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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Pepe am 06. November 2015, 23:06

Titel: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: Pepe am 06. November 2015, 23:06
Hallo,

mein Nachbar berichtete mir, er hätte endlich den lang erwartenden Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks erhalten.

Zitat: Wir bitten um Verständnis, dass sich die Bearbeitung Ihrer Widersprüche wegen UNGEWÖHNLICH HOHEN Arbeitsaufkommens stark verzögert hat

Na sowas  >:D

Dafür, das die soviel zu tun haben, sind die in der Lage ein aktuelles Gerichtsurteil in den Widerspruchsbescheid mit reinzupflanzen...

Zitat: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls entschieden, das keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestehen....VGH Hessen, Beschluss vom 01.10.15

Was positiv ist: Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird stattgegeben!!!

Na dann, auf zur Klage  >:D >:D >:D
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: Maverick am 07. November 2015, 10:21
Person A wartet auch seit 15 Monaten auf den Widerspruchsbescheid des HR, gegen den sich dieser mit Händen und Füßen bislang wehrt und stattdessen lieber vor Monaten schon die Zwangsvollstreckung durch die Stadt zu betreiben versucht.

Da liegt die Vermutung nahe, dass man sehnsüchtig auf den Beschlussl des VGH Hessen gewartet hat, um jetzt mit dem "erwarteten" Beschluss im Rücken entsprechende Widerspruchbescheide auf den Weg zu bringen.

Das eigentliche Ziel von Person A war es nach einer Klage die Ruhendstellung des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung zu erreichen. Dies dürfte wohl nun nach dem Beschluss des VGH Hessen von einem Verwaltungsgericht nicht mehr beschieden werden, oder wie ist eure Einschätzung dazu?

Bestmögliche Strategie dürfte jetzt doch sein: Klage weiterhin möglichst lange hinausschieben und auf eine in Folge der Flüchtlingskrise noch stärker überlastete Justiz hoffen, die dann erst in 1-2 Jahren dazu kommt die eigene Klage zu bearbeiten. Aussetzung der Vollziehung müßte natürlich vorher erreicht werden.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: Pepe am 07. November 2015, 14:58
Teil 1 Widerspruchsbescheid
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: Pepe am 07. November 2015, 14:59
Teil 2 und 3
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: Pepe am 07. November 2015, 15:02
Teil 4 und 5
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: Pepe am 07. November 2015, 15:03
Teil 6
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: Knax am 08. November 2015, 00:11
Zitat Hessischer Rundfunk:

"Eine Befreiung alleine wegen geringen Einkommens sieht der Gesetzgeber nicht vor."

Die Rechtslehrer, bei denen diese Juristen, die nun beim Hessischen Rundfunk viel Geld verdienen, gelernt haben, würden vor Scham im Boden versinken, wenn sie so etwas wie dieses Zitat lesen würden.

Die Frage stellt sich doch: "Was sonst würde einen Härtefallgrund nach § 4 Absatz 6 RBStV darstellen, der eine Befreiung rechtfertigt, wenn nicht geringes Einkommen?"

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist wild versessen darauf, behördliche Bescheinigungen zu erhalten, in denen ein geringes Einkommen bescheinigt wird. Einem Betroffener ist bei unvoreingenommener Sichtweise jedoch die Möglichkeit zu geben, in jedweder Art und Weise glaubhaft zu machen, dass sein Einkommen zu gering ist. Ansonsten wird der mit guten Gründen falloffene Härtefalltatbestand unzulässig eingeschränkt.

Eine Frage noch zum Schluss: Man sieht, dass der Widerspruchsbescheid vom Hessischen Rundfunk erlassen wurde. Hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk in der Zwischenzeit so weit dazu gelernt, dass er Widerspruchsbescheide nicht mehr durch den Beitragsservice (hier insbesondern durch Kira Tucholke oder Sabine Göhmann) erlässt?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: Knax am 08. November 2015, 00:38
Bestmögliche Strategie dürfte jetzt doch sein: Klage weiterhin möglichst lange hinausschieben und auf eine in Folge der Flüchtlingskrise noch stärker überlastete Justiz hoffen, die dann erst in 1-2 Jahren dazu kommt die eigene Klage zu bearbeiten. Aussetzung der Vollziehung müßte natürlich vorher erreicht werden.

