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Autor Thema: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant  (Gelesen 40097 mal)

K
  • Beiträge: 2.247
ääähm..

"einfach" bei den "Koordinatoren" mal nachfragen? (verursacht Aufwände  >:D)

Datenschutzbeauftrage bei den LRA'n
Datenschutzbeauftrage der (Bundes-)länder
Stadt/Gemeinde
usw.

vielleicht erhellt sich ja dann der Vorgang - denn: die Verantwortlichen müssten eigentlich schon mittendrin in einer Planung/Konzepterstellung sein:

das "Dateneinfrieren" soll ja zum 01. Januar 2018 stattfinden - das ist so gesehen nicht mehr lange hin...

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2017, 14:06 von Hailender«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
....der zweite einmalige Meldedatenabgleich 2018
...ebenfalls eine Lieferaufteilung .....,
...?

.."einfach" bei den "Koordinatoren" mal nachfragen? (verursacht Aufwände  >:D)

Geht klar, Kurt.

Zur Lieferaufteilung 2018 rechne ich mir nur bei einer Person eine Auskunft aus.
Eben per E-Mail gesendet:

Zitat
Bitte um Auskunft z. Liefereinteilung Meldedatenabgleich 2018

Sehr geehrter Herr Dr. Eicher,

vielen Dank, dass Sie meine bisherigen Nachfragen zum Rundfunkbeitrag stets kompetent beantwortet haben.

Ich will Sie nicht lange aufhalten. Hiermit bitte ich um eine kurze Auskunft zum zweiten Meldedatenabgleich 2018.

Beim ersten Abgleich in 2013 gab es ja eine Liefereinteilung
( z. Bsp. http://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/Lieferkonzept%20mit%20Lieferaufteilung%20final.zip ) .

Interessenhalber: Gibt es beim zweiten Abgleich 2018 auch wieder eine Lieferaufteilung?

Wenn ja, könnten Sie sie mir bitte übermitteln bzw. Auskunft über die Verfügbarkeit geben?

Gerne würde ich auch wieder, mit Nennung meines Klarnamens natürlich, Ihre Antwort einmalig bei
gez-boykott.de veröffentlichen.

Über eine Antwort würde ich mich wieder sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Korte

( Da Herr Dr. Eicher auf alle Anfragen stets geantwortet hat,
müsste Fortsetzung folgen. )


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fox

  • Beiträge: 437
Es gibt ein Urteil vom BVerfG vom 15.12.1983 über den Meldedatenabgleich. Es war damals die Volkszählung.
https://openjur.de/u/268440.html

Hier steht unter Punkt 5:
Zitat
5. Die in § 9 Abs. 1 bis 3 VoZählG 1983 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das was hier vom Beitragsservice bzw. ÖRR durchgeführt wird, ist eigentlich auch nichts anderes als eine Volkszählung, nur daß die Daten an eine "private" Behörde übermittelt werden.


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Die von mir, Markus Korte, gestellte Anfrage
zur Einteilung des zweiten Meldedatenabgleichs hat Herr Dr. Eicher beantwortet.

Am 10/8/17 schrieb der SWR-Justitiar eine Zwischennachricht
und
sendete heute nun die abschließende Antwort.

10/8/17
Zitat
Sehr geehrter Herr Korte,

bin zur Zeit im Ausland. Sie erhalten Antwort in der zweiten Augusthälfte. So viel vorab: Nach meiner Kenntnis werden die Daten diesmal in einer Tranche geliefert. Ich möchte aber sicher gehen und muss daher nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen
Hermann Eicher

und 21/8/17
Zitat
Sehr geehrter Herr Korte,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 02. August 2017. Meine Zwischennachricht an Sie kann ich nun bestätigen. Zum Meldedatenabgleich 2018 werden die Datensätze in nur einer Tranche übermittelt. Die Aufteilung in mehrere Lieferungen ist nach einer Auswertung des vergangenen Abgleichs für die öffentliche Hand mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Deshalb möchte man die zuständigen Stellen beim kommenden Meldedatenabgleich entlasten. Zudem verhindert dieses Vorgehen Ungenauigkeiten, die anderenfalls zwischen übermitteltem Stichtag und späterer Überprüfung auftreten können. Derzeit befindet sich das Lieferkonzept in der finalen Abstimmung.

Ich hoffe, diese Informationen beantworten Ihr Anliegen. Gerne können Sie meine Antwort auch veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen

Hermann Eicher


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Was mich hier in der Gesamtheit des Threads noch wundert, dass niemand ernsthaft die doppelte Einmaligkeit des Meldedatenabgleichs angreift. Kann eine Änderung in einem Vertrag (Zwischen Land und Beitragsservice), so wie es ja angeblich gemacht wurde, erneut einen als bis dato einmaligen Datenabgleich beinhalten, wenn dieser schon 2013 gemacht wurde? Würde das nicht die Wertigkeit des Wortes einmalig entstellen und sind die somit zusammen getragenen Daten damit nicht illegal? Worauf sonst bezieht sich einmalig? Sobald man es auf einen längeren Zeitraum ausdehnt wird daraus ja automatisch regelmäßig.

