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Autor Thema: Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe  (Gelesen 116369 mal)

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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Ein deutsches Gericht hat sowas mal abgewiesen: VG Berlin 27. Kammer, Beschluss vom 22.05.2013, Az
Aktenzeichen: 27 L 64.13 (siehe hier).
Vielleicht nützt die Argumentation und Begründung ja, um diese zu widerlegen und um Gegenargumente zu finden.

Interessant. Genauso hatte ich es auch erwartet, wenn man an einem deutschen Gericht nach deutschem Recht klagt. Es ist zumindest ein weiterer Beleg dafür, wie Datenschutz durch nationale Bestimmungen im absoluten Gegenteil zu EU-Richtlinien und EuGH Entscheidungen gehandhabt werden. Dieses Urteil stellt einen wichtigen Punkt in der Beweisaufnahme des Volkes dar.

Mein PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 07. November 2015 richtet sich nicht primär gegen den Datenabfluß durch BS&Co, es ist generell gegen alle Datenzecken gerichtet. Wenn man in Staatsverträgen festschreiben darf, das man vom Bürger alle Daten widerspruchslos bekommt, ist der kommerzielle Ausverkauf des Bürgers schon Realität. Das ruft Trittbrettfahrer geradezu auf es gleich zu tun. In einer Welt, wo Lobbyisten die Gesetzestexte für Politiker schreiben und diese es als "ihr eigenes Werk" verkaufen (Kauf Dir eine Promotion lässt grüssen.) und leere Ränge im Parlament Gesetze durchwinken, muss jeder für sich selbst entscheiden inwieweit er sich exibitionieren möchte.

Datenschutz fängt beim Bürger selbst an. Ändert er nicht eigenverantwortlich die bürgerfeindliche Voreinstellung seiner Datennutzung beim Einwohnermeldeamt, ist er selbst für Mißbrauch und Ausnutzung verantwortlich und kann nur bedingt gegen die Willkür, als Folge seiner eigenen Sorglosigkeit, vorgehen.


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LeckGEZ*

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e
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Nach meinem Schreiben entsprechend der Vorlage von
LeckGEZ, danke dafür ;)
hatte ich gestern folgende Antwort vom EM der Stadt, aus der ich weggezogen bin (01.11.2014), im Briefkasten:

" mit diesem Schreiben teile ich Ihnen mit, dass für Sie bereits alle möglichen Übermittlungssperren im Melderegister der Stadtverwaltung X eingetragen sind.

Des Weiteren füge ich Ihnen eine Liste über die von Ihnen automatisiert abgerufenen Auskünfte sowie der erfolgten Datenübermittlungen bei. Die Auskunft wird nur innterhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nalch §40 Abs. 3 BMG erteilt. Protokolldten für automatisiert abgerufene Daten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und spätestens zum Ende des Jahres zu löschen.

Die möglichen regelmässigen sowie unregelmässigen Datenübermittlungen ergeben sich aus dem Bundesmeldegesetz der 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung sowie der Meldedatenübermittlungsverordnung NRW.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen unter oben genannter Telefonnummer gerne zur Verfügung."

Als Anlage finde ich zwei DIN A 4 Blätter.

1. Blatt
- Mitteilung an Betroffenen
Name meiner Person und Geburtsdatum
Zeitraum 01.01.2014 bis 16.11.2015

hier wird unter Auskunftsart Mitteilungsdienst genannt, folgerichtig ist hier die Ummeldung an meine neue Adresse mit dem Empfänger EM Stadt Y und dem korrekten Datum genannt.

2. Blatt
- Mitteilung über automatisiert abgerufene Auskünfte einer Person
Betroffene Person
Ich und Geburtsdatum
Zeitraum 16.11.2014 bis 16.11.2015
Auskunftsart
Behördenauskunft-Webservises/kein Schreibfehler!
Empfänger MpB - NRW Behörden, 0 Ort, Straße 0
Dazu gibt es ein Aktenzeichen XXXXXXXX und den Zeitpunkt21.10.2015 un 12:20:48.

Spannend finde ich, das ich bis heute niemals eine Auskunftssperre beantragt hatte.

Ich habe das vor ca. 6 Jahren einmal vorgehabt, konnte aber mit der Begründung fieser Ex-Vermieter leider nicht ankommen. Damals kostete dieser Sperrvermerk 8 Euro, aber eben nur mit einer ordentlichen Begründung z. B. mit Gefahr für mein Leib und Leben.

Natürlich werde ich nächste Wochen den freundlichen Herrn anrufen und ihn fragen, was sich unter dem genannten Aktenzeichen verbirgt.

