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Autor Thema: Rundfunkstaatsvertrag-Präambel: Rundfunk & Wettbewerb? Auswahl d. Anbieters?  (Gelesen 15637 mal)

I
  • Beiträge: 434
Zeige mir biite die Gesetze,wo der Staatsvertrag mit seiner Präamel ausgesetzt oder der Wettbewerb daraus untersagt ist und das Landesrecht gilt?
Ich wende nur das recht aus dem Staatsvertrag an,nur mal lesen die Präambel,vielleicht ist der Begriff Präambel in einem Grundgesetz,oder Staatvertrag nicht klar?
Gruss
Thomas

https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag
Zitat
Will der Bund einen Staatsvertrag oder einen anderen völkerrechtlichen Vertrag schließen, der ganz oder teilweise die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer berührt, dann muss er zunächst nach dem Lindauer Abkommen die Zustimmung der betroffenen Länder einholen. Die Länder selbst können nach Art. 32 Abs. 3 GG Staatsverträge mit ausländischen Staaten schließen, wenn sie hierfür die Zustimmung der Bundesregierung einholen. Da in Deutschland die Länder über eigene Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG) verfügen, wird der Begriff auch für Verträge zwischen zwei oder mehreren Bundesländern angewandt (Länderstaatsverträge). Oft werden wirtschaftliche Zusammenarbeit oder Grenzangelegenheiten in diesen Staatsverträgen geregelt. Beispiele für solche Verträge sind die Gründung des ZDF, der Rundfunkstaatsvertrag und der Glücksspielstaatsvertrag. Sinn eines innerdeutschen Staatsvertrags ist es, gesetzliche Regelungen, die aufgrund der Kompetenzen der Bundesländer eigentlich Sache der jeweiligen Landesregierungen wären, in einer bundesweiten Regelung zusammenzufassen und somit Rechtseinheit herzustellen. Die jeweiligen Landesparlamente haben diesen Staatsvertrag anschließend durch ein so genanntes Zustimmungsgesetz (Transformationsgesetz) in ein Landesgesetz zu übernehmen. Erst nach dieser Ratifizierung des Staatsvertrags durch alle beteiligten Landtage kann der Vertrag in Kraft treten.

Ich weiß nicht wieso der Staatsvertrag mit seiner Einleitung ausgesetzt sein soll??? Vor allem wieso ich dies dir zeigen sollte??? Dieser ist durch die Ratifizierung der Bundesländer zum Gesetz geworden, also aktiv und nicht ausgesetzt.

Einleitung RStV:
Zitat
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung. 

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen

Niemand sagt das der Wettbewerb untersagt ist. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk steht im Wettbewerb mit den privaten Sendern. Auch wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die Zwangsbeiträge wesentlich bessere Voraussetzungen hat, ändert das nix daran, das der Wettbewerb vorhanden ist. Du meinst nun, das dies für dich bedeutet, du suchst dir einen anderen Anbieter aus und musst den Rundfunkbeitrag nicht zahlen. Das ist m. E. Quatsch. Du bist Teilnehmer an den Wettbewerb, in der Präambel sind allerding die Anbieter gemeint, dass diese den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen haben. Deine Äußerungen sind absolut unschlüssig und würden vor einem Gericht nie standhalten, du würdest dich mit deinen Außführungen lächerlich machen und davor möchte ich dich schützen.


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F
  • Beiträge: 2
In der Oktoberzeitschrift "Stiftung Warentest" wurde folgender Artikel veröffentlicht "Die Zukunft steckt im Detail". Danach ist beabsichtigt, die bisherige Empfangstechnik DVB-T umzustellen auf DVB-T2. Dann gibt es Antennen-TV endlich auch in HD. Allerdings nur für die, die auch einen entsprechenden Fernseher, bzw. eine Empfangsbox kaufen. Danach wird es viele private Sender nur noch verschlüsselt geben. Wer sie sehen will, muss nach einer anfänglichen Gratisphase ein monatliches Entgelt zahlen. Bis 2019 soll das gesamte Bundesgebiet mit der neuen Technik versorgt sein. Bei den öR soll es anfangs zumindest einen Parallelbetrieb geben, sodass Antennenzuschauer diese Sender auch noch mit dem alten DVB-T ermpfangen können. Doch schon 2017 könnte in einigen Regieonen ausschließlich DVB-T2 verfügbar sein. Spannend wird vor allem, wieviel die privaten Sender für ihre Dienste haben wollen, und ob es Pakete gibt etc. Das wird bestimmt lustig werden. 


