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Autor Thema: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z  (Gelesen 19180 mal)

G
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Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/cgi-bin/lexsoft/capi/hessen_rechtsprechung.cgi/export_pdf?docid=7433044&hideVersionDate=1&shortTitleFileName=1&showVersionInfo=1&displayConfig=0&xsltFile=template_hessenrecht.xsl&customFooter=Hessenrecht%20-%20Entscheidungen%20der%20hessischen%20Gerichte%20in%20Zusammenarbeit%20mit%20Wolters%20Kluwer%20Deutschland%20GmbH&at=1&pid=UAN_nv_3536

Zitat von: HessVGH 01.10.2015, 10 A 1181/15.Z - Hervorhebung hinzugefügt
"Von einem Beitrag spricht man, wenn eine Geldleistung dafür erbracht wird, dass man die Möglichkeit der Nutzung erhält, so dass diese Geldleistung nicht die Gegenleistung für eine konkrete Inanspruchnahme einer Leistung darstellt. Nach allem ist der neue Rundfunkbeitrag unzweifelhaft ein Beitrag im Rechtssinn, denn er stellt eine Geldleistung dafür dar, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anspruch zu nehmen."

Zitat von: HessVGH 01.10.2015, 10 A 1181/15.Z - Hervorhebung hinzugefügt
"Der Rundfunkbeitrag ist eindeutig formell und materiell verfassungsmäßig."

Zitat von: HessVGH 01.10.2015, 10 A 1181/15.Z - Hervorhebung hinzugefügt
"Auch ist die abgabenrechtliche Qualifizierung des Rundfunkbeitrags entgegen der Auffassung des Klägers nicht "besonders kompliziert". Sie ist überhaupt nicht kompliziert. Der Rundfunkbeitrag ist - wie oben ausgeführt - eindeutig als Beitrag im Rechtssinn zu qualifizieren. Dies ist in keiner Weise fraglich."

ok, ein Vorteil dieser "Recht"sprechung: Damit sollte man in Hessen zügig die Gelegenheit erhalten, das BVerfG anzurufen. 


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
unzweifelhaft
eindeutig
in keiner Weise


Was für eine Vehemenz! Der Richter wollte anscheinend absolut keinerlei Zweifel aufkommen lassen. Die Unrechtssprechung angeblich im Namen des Volkes wird immer dreister und unverschämter.

Herr Richter: Fragen Sie das Volk. ob dieses mit Ihrer Rechtsprechung im Namen des selbigen einverstanden ist!

Wenn es so dreist weitergeht, bleibt nur die Straße als Ausweg.


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Verstehe ich richtig, dass, aufgrund des unanfechtbaren Beschlusses, für diese Klage der Weg zum BVerfG nun direkt frei ist?


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Verstehe ich richtig, dass, aufgrund des unanfechtbaren Beschlusses, für diese Klage der Weg zum BVerfG nun direkt frei ist?
Ja, richtig.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

P
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Wahrscheinlich nicht, also ehr nein, denn zuerst kommt noch Beantragung zur Zulassung, dann z.B. noch Rüge wegen fehlendem rechtlichen Gehörs auf Ablehnung usw. also nur nichts auslassen, sonst sagt das BVerfG es wurden nicht alle Schritte im Vorfeld durch laufen.

Edit 14:35 Uhr

Das war bereits der Antrag zu Zulassung, wurde übersehen, gibt es hier dann keine Rüge?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2015, 14:35 von PersonX«

K
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Vielen Dank für die Verlinkung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs.

Zitat von: HessVGH 01.10.2015, 10 A 1181/15.Z - Hervorhebung hinzugefügt
"Von einem Beitrag spricht man, wenn eine Geldleistung dafür erbracht wird, dass man die Möglichkeit der Nutzung erhält, so dass diese Geldleistung nicht die Gegenleistung für eine konkrete Inanspruchnahme einer Leistung darstellt. Nach allem ist der neue Rundfunkbeitrag unzweifelhaft ein Beitrag im Rechtssinn, denn er stellt eine Geldleistung dafür dar, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anspruch zu nehmen."

