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Autor Thema: Widerspruchsbescheid HR incl. Zitat VGH Hessen Beschluss 01.10.15  (Gelesen 7214 mal)

t
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Okay, dann macht T. das mal :-)

T. hat jetzt in der Zwischenzeit einen weiteren Festsetzungsbescheid erhalten. Was soll das? Die haben doch selber geschrieben, dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung stattgegeben wird. Muss T. jetzt gegen diesen Festsetzungsbescheid erneut Widerspruch oder kann er das mit dem Klageantrag verbinden?



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P
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Mit Klage verbinden geht wahrscheinlich erst nach 3 Monaten, wenn nicht zufällig ein Bundesland ohne Widerspruchsverfahren, wenn Widerspruch eingelegt wird. Ohne Widerspruch und bei tatsächlicher Bekanntgabe eines Bescheids würde dieser vollziehbar und somit vollstreckbar. Die Antwort lautet gegen jeden Bescheid sollte Widerspruch eingelegt werden.


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Hallo,
also mal ein rein hypothetischer Fall:

Das Verwaltungsgericht schickt einen Brief (Sie haben Post.. 8) ) zur Kenntnisnahme. Im Anhang ein Schreiben der zuständigen LRA
sinngemäß:
die Beklagte überreicht dem Gericht die Verwaltungsakte und eine Auflistung der für den im Streit befangenen Zeitraum in Hessen entscheidungsmaßgeblichen geltenden Vorschriften.
Die Beklagte ist mit der Übertragung auf die Einzelrichterin einverstanden...AHA

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. AHA
Eine Stellungnahme erfolgt nach Eingang der Klagebegründung.

Hauptsache schonmal abweisen....
Ist das Verhaltensmuster normal????

Mein Nachbar meint, er läßt sich nicht beirren und gibt die Klagebegründung persönlich auf den letzten Drücker beim Gericht ab >:D


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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. AHA
Eine Stellungnahme erfolgt nach Eingang der Klagebegründung.

Hauptsache schonmal abweisen....
Ist das Verhaltensmuster normal?

Ich denke, dass ist für die genau so normal wie für den Kläger nach dem Widerspruchsbescheid am Ende der Frist zu Klagen mit der Bitte um die Nachricht, bis wann die Klage begründet werden muss.

Oft ist der genaue Wortlaut sehr wichtig: Wenn beantragt wird die Klage "in der Hauptsache" abzuweisen geht es meiner Meinung nach nicht um die Klage, sondern den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Frei 8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

 
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