Richtig. Die Strategie ist deshalb bestens, weil in der Zwischenzeit höchstinstanzlich durch das Bundesverwaltungsgericht oder gar durch das Bundesverfassungsgericht entschieden worden sein könnte, möglicherweise ist bis dahin sogar ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig. In diesem Fall hat man einen nochmaligen Informationszugewinn, auf dessen Grundlage man sein weiteres Vorgehen planen kann.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: Spark am 08. November 2015, 01:56
Hallo :)

Was einer Person D beim Durchlesen dieses Widerspruchsbescheids aufgefallen ist, abgesehen davon, daß sie diesen Text fast wortwörtlich schon hundertmal gesehen hat, ist die Tatsache, daß weder die Rundfunkanstalten noch der Beitragsservice in der Lage sind Artikel 5 Abs. 1 GG richtig zu zitieren.
Auch in einem Info-Antwortschreiben auf ihren zweiten Widerspruch wurde Person D mit diesem unvollständigen Zitat konfrontiert.

Person D geht davon aus, daß so ein Widerspruchsbescheid von einer juristischen Person verfaßt wird. Man sollte annehmen, daß diese Person in der Lage sein müßte einen Artikel des Grundgesetzes korrekt zu zitieren.
In ihrem dritten Widerspruch, an dem Person D gerade arbeitet, bringt sie genau auch dieses zur Sprache.

Person D fragt sich deshalb, ob ein korrektes Zitat von Artikel 5 Abs.1 GG eventuell eine Art Knackpunkt für die Rundfunkanstalten sein könnte.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: karlsruhe am 08. November 2015, 09:09
Zitat
Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geben wir statt.
Bis zur Beendigung des Verfahrens wird ihr Beitragskonto für Rechnungsstellung
und das Mahnverfahren ausgesetzt.

Herzlichen Glückwunsch! :)

Na also, geht doch! ;D 8) >:D



Super, dann kann ich auch bald eine rote 1 in meiner Fussnote bei Hessen eintragen ;)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: Pepe am 08. November 2015, 10:44
Zitat
"Entgegen Ihrer Auffassung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein privatrechtlicher Vertrag."

Zitat
"Entgegen Ihrer Auffassung lässt der Festsetzungsbescheid die zuständige Rundfunkanstalt sowohl im Briefkopf als auch in der Namensangabe nach der Grußformel deutlich als erlassende Behörde erkennen."

Hier hat man wieder den Beweiss: Alles Textbausteine!!

Die "Auffassung" wurde so in der Form überhaupt nicht erwähnt bzw. niedergeschrieben  ???
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: Viktor7 am 08. November 2015, 11:31
Sie interpretieren und verdrehen befangen immer für die Gegenseite.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: Pepe am 27. November 2015, 19:11
Hallo,
habe heute zufällig meinen Nachbarn wieder getroffen. Er hatte vor 1 Woche einen Klageantrag beim VG Frankfurt eingereicht (Begründung wird nachgereicht).

Zitat:
Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass die Kammer von einer zeitnah bevorstehenden Klärung der hier entscheidungserheblichen Fragen im Rahmen diverser bereits für März 2016 zu Verhandlung terminierten Revisionsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts ausgeht.
Es bestehen daher keine Bedenken, wenn Sie Ihre Klage bis 31.12.2015 begründen.
Vertiefende Ausführungen können ggf. auch anschließend daran erfolgen.


Man könnte meinen, die sind da ganz entspannt.... >:D
Einfach mal abwarten, was das Bundesverwaltungsgericht so entscheidet und dann kommt auch das VG Frankfurt in Bewegung.... Lass die Leute nur Klagen einreichen... die werden schon sehen, was die davon haben.

Naja, der Nachbar kann jetzt entspannt an der Klagebegründung weiterbasteln, immerhin!!
Die hätten ja auch eine umgehende Begründung anfordern können.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: truebacke am 02. Dezember 2015, 17:43
Zitat
Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geben wir statt.
Bis zur Beendigung des Verfahrens wird ihr Beitragskonto für Rechnungsstellung
und das Mahnverfahren ausgesetzt.