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T

Thomas665

der private Anbieter ist in der Lage nach nat und int. Wettberwerb meine Wohnung mit Rundfunk.... zu beliefern nach dem Staatsvertrag. Er ist nicht kostenlos. Ich bezahle durch den Kauf der Produkte aus der Werbung und anderen Dienstleistungen diesen Sender mit,
was ist da Quatsch oder nicht Nachvollziehbar?Ich finde nichts verwertbares das dieses nicht gehen darf aus dem Staatsvertrag.


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b
  • Beiträge: 765
InesgegenGEZ
Zitat
Du bist Teilnehmer an den Wettbewerb...
Man ist aber kein Teilnehmer (nach RBStV), sondern Beitragsschuldner. Mit entsprechenden Pflichten.
Wäre man Teilnehmer, hätte man Rechte.
Und mit dem Wettbewerb: die Landesrundfunkanstalten stehen im  europaweitem / weltweitem Wettbewerb.

Das kann man eigentlich mit der Krankenversicherungsbeiträgen vergleichen. Ist man irgendwo privat versichert oder man zahlt alles selbst, darf kein anderes Krankenversicherungsunternehmen von dir irgendetwas fordern. Jetzt stellen wir uns mal vor: irgendwo in Europa gibt es eine Krankenkasse, die kostenlos ist. Alles was man dafür muss: ein bisschen Werbung zu bekommen. Dann wäre die gesamte Bevölkerung bei dieser Krankenkasse. Und keine Kasse hätte irgendwas gefordert.

Im TV ist es so: es gibt Pay-TV, kostenlose, kostenlose mit Pay-Angeboten, in allen möglichen Sprachen, usw. Man ist frei, irgendetwas davon zu nehmen oder nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2015, 01:53 von Bürger«

  • Moderator++
  • Beiträge: 1.130
  • Gegen die Wohnungssteuer
    • OB
Ganz abwegig ist das nicht. Als "Inverkehrbringer" von Verkaufsverpackungen muß man seine Verpackungsmaterialien auch bei einem Dualen System lizensieren lassen. Hier muß man auch nur den Anbieter bezahlen, den man sich ausgesucht hat.

Genau das muß auch beim Rundfunk das Ziel sein. Und wer nichts konsumiert, zahlt auch nichts.

Hier stimme ich dir vollumfänglich zu und dafür kämpft dieses Forum auch.
Bei dem Rest deiner Ausführung aber bitte darauf achten, dass nicht Äpfel mit Birnen verglichen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2015, 01:53 von Bürger«
Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

T

Thomas665

Wenn die Krankenversicherung als Beispiel dem Staatsvertrag entspricht aber nur dann würde ich diese nehmen.
Gemäss Staatvertrag aus dem dualen Rundfunksystem bin ich Beitragsschuldner meines privaten Anbieter oder Versorgers meiner Wohnung. Wie beim Strom.Ich benötige gemäss Staat und Versorgungsgesetz keine zwei Anschlusse oder Anbieter oä. meiner Wohnung zur Grundversorgung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2015, 01:53 von Bürger«

T

Thomas665

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –)
(Nicht amtliche Fassung) vom 31.08.1991,
in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember 2010
(vgl. GVBl. Berlin 2011 S. 211),in Kraft getreten am 01.01.2013
http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf

Zitat
1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
vom 15. Dezember 2010,
in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags 
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge 
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
in Kraft seit 1. Januar 2013,
gemäß Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 ist § 14 Absatz 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
bereits am 1. Januar 2012 in Kraft getreten
Inhaltsverzeichnis
§ 1     Zweck des Rundfunkbeitrags 
§ 2     Rundfunkbeitrag im privaten Bereich 
§ 3     Wohnung 
§ 4     Befreiungen von der Be
itragspflicht, Ermäßigung 
§ 5     Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich 
§ 6     Betriebsstätte, Beschäftigte 
§ 7     Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung 
§ 8     Anzeigepflicht 
§ 9     Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung 
§ 10   Beitragsgläubiger, Schicksc
huld, Erstattung, Vollstreckung 
§ 11   Verwendung personenbezogener Daten 
§ 12   Ordnungswidrigkeiten 
§ 13   Revision zum Bundesverwaltungsgericht 
§ 14   Übergangsbestimmungen 
§ 15   Vertragsdauer, Kündigung 
§ 1
Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten
 Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rund-
funks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgabe nach
§ 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

natürlich wer von seinem Recht Gebrauch mach aus dem Staatvertrag darf aus dem dualen System auch aus Wettberwebsgründen sich einen öffentlich rechtl Aussuchen,von Bayern bis an die Küste. Ich muss nicht einmal aus meinem Bundesland den Anbieter nehmen ( MDR)


Edit "Bürger":
Quell-/ Linkangaben zum Zitat  ergänzt.
Bitte zukünftig immer selbst angeben!


