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Autor Thema: Komische Antwort von dem Abpressverein  (Gelesen 8874 mal)

K
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Komische Antwort von dem Abpressverein
Autor: 06. November 2015, 20:13
Muss ein Böser Mann darauf antworten, damit es eine zeitliche Verzögerung gibt?

Muss der Böse Mann bei der Antwort freundlich sein oder kann er die Leute dort etwas ärgern und frech sein? Oder hat es dann Nachteile?

Muss der Böse Mann da noch was sinnvolles in der Sache schreiben oder ist es einfach hoffnungslos bei dieser Anstalt?

 


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Re: Komische Antwort von dem Abpressverein
#1: 06. November 2015, 21:02
Zitat
Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet.

[...]

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Das ist der absolute Hammer!


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

S
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Re: Komische Antwort von dem Abpressverein
#2: 06. November 2015, 21:19
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, die Rundfunkanstalt kann die Vollziehung aussetzen, wenn man es beantragt.

Ich würde freundlich antworten, und selbstverständlich klagen. Ich bin immer freundlich, kein böser Mann.



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  • Cry for Justice
Re: Komische Antwort von dem Abpressverein
#3: 06. November 2015, 21:23
Na immerhin sind sich die Herrschaften bewusst, dass ein Widerspruchsbescheid die Voraussetzung liefert um den Klageweg zu beschreiten.
Man kann es ja erst mal mit eigener Interpretation versuchen, um den Widerspenstigen eines Sinneswandels zuzuführen.
Welch ein jämmerliches Katz und Maus Spiel...
Diese armseligen Bettler scheuen sogar schon das Zugeständnis zur Klage....
Mit jeden weiteren neuem absurden Textbaustein manövrieren sich diese ewig Gestrigen immer mehr ins Abseits...


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Schrei nach Gerechtigkeit

K
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Re: Komische Antwort von dem Abpressverein
#4: 06. November 2015, 21:27
Die aufschiebende Wirkung hat "böser Mann" auch beantragt.


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Re: Komische Antwort von dem Abpressverein
#5: 06. November 2015, 21:31
über einen Widerspruch hat nur die LRA zu befinden; nicht der BettlerService


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Komische Antwort von dem Abpressverein
#6: 06. November 2015, 21:43
über einen Widerspruch hat nur die LRA zu befinden; nicht der BettlerService

Hi Kurt,

nichts für Ungut ... ;)

Einspruch:
Die Ausgangsbehörde erstellt den Verwaltungsakt in Form des Festsetzungsbescheids.
Die Widerspruchsbehörde bearbeitet den Widerspruch.
Die Ausgangsbehörde ist hier aber gleichzeitig auch die Widerspruchsbehörde.
Weil diese eine Selbstverwaltung innehat.
Also wer bearbeitet nun den Widerspruch? ::)

Ist die Ausgangsbehörde auch die LRA? ;)

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

I
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Re: Komische Antwort von dem Abpressverein
#7: 06. November 2015, 22:08
über einen Widerspruch hat nur die LRA zu befinden; nicht der BettlerService

So schauts aus.

über einen Widerspruch hat nur die LRA zu befinden; nicht der BettlerService

Hi Kurt,

nichts für Ungut ... ;)

Einspruch:
Die Ausgangsbehörde erstellt den Verwaltungsakt in Form des Festsetzungsbescheids.
Die Widerspruchsbehörde bearbeitet den Widerspruch.
Die Ausgangsbehörde ist hier aber gleichzeitig auch die Widerspruchsbehörde.
Weil diese eine Selbstverwaltung innehat.
Also wer bearbeitet nun den Widerspruch? ::)

Ist die Ausgangsbehörde auch die LRA? ;)

+++


Laut den Gerichten erstellt die Landesrundfunkanstalt die Festsetzungsbescheide (oben links angegeben). Da die Ausgangsbehörde aber gleichzeitig auch die Widerspruchsbehörde ist, darf der BS keinen Widerspruchsbescheid erstellen.

Zudem kann der BS niemals Verwaltungsakte erstellen, da dieser nicht rechtsfähig ist und somit nicht verklagt werden könnte, sprich der Bürger könnte keinen Einspruch einlegen.


