Zwar sagt der gesunde Menschenverstand, daß man sich nicht abmelden kann, wenn man sich nicht angemeldet hat, aber das hat ja mit dem aktuellen Rundfunkrecht nur noch wenig zu tun.
Wenn eine Person A in eine Wohnung zu Person B zieht, diese Person B schon als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist und damit das Beitragskonto brav ausgeglichen ist, dann ist die LRA eigentlich verpflichtet, die Daten von Person A pronto zu löschen.
-> § 11 Abs. 5 RBStV
Kurz, das Verhalten der LRA ist mal wieder rechtswidrig, wenn sie die Daten von Person A nicht aus eigenem Antrieb sofort löschen (die übermittelten Datensätze vom Meldeamt sind umfangreich genug, um zu ermitteln, ob eine Person A in einer Wohnung lebt, für die schon ein ausgeglichenes Beitragskonto besteht), dennoch wird da natürlich nicht so genau hingesehen, denn immerhin geht es um die LRA [/sarkasmusmodus]. Das heißt, es wird tatsächlich von den Bürgern erwartet, daß sie sich selbst abmelden, was natürlich die Frage aufwirft, wozu es überhaupt Vorschriften zur Datenlöschung gibt.
Person A muß also für die 1. Wohnung zahlen, wenn er als alleiniger "Beitragsschuldner" ermittelt worden ist, für die 2. Wohnung nur, wenn Person B die Beiträge nicht zahlt. Ansonsten sind Person A und Person B für die 2. Wohnung Gesamtschuldner.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.