>>> und wer unterschreibt ihn? <<<
Du hast Recht. Grund genug, sich an dieser Stelle einmal Gedanken darüber zu machen, welchen rechtlichen Stellenwert die Namenszeichnungen haben.
Meiner Ansicht nach zeichnen diese Personen, die den Widerspruch unterschreiben, für den
Inhalt des Widerspruchs verantwortlich. Sofern sie dies im Namen des Beitragsservice tun, "zeichnet" der Beitragsservice verantwortlich - der ein Verwaltungshelfer ist (jedenfalls kann man diese Auffassung vertreten).
Nun liest der hartnäckige Zahlungsverweigerer im Hahn/Vesting zu § 7
RGebStV, Rn. 18-19, 3. Aufl. 2012, folgendes:
"Die GEZ ist dabei eine Verwaltungsstelle, die jeweils für die Landesrundfunkanstalt tätig wird, an die die Gebühren nach Abs. 1 und 2 zu entrichten sind. Es handelt sich bei der GEZ daher um einen Teil jeder Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, B. vom 30. 4. 2009 – 8 E 1377/08; Grupp, Grundfragen, S. 81). So werden z. B. auch die Arbeitsverträge zwischen allen die Gemeinschaftseinrichtung tragenden Rundfunkanstalten und den Mitarbeitern der GEZ geschlossen."
Dies würde nun bedeuten, dass die GEZ-Mitarbeiter zugleich Angestellte der GEZ/Beitragsservice
und Angestellte
aller Rundfunkanstalten sind. Wenn dies tatsächlich so sein sollte, dann ist jedoch höchst fragwürdig, warum auf dem Briefpapier der Beitragsservice überhaupt in Erscheinung tritt. In diesem Falle würde es dafür keine Notwendigkeit geben, weil der betreffende Mitarbeiter schließlich im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt tätig wird, schließlich ist er doch laut Arbeitsvertrag Angestellter der jeweiligen Rundfunkanstalt.
Mitunter ist es sinnvoll, diese doch höchst fragwürdige Gestaltung von Arbeitsverhältnissen vor Gericht zur Sprache zu bringen, um die tatsächlich zugrundeliegenden Vertretungs-
und damit auch Zeichnungsbefugnisse zu klären.