Ich unterstütze mehrere Hilfesuchende beim Kampf gegen den Beitragsservice.
Da ist mir Einiges aufgefallen was mich sehr zum Nachdenken und zu Nachforschungen angeregt hat.
MahngebührenSehr unterschiedliche Mahngebühren werden berechnet!
Hier ein paar Beispiele:
- NDR 2,50 €
- NDR 4,00 €
- MDR 6,00 €
In Deutschland gibt es kein Gesetz welches die Höhe der berechneten Mahngebühren festlegt.
Hier geht es zwar um Strom, aber es ist auch egal um was es geht. Auf die Tatsachen kommt es an.
http://www.verbraucherzentrale-berlin.de/verbraucherzentrale-berlin-erstreitet-recht-stromkunden„Diese sahen unter anderem eine Mahnkostenpauschale von 5 Euro vor. Das Landgericht entschied, dass die Mahnkostenpauschale zu hoch sei. So könne sich das Unternehmen nur Material- und Versandkosten ersetzen lassen, Personal- und IT-Kosten dagegen grundsätzlich nicht.“
http://www.vw-online.eu/fileadmin/redaktion/Dokumente/Urteile/LG_Frankenthal/DokNr_15003341_LG_Frankenthal__Urteil_vom_18.12.2012_-_6_O_281-12_-_rkr.pdfhttps://www.jurion.de/Urteile/LG-Frankenthal/2014-12-18/6-O-281_12Die ARD hat in ihrer Finanzstatistik 2014 folgendes veröffentlicht:
http://www.ard.de/download/329314/ARD_Finanzstatistik.pdfII. Aufwendungen
7. Aufwendungen für den Beitragseinzug 2014 : 180 738 T€ 2013: 177 799 T€
Durch die geforderten Beitragssätze werden somit auch die Kosten für Schreiben für den Beitragseinzug auf Kosten der Bürger finanziert.
Damit dürften rechtlich gar keine Mahngebühren berechnet werden!
Das ist für mich Betrug!!!
Säumniszuschläge
Das ist die Krönung! Es wurde Haftbefehl erlassen gegen Person X wegen Nichterscheinen bei einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Ist Rechtens.
Aber die Grundlage nicht. Es wurde ein Vollstreckungsersuchen vom MDR erstellt mit folgenden Forderungen: Siehe Anhang
"§ 11 Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden."
IST JA SEHR INTERESSANT: Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
Es werden für jedes Quartal 8 € berechnet!!! Das würde bedeuten, dass in jedem Quartal ein Beitrags-/Festsetzungsbescheid geschickt wurde. Das halte ich für ausgeschlossen!!!
Ich habe (habe nichts mit Person X zu tun) seit Januar 2013 einen Beitragsbescheid 2014 und einen Festsetzungsbescheid 2015 erhalten.
Des Weiteren finde ich es sehr eigenartig, dass erst „Bescheide“ gesendet werden und ein halbes Jahr später erst die Mahnung. Eigentlich müsste es umgekehrt sein!!!
Auf welcher gesetzlichen Grundlage dürfen die werten Ministerpräsidenten im RBStV einfach einen Betrag von mindestens 8,00 € festlegen: „wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig.“
Dürfen sich die werten Ministerpräsidenten im RBStV einfach über das Bundesgebührengesetz – BgebG hinwegsetzen?http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgebg/gesamt.pdf§ 16 Säumniszuschlag
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.