Ich hatte es schon bei den Schweizer-Steuer-CDs, die der Staat eingekauft hatte um Steuersündern auf die Spur zu kommen einen faden Beigeschmack, aber der Beitragsservice ist keine Steuer und es wäre mal interessant zu wissen gewesen, ob auch hier der Zweck die Mittel heiligt, rechtlich gesehen. Soll heißen: Darf ein Unternehmen mit illegal erworbenen Daten finanzieren?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2018, 04:07 von Bürger«

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@ Nevrion 

es ist hier (leider) wirklich wie im Märchen "des Kaisers neue Kleider". Obwohl der Kaiser nackt ist, finden alle seine Kleider toll. Obwohl ganz offensichtlich mit dem Rundfunkbeitrag auf so vielen Ebenen gegen geltendes Recht verstoßen wird, kann man kaum etwas dagegen tun, denn:

die gesamteVerwaltungsgerichtsbarkeit, der gesamte Öffentlich Rechtliche Rundfunk und alle Parteien (bis auf die AfD) stecken komplett unter einer Decke und profitieren finanziell, strukturell und machtpolitisch dermaßen davon, dass diejenigen, die etwas dagegen unternehmen könnten, es einfach nicht wollen, und die, die auf jeden Fall etwas dagegen unternehmen wollen, können nichts ausrichten.
Leider gibt es hier, außerhalb des Märchens, kein Kind, dass sagt, dass der Kaiser ja tatsächlich nackt ist. Ich habe auch so meine Zweifel, dass das Bundesverfassungsgericht dies tun wird...
Bleibt noch der EUGH .. mit etwas Glück sind die noch soweit von unseren "Rundfunkfreunden" hier in Deutschland entfernt, dass tatsächlich eine reale Untersuchung der ganz offensichtlichen Missstände und ein Urteil im Namen des Volkes erfolgt, das diesen Namen auch verdient.
Was den ÖRR betrifft, ist Deutschland schon seit ca. dreißig Jahren zur Bananenrepublik verkommen.

LG Peli


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich beim ersten "einmaligen " Meldedatenabgleich in einer Entscheidung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Ermano Geuer  ziemlich ausführlich mit der Frage befasst. http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/8-vii-12_24-vii-12-e.a.entscheidung.pdf

Zusammengefasst lautet die Entscheidung ungefähr so: der Meldedatenabgleich ist zweckmäßig zur Identifikation von "Schwarzsehern", daher nützlich und unbedingt durchzuführen; Widerstand ist zweck- und sinnlos, zumal alle "flankierenden Maßnahmen" dem Schutz der Daten vor Missbrauch erlassen und wirksam sind. Oder ganz kurz: was der Staat will, bekommt er von uns auch! Basta!

Intellektuelle Klimmzüge zur Einmaligkeit sind aus dieser Sicht natürlich gar nicht notwendig. Das jemand, der weder Radio noch TV-Gerät sein Eigen nennt, kein "Schwarzseher" sein kann, ist in Bayern - aus Hamburger Sicht ja "Norditalien" - erkennbar noch nicht angekommen bzw. in Gerichtskreisen sogar völlig unbekannt. Es wäre ja auch blöd, wenn die treudoof CSU* wählenden Bürger sich der steten Verblödung durch die Wunderlampe entziehen würden. Wer das dennoch tut, muss wenigstens wie ein "Schwarzseher" behandelt werden.

M. Boettcher

* bei den anderen Parteien ist der Bürger natürlich genau so am A....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2018, 04:08 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

N
  • Beiträge: 543
@drboe

Äh, ich will ja nichts sagen, aber die Klage zielt ja gar nicht auf den Kontext ab, dass es einen Vertragsverstoß gibt, weil die Einmaligkeit des Ursprungsvertrags durch eine Vertragsänderung umgangen wird. Das heißt, die Grundlage warum dieser Datenabgleich zu unterlassen wäre, ist ja auch eine völlig andere. Wenn in einem Vertrag steht, das etwas einmalig geschieht, kann man rechlicht gesehen den Vertrag ja nicht einfach umschreiben und den selben Sachverhalt mit einmalig durchzuführend benennen, wenn dieser bereits einmalig stattgefunden hat.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Nevrion: man erneuert den Vertrag ständig mit leicht geändertem Inhalt. Und dann gilt halt der neue Vertrag, der flugs wieder als Gesetz publiziert wird. Es geht daher nicht um einen Vertragsverstoß, sondern eher darum, dass Verletzungen des Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" entweder völlig ignoriert wurden/werden, bzw. die behauptete Einmaligkeit als hinzunehmender Eingriff betrachtet wurde, da das höhere Rechtsgut - alle sollen zahlen! - dem Schutz der persönlichen Interessen übergeordnet wäre. Diese Argumentation fällt nun flach, weswegen ja auch Datenschutzbeauftragte der Länder die Etablierung einer Dauereinrichtung befürchten.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

N
  • Beiträge: 543
@drboe

Auch wenn du da so lapidar drüber weg gehst, so will ich das noch mal hervor heben. Wenn in einen Vertrag eine Klausel steht, die ein einmaliges Ereignis beschreibt, kann es dann bei der Vertragserneuerung oder Vertragsänderung immer noch einmalig sein, wenn es bereits geschehen ist? Müsste es nicht wenigstens "erneuten einmaligen Datenabgleich" heißen, damit es keine Vertragsverletzung darstellt?