Die Zwecksetzung der Abgabe, die in § 1 RBStV klar definiert ist, nämlich die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags, widerspricht der durch die Rechtsprechung angenommenen Entgeltfunktion des Rundfunkbeitrags. Der Rundfunkbeitrag entgilt nicht eine einzelne Sendung oder das Programm eines bestimmten Senders oder das Programm des gesamten öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern er dient zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, d.h. zur Finanzierung der Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit.

Zitat von: HessVGH 01.10.2015, 10 A 1181/15.Z - Hervorhebung hinzugefügt
"Auch ist die abgabenrechtliche Qualifizierung des Rundfunkbeitrags entgegen der Auffassung des Klägers nicht "besonders kompliziert". Sie ist überhaupt nicht kompliziert. Der Rundfunkbeitrag ist - wie oben ausgeführt - eindeutig als Beitrag im Rechtssinn zu qualifizieren. Dies ist in keiner Weise fraglich."

[Ironiemodus =an] Wie schön, dass ein Gericht mit einer derart tiefgründigen und differenzierten Argumentation endlich mal Klarheit schafft. [Ironiemodus = aus]

Meine absolute Lieblingspassage in diesem Beschluss ist folgende:

Zitat von: HessVGH 01.10.2015, Az. 10 A 1181/15.Z
"Angesichts dieser eindeutigen und einheitlichen flächendeckenden Rechtsprechung in der Bundesrepublik ist eine weitere Klärungsbedürftigkeit und damit ein Bedarf der Klärung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu verneinen. Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an."

[Ironiemodus = an] Warum sollte sich ein Gericht mit abweichenden Meinungen befassen? Das ist doch bloß verschwendete Zeit! [Ironiemodus = aus]


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Der Richter läßt hier ein entscheidendes Merkmal eines Beitrages völlig aus.
Beiträge werden für die Bereitstellung einer besonderen Gegenleistung erhoben. Im Falle von Rundfunk ist das die Abschöpfung eines besonderen Vorteils der zur Verfügung gestellt wird. Dieser sogenannte Vorteil muß aber für alle Beitragspflichtigen gegeben sein.

Wenn aber nur eine Teilgruppe aller Beitragspflichtigen diesen Vorteil tatsächlich auch hat und für den Rest ein Nachteil entsteht, kann es sich m.M.n. nicht mehr um einen Beitrag handeln.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
(...)

Zitat von: HessVGH 01.10.2015, 10 A 1181/15.Z - Hervorhebung hinzugefügt
"Von einem Beitrag spricht man, wenn eine Geldleistung dafür erbracht wird, dass man die Möglichkeit der Nutzung erhält, so dass diese Geldleistung nicht die Gegenleistung für eine konkrete Inanspruchnahme einer Leistung darstellt. Nach allem ist der neue Rundfunkbeitrag unzweifelhaft ein Beitrag im Rechtssinn, denn er stellt eine Geldleistung dafür dar, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anspruch zu nehmen."
(...)

Ach was? Selten solch unlogische und dafür politisch motivierte Begründung eines Richters gelesen. Politisch motivierte Auslegung eines Richters zum Nachteil einer Partei ist Rechtsbeugung.

Es ist keine kleine Gruppe vom Rundfunkbeitrag betroffen, sondern die Allgemeinheit.

Der besondere Vorteil wurde gesetzlich nicht definiert. Das Ziel „Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" ist nicht der besondere Vorteil, vor allem nicht für die Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer. Die Nichtnutzer werden belästigt und diskriminiert.

Wenn die Rundfunkabgabe ein Beitrag wäre, wo ist dann die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit, die im Zuge der sachgerechten Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) ermittelt wurde?

Der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, darf sich nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.

Weil kein besonderer Vorteil mehr durch Belastung der Allgemeinheit vorhanden ist, hat sich der Vorteil in Luft aufgelöst. Damit verstößt der „Rundfunkbeitrag“ gegen die Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist verfassungswidrig.

Siehe Anhang mit Zusatzinformationen:
STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2015, 18:10 von Viktor7«

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... noch Rüge wegen fehlendem rechtlichen Gehörs auf Ablehnung usw. also nur nichts auslassen, sonst sagt das BVerfG es wurden nicht alle Schritte im Vorfeld durch laufen.
Du hast völlig Recht, PersonX, die Gehörsrüge kann zur erforderlichen Rechtswegerschöpfung gehören. Vorliegend sollte jedoch eine Gehörsrüge nicht mehr erforderlich sein.