Fortsetzung folgt.....

gruß

ellifh


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2015, 21:59 von Bürger«
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

a

anne-mariechen

Der Sachverhalt des persönlicher Datenschutz von Personen wird in Deutschland von allen Behörden vollumfänglich missbraucht.
Die Anwendung der EU-Richtlinien findet keine Anwendung. Selbst wenn man Einspruch einlegt hat wird der Umkehrschluss von den Behörden angewendet.
Das widerspricht den Vorgaben aus den Datenschutzgesetzen. Der Bürger hat keinen Beweis zu erbringen. Die Beweislast und Einhaltung liegt beim Verarbeiter der Daten.
Unsere Landesdatenschutzbeauftragten der Länder sind die wahrsten Fliegenfänger. Da legt sich keiner mit den Behörden an.
Im Gegenteil, selbst Sie winken da alles einfach durch und beachten wie Urteile des EU-GH nicht.

Auf eine weiter Lücke bin ich zufällig im Sozialgesetzbuch SGB X unter § 101 a Mitteilungen der Meldebehörden gestoßen

(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen (§ 196 Abs. 2 des Sechsten Buches) unverzüglich an die Deutsche Post AG.
(2) Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Post AG übermittelt werden, dürfen von der Deutschen Post AG

1.  nur dazu verwendet werden, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus
2.  nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Unfallversicherung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu ermöglichen.

(3) Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt
1.  in der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches,
2.  im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG mit den Leistungsträgern oder den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen.

Gerade die Deutsche Post AG mit allen Ihre Tochterunternehmen betreibt Sie doch den größen Adresshandel in Deutschland. Das ist also das Verfahren der Rückkontrolle.


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a

anne-mariechen

Des Weiteren füge ich Ihnen eine Liste über die von Ihnen automatisiert abgerufenen Auskünfte sowie der erfolgten Datenübermittlungen bei. Die Auskunft wird nur innterhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nalch §40 Abs. 3 BMG erteilt. Protokolldten für automatisiert abgerufene Daten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und spätestens zum Ende des Jahres zu löschen.

Heißt also der Bürger muss alle 12 Monate seine Daten kontrollieren, ob eine automatischer Abruf stattgefunden hat. Der Bürger wird darüber nicht vorher informiert und benachrichtigt. Die Folge für den Bürger, nach 370 Tagen werden die Vorgänge gelöscht. Erfolgt in dieser Zeit vom Bürger keine Auskunftsanfrage bekommt der Bürger nicht mehr mit, wer wann welche Daten abgerufen hat.

Datenschutzrechtlich wäre es richtig, dass eine Historie über die Abrufvorgänge geführt wird. Nur damit ist jederzeit eine wahrheitsgetreue Datenauskunft gewährleistet.
Nur so kann der Bürger den Datenabruf nach zu vollziehen.

Die möglichen regelmässigen sowie unregelmässigen Datenübermittlungen ergeben sich aus dem Bundesmeldegesetz der 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung sowie der Meldedatenübermittlungsverordnung NRW.

Meldewesen gegenwärtige Rechtslage:

--->    Bundesmeldegesetz
--->    Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
--->    Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
--->    Bundesmeldedatenabrufverordnung
--->    Melderegisterauskunftsverordnung
--->    Portalverordnung
--->    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Nun kommen noch die Datentöpfe der Landesbehörden, der Sozialbehörden, der Kirchen und unserer LRA/BS sowie der staatlichen Strafbehörden wie Polizei hinzu. Und trotzdem ist es möglich 30 Jahre in Deutschland unterzutauchen und zu leben, ohne dass es all diesen Systemen auffällt.


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Nach meinem Schreiben entsprechend der Vorlage von
LeckGEZ, danke dafür ;)
hatte ich gestern folgende Antwort vom EM der Stadt, aus der ich weggezogen bin (01.11.2014), im Briefkasten:

Danke für die Blumen!

" mit diesem Schreiben teile ich Ihnen mit, dass für Sie bereits alle möglichen Übermittlungssperren im Melderegister der Stadtverwaltung X eingetragen sind.

Übermittlungssperre ist nicht gleich Auskunftssperre. Die Differenzierung ist aus Datenschutzsicht belanglos. Eine Einrichtung einer Übermittlungssperre bedeutet Placebo-Datenschutz. Wichtig ist die Auskunftssperre.

