Person A hat endlich Antwort vom EMA erhalten. Nach persönlicher Abgabe mit Eingangsbestätigung, einer Erinnerung nach Ablauf der ersten Frist und einer Mahnung nach Ablauf der zweiten Frist, erhielt Person A eine Antwort. Die Antwort nimmt Bezug auf die Erinnerung und wurde nach Absendung der Mahnung erhalten. Das Schreiben ist sachlich und höflich gehalten, aber lest erst einmal selbst.
Person A
Strasse Nummer
Postleitzahl Wohnort
Kreisveraltungsreferat
Hauptabteilung Einwohnerwesen
Bürgerbüro Auskünfte, Sperren
Blau-weisse Stadt
Vollzug des Bundesmeldegesetzes (BMG);
Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach §51 BMG
Sehr geehrte Person A,
wir kommen zurück auf Ihrem Antrag vom DD.MM.2015 und teilen Ihnen mit, dass an die Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab anzulegen ist. Sie wird nur dann eingetragen, wenn der Antragsteller das Vorliegen von Tatsachen nachweist, oder zumindest glaubhaft machen kann, die die Annahme rechtfertigen, das ihm oder einer anderen Person durch die Weitergabe von Daten eine Gefahr für Leben, Gesundheit persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Die Gefährdung der genannten Rechtsgüter muss aktuell, konkret und gegenwärtig sein. Eine theoretische Möglichkeit der Gefährdung reicht in aller Regel für die Eintragung einer Auskunftssperre nicht aus.
Keinesfalls dient die Eintragung einer Auskunftssperre aber dazu, den Antragsteller vor Belästigung zu schützen. Für die Beseitigung von Belästigungen besteht vorrangig die Möglichkeit, bei den zuständigen Gerichten für Zivilsachen eine einstweilige Verfügung nach §938ff der Zivilprozeßordnung zu erwirken.
Wir bitte Sie, Ihren Antrag nochmals zu überprüfen. Sollten Sie nach wie vor von einer Gefährdung Ihrer Person ausgehen, so bitte wir diese Gefährdung auch nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (z.B. durch Schriftstücke, Zeugen)
Nach §5 Nr. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Sie ein Recht auf kostenfreie Speicherung von Übermittlungssperren bei der Meldebehörde. Folgende Übermittlungssperren haben wir in Ihrem Datensatz vermerkt:
Auskünfte an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (§42 Abs. 3 BMG), der Ihr Ehegatte oder Lebenspartner sowie der ihrer minderjährigen Kinder angehörig sind.
Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger sowie an Presse und Rundfunk (§50 Abs. 2 und 5 BMG)
Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene (§50 Abs. 1 und 5 BMG)
Auskünfte an Adressbuchverlage (§50 Abs. 3 und 5 BMG)
Betreffende der noch nicht beantworteten Fragen Ihres Schreibens vom DD.MM.2015 erhalten Sie gesondert bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Name und Unterschrift Mitarbeiter EMA
Es wird als Antrag auf Auskunftssperre nach BMG $51 gewertet. Person A hatte bewusst auf Paragraphen und Begriffe aus dem deutschen Rechtssprachgebrauch verzichtet. Bildlich hatte Person A in der blumigen Sprache des Volkes gefordert: "Wenn man nicht der vollständigen Datenweitergabe bis auf die einig legitimen Punkte aus der EU-Richtlinie nachkommen kann, sollte man den Datensatz auf Papierform speichern und zugriffsgeschützt hinter verschlossenen Türen aufbewahren."
Person A hat nun die zwei Möglichkeiten. Einmal auf den angebotenen Zug aufspringen und sich nach Gedeih und Verderb den deutschen Gesetzen auszuliefern oder einfach das EU-Recht einzufordern. Die Möglichkeit der vorläufigen Erteilung einer Auskunftssperre bis zur eindeutigen Klärung des Sachverhaltes sollte in diesem Fall den zielgerichteten Weg darstellen.
Letztlich sind die Grundvoraussetzungen für die Auskunftssperre nicht eindeutig formuliert. Es gibt einige "oder" und "kann"-Bestimmungen. Nichts ist sicher, alles kann sein.
Absatz 4 wird konkreter und es wird erwünscht die Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Da sind wir nun bei einem Henne-Ei Problem.
Der Beste Schutz der eigenen Daten ist immer noch die Geheimhaltung der eigenen Daten. Person A soll jetzt sich gegenüber fremden Personen vom EMA offenbaren und sein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Person A muss also gegen die eigenen Datenschutzeinstellungen (Geheimhaltung) verstossen, um wiederum Geheimhaltung (Schutz der Daten) zugesagt zu bekommen.
Im folgenden Absatz 5 wird der Placebo-Datenschutz erläutert. Er erhält den Namen Datenübermittlungssperre. Übrigens in der Voreinstellung "Ich bin Exibitionist. Bitte beraubt mich meiner Daten."
Hier wird Person A mitgeteilt das 4 Übermittlungssperren aktiv sind. Was hat das für einen Sinn wenn es in Bayern für Person A 6 Übermittlungssperren gibt? So gibt es immer noch einen "legitimen" Datenabfluss über zwei Möglichkeiten. Daher auch der ganz konkrete Wunsch von Person A alles per default als Verboten zu deklarieren bis Person A in Einzelfällen die Erlaubnis geben würde und das Ganze auch über alle zukünftigen Änderungen von diversen Gesetzen die den Datenschutz betreffen und wieder in der Verbraucher-feindlichen Voreinstellung opt-out eingestellt werden.
Off-topic: Datenübermittlungssperre gegen öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ist ohne Begründung einfach aktivierbar. Wie ist eine Religion definiert? Treffen die wesentlichen Punkte für die ÖRR-Anstalten zu? Zumindest die propagierte Wahrheit geht immer in Richtung Glaubensfrage. Hier heisst der gehuldigte Gott die regierende Partei.