Zitat Hessischer Rundfunk:
"Eine Befreiung alleine wegen geringen Einkommens sieht der Gesetzgeber nicht vor."
Die Rechtslehrer, bei denen diese Juristen, die nun beim Hessischen Rundfunk viel Geld verdienen, gelernt haben, würden vor Scham im Boden versinken, wenn sie so etwas wie dieses Zitat lesen würden.
Die Frage stellt sich doch: "Was sonst würde einen Härtefallgrund nach § 4 Absatz 6 RBStV darstellen, der eine Befreiung rechtfertigt, wenn nicht geringes Einkommen?"
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist wild versessen darauf, behördliche Bescheinigungen zu erhalten, in denen ein geringes Einkommen bescheinigt wird. Einem Betroffener ist bei unvoreingenommener Sichtweise jedoch die Möglichkeit zu geben, in jedweder Art und Weise glaubhaft zu machen, dass sein Einkommen zu gering ist. Ansonsten wird der mit guten Gründen falloffene Härtefalltatbestand unzulässig eingeschränkt.
Eine Frage noch zum Schluss: Man sieht, dass der Widerspruchsbescheid vom Hessischen Rundfunk erlassen wurde. Hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der Zwischenzeit so weit dazu gelernt, dass er Widerspruchsbescheide nicht mehr durch den Beitragsservice (hier insbesondern durch Kira Tucholke oder Sabine Göhmann) erlässt?