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Re: Komische Antwort von dem Abpressverein
#8: 06. November 2015, 22:10
Die Ausgangsbehörde erstellt den Verwaltungsakt in Form des Festsetzungsbescheids.
Die Widerspruchsbehörde bearbeitet den Widerspruch.
Die Ausgangsbehörde ist hier aber gleichzeitig auch die Widerspruchsbehörde.
Weil diese eine Selbstverwaltung innehat.
Also wer bearbeitet nun den Widerspruch? ::)

Ist die Ausgangsbehörde auch die LRA? ;)

Zu dieser Frage gibt § 73 VwGO Aufschluss:

Zitat von: § 73 Absatz 1 VwGO
Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
   1.    die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
   2.    wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
   3.    in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

Und beispielhaft dazu § 1 Absatz 1 HR-Gesetz:

Zitat von: § 1 Absatz 1 HR-Gesetz
Der Hessische Rundfunk wird hiermit als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt a. M. errichtet. Er hat das Recht der Selbstverwaltung.


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Re: Komische Antwort von dem Abpressverein
#9: 06. November 2015, 22:19
Laut den Gerichten erstellt die Landesrundfunkanstalt die Festsetzungsbescheide (oben links angegeben). Da die Ausgangsbehörde aber gleichzeitig auch die Widerspruchsbehörde ist, darf der BS keinen Widerspruchsbescheid erstellen.

Sieht man den Beitragsservice als Verwaltungshelfer an, darf er den Verwaltungsträger bei der Erledigung seiner hoheitlichen Aufgaben unterstützen. Bezogen auf einen Widerspruchsbescheid bedeutet das: Die Rundfunkanstalt als Verwaltungsträger erlässt den Widerspruchsbescheid. Der Erlass ist der rechtliche Vorgang. Der Beitragsservice tippt den Widerspruchsbescheid mit dem von der Rundfunkanstalt vorgegebenen Inhalt ab, couvertiert ihn und gibt ihn zur Post. Diese Vorgänge sind rein tatsächlicher Art, die die Rundfunkanstalt bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe (hier: Erlass eines Widerspruchsbescheids) unterstützen.

Zudem kann der BS niemals Verwaltungsakte erstellen, da dieser nicht rechtsfähig ist und somit nicht verklagt werden könnte, sprich der Bürger könnte keinen Einspruch einlegen.

Ich bin der Ansicht, dass die fehlende Rechtsfähigkeit hierfür nicht von Bedeutung ist. Entscheidend ist, dass der Beitragsservice niemals Verwaltungsakte erlassen kann (rechtlicher Vorgang), weil er lediglich ein Verwaltungshelfer ist und aus diesem Grund keine hoheitlichen Aufgaben erledigen darf.


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Re: Komische Antwort von dem Abpressverein
#10: 06. November 2015, 22:47
Also ich wäre sehr böse, wenn ich einen Widerspruch gepinselt hätte und mir dieser Laden dann schreibt, dass sie davon ausgehen, dass der Widerspruch sich von selbst erledigt, wenn ich mich nicht nochmals melde!
Ich würde schreiben, dass der Widerspruch sich nicht erledigt hat und für diesen Brief Porto und Zeitaufwand in Rechnung stellen. Gelinde gesagt ist es eine Unverschämtheit, so mit einem Widerspruch umzugehen!!!


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Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

K
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Re: Komische Antwort von dem Abpressverein
#11: 06. November 2015, 22:55
...
Sieht man den Beitragsservice als Verwaltungshelfer an, darf er den Verwaltungsträger bei der Erledigung seiner hoheitlichen Aufgaben unterstützen. Bezogen auf einen Widerspruchsbescheid bedeutet das: Die Rundfunkanstalt als Verwaltungsträger erlässt den Widerspruchsbescheid. Der Erlass ist der rechtliche Vorgang. Der Beitragsservice tippt den Widerspruchsbescheid mit dem von der Rundfunkanstalt vorgegebenen Inhalt ab, couvertiert ihn und gibt ihn zur Post. Diese Vorgänge sind rein tatsächlicher Art, die die Rundfunkanstalt bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe (hier: Erlass eines Widerspruchsbescheids) unterstützen.
...
...
mit dem von der Rundfunkanstalt vorgegebenen Inhalt ab, >>> und wer unterschreibt ihn? <<< couvertiert ihn und gibt ihn zur Post.
...