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  • Beiträge: 7.306
Auch wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die Zwangsbeiträge wesentlich bessere Voraussetzungen hat,
Die Folge daraus ist aber unstrittig eine Wettbewerbsverzerrung, weil der Bürger genötigt ist, ein dem Wettbewerb zugeordnetes Unternehmen zwangszuunterstützen, welches er bei freie Wahl nicht unterstützen würde. Weitere Folge ist u. U. auch, daß er durch diese Zwangsunterstützung eines Unternehmens, das kein Unternehmen seiner Wahl ist, kein Unternehmen seiner Wahl unterstützen kann; den Betrag kann man bekanntlich nur 1x ausgeben.

Wenn der Betrag also zwangsweise an den Rundfunk geht, können ihn die Zeitungsverlage nicht auch noch bekommen.

Zitat
in der Präambel sind allerding die Anbieter gemeint, dass diese den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen haben.
Dem Argument kann nicht ganz gefolgt werden, werden doch die Staatsverträge als gültig für den Bürger bezeichnet? Wenn diese also für den Bürger gültig sind, dann keinesfalles einseitig nur im Bereich der Beiträge, sondern insgesamt; dann gilt aber auch für den Bürger das Recht auf freie Wahl eines Mediendienstleisters, oder auch seine Entscheidung dagegen, und damit einhergehend die definitiv alleinige Bestimmung über die Verwendung seiner Mittel.

Im Wettbewerbsrecht schreibt kein Unternehmen einem Bürger vor, für was er sein Geld auszugeben hat!


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.306
Genau das muß auch beim Rundfunk das Ziel sein. Und wer nichts konsumiert, zahlt auch nichts.
Europa ist auf Deiner Seite, da alle Unternehmen gewerblicher Art, also alle Unternehmen, die im europäischen Binnenmarkt, (mindestens), in Wettbewerb zueinander stehen, dem Wettbewerbs- und Handelsrecht zugeordnet sind; Ausnahmen hat es keine. Danach ist jedes Unternehmen gehalten, auf wirtschaftlich eigenen Beinen zu stehen.

Da die Rundfunkgebühr gemäß EuGH als staatliche Unterstützung einzuordnen war, wird das EuGH dies beim Rundfunkbeitrag genauso sehen, da sich an der Definition für "staatliche Unterstützung" nichts geändert hat. Sowohl Gebühr wie auch Beitrag sind kein Ergebnis einer Verhandlung zwischen Unternehmen und Bürger und deshalb "staatlich" verursacht.

@fallobst
Zitat
Danach ist beabsichtigt, die bisherige Empfangstechnik DVB-T umzustellen auf DVB-T2.
Ist bekannt; mit Einführung von DVB-T2 ist "analog" beim Rundfunk Geschichte.

Mir aber völlig wurscht, da eh fernsehfrei.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T

Thomas665

 1 Wohnung als Beipiel
ich habe die Lieferung der Grundversorgung vom Ö R zurückgewiesen, weil ich laut Staatsvertrag bereits die Grundversorung  meiner Wohnung gesichert ist durch das duale System und Wettbewerbsrecht. Und damit die Verfassung und Grundrechte und Staatsverträge genauestens beachtet und eingehalten durch den privaten Rundfunkanbieter


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a

anne-mariechen

Ja ja ich gönne Dir den Glauben. Bitte lass mal diese Argumente und Sichtweise von einem Richter in der ganz untersten Stufe beim VG-Gericht prüfen, dann diskutiere ich mit und wir weiter.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.462
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Meine persönliche Meinung:

Von einem Text einer Präambel auf ein verbindliches Recht zu schließen und dieses dann ohne tiefergehende Argumentation alleinig als Begründung anzuführen - hier also die Erwähnung von "Wettbewerb" in einer Präambel als "eindeutige Aussage" zu interpretieren und mit "ich brauche nicht zu zahlen" und "kann mir einen Anbieter aussuchen" gleichzusetzen - halte ich (gelinde ausgedrückt) für kühn.

Präambel
https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4ambel

Zitat
[...] Sie dienen heutzutage der Darstellung von Motiven, Absichten und Zwecken durch ihre Urheber und geben den jeweiligen „Basiskonsens“ wieder. [...]

Eine Präambel ist also nicht mit einem ins Gesetz gegossenen Paragraphen zu verwechseln.

Sich allein darauf darauf zu berufen, dürfte meines Erachtens keinerlei Rechtswirkung entfalten...
...sondern allenfalls den Charakter einer Art "Auslegungshilfe" haben.