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  • Beiträge: 7.389
Zitat
Zitat
Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an."
Wie wäre es zur Abwechslung mal mit der abweichenden Meinung des BVerfG, welche in der 2. Rundfunkentscheidung unter Rz. 65 bekanntgegeben worden ist?

Warum bringt kein Kläger diese abweichende Meinung in seiner Klage an? Im Urteil wurde doch in den nicht abweichenden Teilen ausdrücklich festgestellt, daß sich das Urteil nur auf die zum Zeitpunkt der Klage bestehenden technischen Möglichkeiten bezieht? Diese technischen Möglichkeiten haben sich seither aber vielfältig geändert, so daß das Urteil heute ganz anders ausfallen würde.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

j
  • Beiträge: 265
Zitat
unzweifelhaft
eindeutig
in keiner Weise

"Der Rundfunkbeitrag ist eindeutig formell und materiell verfassungsmäßig."

Unglaublich,

mit welch argumentativen Begruendung der Rundfunkbeitrag verteidigt wird.

Das ist einer der Gruende, warum ich den Rechtsweg durchaus kritisch sehe.

Hier wird vom hoechsten Verwaltungsgericht eines Landes - da sitzt kein Wald- & Wiesenrichter mehr, eine Klage im Urteil abgekanzelt, ohne sich in der Begruendung mit der Sache auch nur auseinander zu setzen.

Die Wortwahl ohne arugmentative Ausfuehrung zeigt ja schon wie der Hase laeuft; so wie es bisher gelaufen ist, braucht man sich vom BVerfG auch nicht viel erwarten - und das braucht ja eh 2 Jahre, bis der Fall mal ueberhaupt auf den Tisch kommt.

Ich bin eigentlich geschockt, das bisher kein Gericht, kein einzelner Richter einmal in unserem Sinne entschieden hat, da die Arguemente gegen den Rundfunkbeitrag in seiner jetztigen Form in meinen Augen
unzweifelhaft
eindeutig
in keiner Weise


rechtens und von der Verfassung gedeckt sind.

Die Verfassung nach Art. 5 GG sieht freie Medien vor, aber keinen staatlichen Rundfunk der 9 Rundfunkanstalten, ueber 20 Fernsehsender und zig Radiostationen betreibt, sowie 8,5 Mrd. Euro pro Jahr kostet.


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Sorry, aber ich kann nicht anders!

In welcher Band spielen die Richter vom Hess VGH?
Oder welchen Neben-Job haben die vielleicht? (Rundfunkrat?)

Zum schluß fehlt noch das Wort des Hess VGH: "Basta" 8)

Ohmanoman


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Wahrscheinlich nicht, also ehr nein, denn zuerst kommt noch Beantragung zur Zulassung, dann z.B. noch Rüge wegen fehlendem rechtlichen Gehörs auf Ablehnung usw. also nur nichts auslassen, sonst sagt das BVerfG es wurden nicht alle Schritte im Vorfeld durch laufen.

Edit 14:35 Uhr

Das war bereits der Antrag zu Zulassung, wurde übersehen, gibt es hier dann keine Rüge?
Doch, die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Unter welchen Voraussetzungen eine Anhörungsrüge zur Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden muss legt das BVerfG in dieser Entscheidung dar: Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10

Ich kenne den Schriftsatz zur Begründung der Zulassung nicht, nehme aber an, dass der VGH das Vorbringen gewürdigt hat und im vorliegenden Fall eine Anhörungsrüge aussichtslos wäre. Dass man hinsichtlich der rechtlichen Bewertung anderer Meinung sein kann hat mit dem Inhalt der Anhörungsrüge nichts zu tun.


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In welcher Band spielen die Richter vom Hess VGH?
Oder welchen Neben-Job haben die vielleicht? (Rundfunkrat?)

In solchen Kreisen würde es mich nicht wundern, wenn hohe Rundfunk-Funktionäre und Richter Mitglieder in demselben Rotary-Club wären.


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Ich bin ENTSETZT über diesen Gedanken  :o!

Ich bin nicht so pfiffig mit den PC und Internet, aber bekommt man das raus?

Na! Ja! Laut Bibel sind wir ja alle mit einander verwand ???
Ohmanoman


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