Gruß
Kurt


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K
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Re: Komische Antwort von dem Abpressverein
#12: 07. November 2015, 00:33
>>> und wer unterschreibt ihn? <<<

Du hast Recht. Grund genug, sich an dieser Stelle einmal Gedanken darüber zu machen, welchen rechtlichen Stellenwert die Namenszeichnungen haben.

Meiner Ansicht nach zeichnen diese Personen, die den Widerspruch unterschreiben, für den Inhalt des Widerspruchs verantwortlich. Sofern sie dies im Namen des Beitragsservice tun, "zeichnet" der Beitragsservice verantwortlich - der ein Verwaltungshelfer ist (jedenfalls kann man diese Auffassung vertreten).

Nun liest der hartnäckige Zahlungsverweigerer im Hahn/Vesting zu § 7 RGebStV, Rn. 18-19, 3. Aufl. 2012, folgendes:

Zitat
"Die GEZ ist dabei eine Verwaltungsstelle, die jeweils für die Landesrundfunkanstalt tätig wird, an die die Gebühren nach Abs. 1 und 2 zu entrichten sind. Es handelt sich bei der GEZ daher um einen Teil jeder Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, B. vom 30. 4. 2009 – 8 E 1377/08; Grupp, Grundfragen, S. 81). So werden z. B. auch die Arbeitsverträge zwischen allen die Gemeinschaftseinrichtung tragenden Rundfunkanstalten und den Mitarbeitern der GEZ geschlossen."

Dies würde nun bedeuten, dass die GEZ-Mitarbeiter zugleich Angestellte der GEZ/Beitragsservice und Angestellte aller Rundfunkanstalten sind. Wenn dies tatsächlich so sein sollte, dann ist jedoch höchst fragwürdig, warum auf dem Briefpapier der Beitragsservice überhaupt in Erscheinung tritt. In diesem Falle würde es dafür keine Notwendigkeit geben, weil der betreffende Mitarbeiter schließlich im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt tätig wird, schließlich ist er doch laut Arbeitsvertrag Angestellter der jeweiligen Rundfunkanstalt.

Mitunter ist es sinnvoll, diese doch höchst fragwürdige Gestaltung von Arbeitsverhältnissen vor Gericht zur Sprache zu bringen, um die tatsächlich zugrundeliegenden Vertretungs- und damit auch Zeichnungsbefugnisse zu klären.


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Re: Komische Antwort von dem Abpressverein
#13: 07. November 2015, 06:26
"zeichnet" der Beitragsservice verantwortlich -
Das geht aber gar nicht; jemand, der nicht rechtsfähig ist, kann gar nicht rechtswirksam verbindlich "zeichnen". Entweder haftet der Schreiber persönlich, also privatrechtlich, da diese Rechtsfähigkeit ja gegeben ist, oder das ganze Schreiben ist Makulatur, und von Beginn an gegenstandslos.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Komische Antwort von dem Abpressverein
#14: 07. November 2015, 10:03
"zeichnet" der Beitragsservice verantwortlich -
Das geht aber gar nicht; jemand, der nicht rechtsfähig ist, kann gar nicht rechtswirksam verbindlich "zeichnen". Entweder haftet der Schreiber persönlich, also privatrechtlich, da diese Rechtsfähigkeit ja gegeben ist, oder das ganze Schreiben ist Makulatur, und von Beginn an gegenstandslos.

Hallo in´ die Diskussion:

Man(n), Frau könnte es so vereinfacht ausdrücken;

im „außergerichtlichen Verwaltungsverfahren“  erledigt der BS alles für die LRA;
da der BS sich nicht um rechtliches zu kümmern braucht, er nicht verklagt werden kann,
ist diese "Konstellation" eingerichtet worden.

sobald aber ein „gerichtliches Verfahren nach VwGO“ z. B. durch Anfechtungsklage eröffnet
wird, ist nur noch die LRA im „eigenen Namen“ tätig, da der BS nicht partei- und nicht rechtsfähig ist.

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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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