Mit der Antwort des VG klärt sich schon mal die Frage, ob generell zwei Ausfertigungen gewünscht sind. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger jedoch strikt an die Anweisungen aus dem Widerspruchsbescheid gehalten, wonach nur eine Ausfertigung gefordert wurde. Berechnet wurde (bisher?) noch nichts, wobei im Fall einer Berechnung diese an den Aussteller des Widerspruchsbescheids weitergeleitet werden würde. Immerhin hat dieser den "Fehler" zu verschulden.
Ist die Antwort des VG normal, bzw. wird die Fristsetzung zur Einreichung der Klage gesondert versandt? Der Kläger hatte entsprechend diverser Ratschläge zwei Jahre als Bearbeitungszeit gefordert (zur Ausarbeitung der Klage nach deutschem und europäischen Recht). Diese scheinen ihm auch gerechtfertigt, da er allein während der letzten beiden Wochen aus geschäftlichen Gründen noch kein Stück weitermachen konnte.
Oder wird die Frist erst festgesetzt, sobald sich innerhalb der vierwöchigen Frist der Beklagte geäußert hat?
Zum Antwortschreiben: die erste Seite wurde in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. Zusätzlich war noch eine Seite "Hinweise zu den Gerichtskosten in Klageverfahren bei den Verwaltungsgerichten" beigelegt.
Edit "Bürger":
Die Anonymisierung der Dokumente musste leider noch ergänzt werden.
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