01.01.2016 23:59 Uhr.
Sollte also eine Person A diesen Versuch mit neuer Zustellung machen, aber dabei die Frist außer Acht lassen, dann ist Person A nicht mehr zu helfen.
Anders sieht es natürlich aus, wenn ein Bescheid einer Person A überhaupt nicht bekannt geworden ist. Das wäre jedoch das gleiche wie aktuell bei Vollstreckungen, mit der Zeit möglicherweise nicht zielführend.