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Autor Thema: unterschiedliche Mahngebühren, Säumniszuschläge  (Gelesen 4957 mal)

  • Beiträge: 28
unterschiedliche Mahngebühren, Säumniszuschläge
Autor: 27. November 2015, 09:27
Ich unterstütze mehrere Hilfesuchende beim Kampf gegen den Beitragsservice.
Da ist mir Einiges aufgefallen was mich sehr zum Nachdenken und zu Nachforschungen angeregt hat.


Mahngebühren

Sehr unterschiedliche Mahngebühren werden berechnet!
Hier ein paar Beispiele:
-   NDR 2,50 €
-   NDR 4,00 €
-   MDR 6,00 €

In Deutschland gibt es kein Gesetz welches die Höhe der berechneten Mahngebühren festlegt.

Hier geht es zwar um Strom, aber es ist auch egal um was es geht. Auf die Tatsachen kommt es an.

http://www.verbraucherzentrale-berlin.de/verbraucherzentrale-berlin-erstreitet-recht-stromkunden

Zitat
„Diese sahen unter anderem eine Mahnkostenpauschale von 5 Euro vor. Das Landgericht entschied, dass die Mahnkostenpauschale zu hoch sei. So könne sich das Unternehmen nur Material- und Versandkosten ersetzen lassen, Personal- und IT-Kosten dagegen grundsätzlich nicht.“
http://www.vw-online.eu/fileadmin/redaktion/Dokumente/Urteile/LG_Frankenthal/DokNr_15003341_LG_Frankenthal__Urteil_vom_18.12.2012_-_6_O_281-12_-_rkr.pdf
https://www.jurion.de/Urteile/LG-Frankenthal/2014-12-18/6-O-281_12


Die ARD hat in ihrer Finanzstatistik 2014 folgendes veröffentlicht:
http://www.ard.de/download/329314/ARD_Finanzstatistik.pdf

Zitat
II. Aufwendungen
7. Aufwendungen für den Beitragseinzug   2014 : 180 738 T€  2013: 177 799 T€

Durch die geforderten Beitragssätze werden somit auch die Kosten für Schreiben für den Beitragseinzug auf Kosten der Bürger finanziert. Damit dürften rechtlich gar keine Mahngebühren berechnet werden!

Das ist für mich Betrug!!!


Säumniszuschläge

Das ist die Krönung! Es wurde Haftbefehl erlassen gegen Person X wegen Nichterscheinen bei einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Ist Rechtens.

Aber die Grundlage nicht. Es wurde ein Vollstreckungsersuchen vom MDR erstellt mit folgenden Forderungen: Siehe Anhang
Zitat
"§ 11 Säumniszuschläge, Kosten

(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden."

IST JA SEHR INTERESSANT: Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.

Es werden  für jedes Quartal 8 € berechnet!!! Das würde bedeuten, dass in jedem Quartal ein Beitrags-/Festsetzungsbescheid geschickt wurde. Das halte ich für ausgeschlossen!!!

Ich habe (habe nichts mit Person X zu tun) seit Januar 2013 einen Beitragsbescheid 2014 und einen Festsetzungsbescheid 2015 erhalten.

Des Weiteren finde ich es sehr eigenartig, dass erst „Bescheide“ gesendet werden und ein halbes Jahr später erst die Mahnung. Eigentlich müsste es umgekehrt sein!!!

Auf welcher gesetzlichen Grundlage dürfen die werten Ministerpräsidenten im RBStV einfach einen Betrag von mindestens 8,00 € festlegen: „wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig.“

Dürfen sich die werten Ministerpräsidenten im RBStV einfach über das Bundesgebührengesetz – BgebG hinwegsetzen?

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgebg/gesamt.pdf

Zitat
§ 16 Säumniszuschlag
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2015, 01:35 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es werden  für jedes Quartal 8 € berechnet!!! Das würde bedeuten, dass in jedem Quartal ein Beitrags-/Festsetzungsbescheid geschickt wurde. Das halte ich für ausgeschlossen!!!

Ich habe (habe nichts mit Person X zu tun) seit Januar 2013 einen Beitragsbescheid 2014 und einen Festsetzungsbescheid 2015 erhalten.

Das mag bei jedem unterschiedlich sein.
Regulär werden die Beträge quartalsweise festgesetzt.
Eine Auflistung der Bescheide mit ihren jeweiligen Forderungszeiträumen gibt insofern die Bescheidung wieder.
Nach obigem Bildbeispiel zu gehen, wären das dann in der Tat pro Quartal jeweils 1 Bescheid incl. jeweils 8€ Säumniszuschlag gewesen.

Dass dies prinzipiell erst mal "korrekt" wiedergegeben sein dürfte, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Fragwürdigkeit dieses sog. "Säumniszuschlags"... ;)


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@minerva

Hast Du Dir mal den Anwendungsbereich der Bundesgebührenordnung durchgelesen?

Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen.

Bleibt zu klären, ob ÖRR bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts oder Behörden des Bundes sind? Die Antwort für beide Fälle dürfte "Nein" lauten? Wäre eine weitere Frage, ob es Landesgebührenordnungen hat? Müsste es ja, da die des Bundes keine Anwendung finden kann?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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Unabhängig von der Frage ob Säumniszuschläge wie aktuell angewandt überhaupt rechtens sind:

Resultiert aus der Willkür wann eine LRA wem ggü. für welchen Zeitraum "Rundfunkbeiträge" festsetzt eine Ungleichbehandlung nach dem GG?

Ein Beispiel mit fiktiven Personen A, B als Erläuterung:

A erhält einen FB für den Zeitraum 01/2013 bis 06/2015 inkl. Säumniszuschlag i. H. v. 8 EUR.
A widerspricht FB.
A hat noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten.

B erhält insg. drei Bescheide für verschiedene Zeiträume von 01/2013 bis 12/2014 inkl. je 1 x Säumniszuschlag i. H. v. 8 EUR, also insg. 24 EUR an Säumniszuschlägen.
B widerspricht allen Bescheiden.
B hat einen Widerspruchsbescheid erhalten und Klage beim VG eingereicht.

-> B fühlt sich nun ggü. A etwas benachteiligt. A wurden für 30 Monate Nichtzahlung 8 EUR Säumniszuschlag in Rechnung gestellt. Auf 24 Monate heruntergerechnet sind das 6,40 EUR. Von B werden jedoch 24 EUR gefordert.

Spätestens nach Abschluss des fraglichen einmaligen Gesamt-Meldedatenabgleichs aus 2013 (?) sollten doch alle relevanten Daten um die gesamte Bevölkerung zu belästigen vorgelegen haben. Und vor dem Gesetz sollten doch alle gleich sein. Wieso dann also diese offensichtliche Ungleichbehandlung bzw. ist diese wirklich mit verwaltungstechnischen Aspekten zu rechtfertigen?


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