Man stelle sich vor, ein Fußballer bekommt eine Klausel beim Vertragsabschluss, dass er für sein erstes Spiel für den Verein über 90 Minuten einmalig 100.000 Euro Extra erhält. Nehmen wir an, er wird schnell zum Stammspieler und will dann nach einem Jahr mehr Geld. Würde bei einer Vertragsänderung - nicht Vertragsverlängerung - die Klausel erneut so eingetragen werden, dann könnte dies ja gar nicht mehr von Gültigkeit sein, weil er sein erstes Spiel ja bereits geleistet hätte.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Nevrion:

Zitat
Müsste es nicht wenigstens "erneuten einmaligen Datenabgleich" heißen, damit es keine Vertragsverletzung darstellt?

Das hat man getan. Seit dem 01.01.2017 ist die 19. Änderung von Rundfunkstaatsverträgen in Kraft. Darin heißt es zum §14 des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, der unter 9. den Datenabgleich 2013 regelte:

Zitat
8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 9 Satz 5 wird die Verweisung auf "§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch
   die Verweisung auf "§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3" ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Absatz 9a eingefügt:

   "(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar
   2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die
   Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im
   Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
   Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten
   stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung."


c) In Absatz 10 wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum
   "31. Dezember 2020" ersetzt und nach dem Wort "ankaufen" wird der Satzteil
   "und von ihrem Recht auf Auskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 keinen
   Gebrauch machen" eingefügt.

Beachte den farbig markierten Teil zur Nummer 9a also §14 (9a).

M. Boettcher


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N
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Ok. Vielen Dank. Ich hatte bisher nur immer von einem einmaligen Datenabgleich gelesen und diese Stelle wohl nicht richtig wahr genommen. Macht es natürlich nicht weniger schlimm, aber zumindest rechtssicher.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Was geschieht eigentlich, wenn ich die Auskunftspflicht nach § 9 RBStV wieder schriftlich mit der Begründung ablehne, dass ich diese Anfrage nicht mit EU-Recht vereinbar halte?

Bekomme ich dann endlich mein „Verwaltungszwangsverfahren“ von dem in Abs. 1 Satz 7 zumindest im NRW-Text die Rede ist?

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380141

Diese Verweigerung müsste dann doch einen Rechtsweg gegen diesen Paragraphen ermöglichen, so dass man die Möglichkeit hat, dem Subsidiaritätsprinzip genüge zu leisten, damit man dann vor EuGH oder EGMR klagen kann, oder nicht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2018, 04:10 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

K
  • Beiträge: 2.247
Zitat
[..]
Bereits am 25. Oktober 2014 fand ein gesonderter Termin der Länder mit den Datenschutzbeauftragten der Länder statt, in dem erstmals die Frage eines weiteren vollständigen Meldedatenabgleichs erörtert wurde. Im Rahmen der förmlichen Anhörung zu den geplanten Änderungen am Rundfunkbeitragsstaatsvertrag folgte im Juli 2015 eine vierwöchige öffentliche Online-Anhörung, in deren Rahmen die geplanten Änderungen auf der Webseite der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz als des für den Bereich der Rundfunkpolitik federführenden Bundeslandes veröffentlicht wurden und allen Betroffenen und Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Abschließend fand am 5. August 2015 eine mündliche Anhörung statt, zu der auch die Datenschutzbeauftragten der Länder über den Berliner Datenschutzbeauftragten in seiner Funktion als Vorsitzender der AG Rundfunk der Datenschutzbeauftragten der Länder eingeladen wurden.
[..]
Quelle: Landtag von Baden-Württemberg, 16. Wahlperiode, Drucksache 16 / 2118 https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2118_D.pdf

Man sollte es komplett lesen  :-X

Gruß
Kurt


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.242
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Auch interessant, wie die Landesdatenschutzbeauftragten der Länder abserviert wurden:

Zitat
"Hierbei gelangten die Länder allerdings zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als die Landesdatenschutzbeauftragten."

Zitat
Seien schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterlägen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen würden, so habe der Eingriff ihnen gegenüber geringes Gewicht.

Quelle: Landtag von Baden-Württemberg, 16. Wahlperiode, Drucksache 16 / 2118 S. 56 (S. 41)
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2118_D.pdf

Die Wortwahl ist schon erkennbar: "kleines Übel" - "geringes Gewicht"...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2018, 11:21 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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