Herzlichen Glückwunsch! :)

Na also, geht doch! ;D 8) >:D


T. hat ebenfalls einen WiderspruchsBESCHEID vom HR bekommen, in dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wird.

T. ist sich jetzt nicht sicher, was das genau bedeudet. Was muss T. jetzt machen, wenn es sich weiterhin weigern möchte, den Beitragsservice zu bezahlen?

VG
T.

PS.: Bin bis hierhin durch stilles Mitlesen im Forum gekommen. Vielen Dank für die guten Beiträge bisher. jetzt muss ich aber aktiv nachfragen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: PersonX am 02. Dezember 2015, 19:05
T. hat ebenfalls einen WiderspruchsBESCHEID vom HR bekommen, in dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wird.

T. ist sich jetzt nicht sicher, was das genau bedeudet. Was muss T. jetzt machen, wenn es sich weiterhin weigern möchte, den Beitragsservice zu bezahlen?

VG
T.

PS.: Bin bis hierhin durch stilles Mitlesen im Forum gekommen. Vielen Dank für die guten Beiträge bisher. jetzt muss ich aber aktiv nachfragen.


T muss eine Klage innerhalb der Frist einreichen, sonst ist das Verfahren zu Ende. Die Aussetzung wird solange gewährt bis es zu Ende ist.

T muss also dafür sorgen, dass es nie zu Ende geht oder zu T's Gunsten entschieden wird.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: truebacke am 09. Dezember 2015, 22:06
Okay, dann macht T. das mal :-)

T. hat jetzt in der Zwischenzeit einen weiteren Festsetzungsbescheid erhalten. Was soll das? Die haben doch selber geschrieben, dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung stattgegeben wird. Muss T. jetzt gegen diesen Festsetzungsbescheid erneut Widerspruch oder kann er das mit dem Klageantrag verbinden?

Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: PersonX am 10. Dezember 2015, 00:47
Mit Klage verbinden geht wahrscheinlich erst nach 3 Monaten, wenn nicht zufällig ein Bundesland ohne Widerspruchsverfahren, wenn Widerspruch eingelegt wird. Ohne Widerspruch und bei tatsächlicher Bekanntgabe eines Bescheids würde dieser vollziehbar und somit vollstreckbar. Die Antwort lautet gegen jeden Bescheid sollte Widerspruch eingelegt werden.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: Pepe am 11. Dezember 2015, 20:03
Hallo,
also mal ein rein hypothetischer Fall:

Das Verwaltungsgericht schickt einen Brief (Sie haben Post.. 8) ) zur Kenntnisnahme. Im Anhang ein Schreiben der zuständigen LRA
sinngemäß:
die Beklagte überreicht dem Gericht die Verwaltungsakte und eine Auflistung der für den im Streit befangenen Zeitraum in Hessen entscheidungsmaßgeblichen geltenden Vorschriften.
Die Beklagte ist mit der Übertragung auf die Einzelrichterin einverstanden...AHA

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. AHA
Eine Stellungnahme erfolgt nach Eingang der Klagebegründung.

Hauptsache schonmal abweisen....
Ist das Verhaltensmuster normal????

Mein Nachbar meint, er läßt sich nicht beirren und gibt die Klagebegründung persönlich auf den letzten Drücker beim Gericht ab >:D
Titel: Re: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15
Beitrag von: Frei am 11. Dezember 2015, 21:07
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. AHA
Eine Stellungnahme erfolgt nach Eingang der Klagebegründung.

Hauptsache schonmal abweisen....
Ist das Verhaltensmuster normal?

Ich denke, dass ist für die genau so normal wie für den Kläger nach dem Widerspruchsbescheid am Ende der Frist zu Klagen mit der Bitte um die Nachricht, bis wann die Klage begründet werden muss.

Oft ist der genaue Wortlaut sehr wichtig: Wenn beantragt wird die Klage "in der Hauptsache" abzuweisen geht es meiner Meinung nach nicht um die Klage, sondern den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Frei 8)