Ein darin formulierter "Konsens" mag als Indiz gelten, jedoch würde dieses ledigliche Indiz dann wohl durchaus noch mit Gesetzen und Paragraphen zu unterfüttern sein.

Die Ansätze der Argumentation mögen verständlich sein...
...allein die Argumentation mit einer Präambel dürfte aber wenig hilfreich sein.

Themen wie "Wettbewerb", "Wettbewerbsverzerrung", "Kartellrecht", "freie Medienwahl" ("Anbieterwahl") usw. sind im Forum in vielen Facetten behandelt.

Die Präambel dürfte lediglich ggf. bei der einen oder anderen Auslegung herangezogen werden.

Im Übrigen lohnt es sich vielleicht auch, die Präambel einmal komplett zu lesen... ;)

Zitat
Präambel

Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.

Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in Europa durch die neuen Techniken sollen Informationsvielfalt und kulturelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden. Durch diesen Staatsvertrag, vor allem aber durch weitere Regelungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehproduktionen nachhaltig unterstützt werden.

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern.

Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen dabei ihre über Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zusätzlich über verfügbare terrestrische Fernsehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit, auch im Hinblick auf neue Fernsehveranstalter, möglichst gleichgewichtig aufgeteilt werden sollen.

Die Vereinigung Deutschlands und die fortschreitende Entwicklung des dualen Rundfunksystems machen es erforderlich, die bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung umfassend zu überprüfen. Alle Länder erklären ihre Absicht, festgestellte Doppel- oder Mehrfachversorgungen abzubauen, um zusätzliche Übertragungsmöglichkeiten für private Veranstalter, auch für den Westschienenveranstalter, zu gewinnen.

Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.



Edit "Bürger":
Thread musste zwischenzeitlich geprüft und daher vorübergehend geschlossen werden.
Die Prüfung und Moderierung dieses Threads hat sich als äußerst aufwändig gestaltet und ist auch nur noch bedingt möglich gewesen, aufgrund der leider wenig disziplinierten Beitragserstellung des Thread-Starters - und auch dessen zwischenzeitliche Torpedierung der Moderatorenarbeit und damit auch des Forums - trotz mehrfacher Hinweise.

Zwei binnen Tagesfrist zum gleichen Thema erstellte Beiträge mit faktisch gleichem Sinngehalt mussten zusammengeführt werden. Doppelpostings sind gem. Foren-Regeln aus nachvollziehbaren Gründen der Übersicht nicht vorgesehen!

Die nicht belegten, sondern suggestiven, irreführenden und damit mindestens tendenziell täuschenden Thread-Betreffs
"Staatvertrag sagt eindeutig ich brauche nicht Zahlen,Musterschreiben und Idee" und
"der erste der in Deutschland keine GEZ mehr bezahlt ?"
wurden in diesem Zuge geändert auf einen nicht suggestiven, den Sachverhalt aber knapp zusammenfassenden Betreff
"Rundfunkstaatsvertrag-Präambel: Rundfunk & Wettbewerb? Auswahl d. Anbieters?"

Suggestive Headlines, die im Wesentlichen nur steile Thesen verbreiten, jedoch nicht halten, was sie versprechen und somit lediglich Klickzahlen generieren, sind im Forum nicht vorgesehen!

Im Eingangs-Beitrag wurden ein paar grundlegende Schreibfehler korrigiert und zudem zum Verständnis essenzielle Informationen/ Quellenangaben ergänzt.

Danke für das Verständnis und die Geduld - und verbunden mit der
Bitte an alle, die Moderatorenarbeit, das Forum und damit auch die Sache ansich konstruktiv zu unterstützen.


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  • Beiträge: 7.306
Von einem Text einer Präambel auf ein verbindliches Recht zu schließen und dieses dann ohne tiefergehende Argumentation alleinig als Begründung anzuführen - hier also die Erwähnung von "Wettbewerb" in einer Präambel als "eindeutige Aussage" zu interpretieren und mit "ich brauche nicht zu zahlen" und "kann mir einen Anbieter aussuchen" gleichzusetzen - halte ich (gelinde ausgedrückt) für kühn.
Meinst nicht, daß sich TE durchaus damit befasst haben könnte?

Tatsachen sind doch:
1.) daß die Begriffe in den Rundfunkstaatsverträgen enthalten sind;
2.) was ja mehrfach nachgewiesen worden ist, daß sich auf außer Kraft gesetztes europäisches Recht gestützt wird;
3.) daß die Gesamtheit des für den Rundfunk gültigen europäischen Rechts nicht umgesetzt ist, (Richtlinie 2010/13/EU);
4.) daß es im 2. Abschnitt des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag einen Artikel 11a hat, der explizit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gilt und die Überschrift "Angebote" trägt;


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2015, 10:06 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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