Des Weiteren füge ich Ihnen eine Liste über die von Ihnen automatisiert abgerufenen Auskünfte sowie der erfolgten Datenübermittlungen bei. Die Auskunft wird nur innterhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nalch §40 Abs. 3 BMG erteilt. Protokolldten für automatisiert abgerufene Daten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und spätestens zum Ende des Jahres zu löschen.

Das ist richtig, aber eine kleine Anmerkung. Ein Jahr wird wie folgt gezählt. Auskunftsersuchen am 31.12.2015 gestellt muss Daten ab 01.01.2014 liefern. Also summarisch 2 Jahre!

2. Blatt
- Mitteilung über automatisiert abgerufene Auskünfte einer Person
Betroffene Person
Ich und Geburtsdatum
Zeitraum 16.11.2014 bis 16.11.2015
Auskunftsart
Behördenauskunft-Webservises/kein Schreibfehler!
Empfänger MpB - NRW Behörden, 0 Ort, Straße 0
Dazu gibt es ein Aktenzeichen XXXXXXXX und den Zeitpunkt21.10.2015 un 12:20:48.

Darauf warte ich auch noch. Ich würde jeden einzelnen Fall aufgeklärt wissen.

In meinem Fall werde ich einmal erinnern müssen. Meine gesetzte Frist ist überschritten und niemand hat sich bei mir bis einschließlich Samstag gemeldet. Es ist mir klar, das die Behörde aufgrund meiner angemeldeten Schadensersatzansprüche ihre Rechtsabteilung zuerst konsultieren muss, trotzdem geht morgen meine Erinnerung raus.


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LeckGEZ*

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Nochmal danke leckGEZ  ;)

Übermittlungssperre ist nicht gleich Auskunftssperre. Die Differenzierung ist aus Datenschutzsicht belanglos. Eine Einrichtung einer Übermittlungssperre bedeutet Placebo-Datenschutz. Wichtig ist die Auskunftssperre.

Ok, daher meine Irritation!

Die werde ich dann noch beantragen, mit der Frage nach dem Aktenzeichen, und zwar Schriftlich! :police:

Das ist doch alles nur was für fachlich Rechtskundige, oder wie soll Berta X mit ihrem normalen Leben in Frieden sich noch auskennen?

Die Ver......im großem Stil, oder was?

Mann, Mann...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2015, 20:52 von Bürger«
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

  • Beiträge: 7.255
Wo ist der Unterschied zwischen "Auskunftssperre" und "Übermittlungssperre"? In beiden Fällen dürfen Daten nicht an einen anderen außerhalb der die legal datenbeherbergenden Behörde weitergegeben werden.

Übrigens; auch ein automatisierter oder "wie auch immer Datenabruf" ist eine Datenübermittlung, da es nicht darauf ankommt, ob diese Datenübermittlung seitens der datenweitergebenden Behörde mit aktiver oder nur passiver Unterstützung erfolgt.

Jede(!) Art von Datenübermittlung an eine Stelle außerhalb der diese Daten legal beherbergenden datenübertragenden Behörde bedarf der zwingenden Genehmigung jener Person, zu der diese Daten gehören.

Das europäische Recht läßt keine Sonderwege über die in den Datenschutz-Bestimmungen genannten Ausnahmen zu. Insofern Daten also auf illegalem Weg erlangt worden sind, ist jene Person an nichts gebunden, deren Daten illegalerweise weitergegeben worden sind.

Es darf hier auch nochmals darauf hingewiesen werden, daß es im europäischen Recht auch Recht ist, daß eine Nichtreaktion nicht als Zustimmung gewertet werden darf.

Kommt also auf entsprechende Anfragen einer Eure Daten gerne weitergebenden Stelle von Euch keine Reaktion bei dieser Eure Daten gerne weitergebenden Stelle an, muß diese Nichtreaktion von dieser Eure Daten gerne weitergebenden Stelle als Ablehnung gewertet werden, infolge jede Weitergabe Eurer Daten illegal ist, sofern die datenentgegennehmende Stelle Eure Daten gerne weiterverarbeiten würde.

Eine Weiterverarbeitung ist dabei stets jede über eine reine Archivierung hinausgehende Nutzung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2015, 19:30 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
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Vielen Dank für das Muster !!!!! Super Arbeit !!!

Eine Frage dazu:
"... Schadensersatz von pauschal 50000Eur ...."

eine kurze Internetrescherche ergab (Hervorhebung von mir):
Zitat
...Wenn es sich bei der vertraglichen Pauschalierung des Schadensersatzes um eine vorformulierte für eine Vielzahl von Fällen verwendete Klausel handelt, wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen nicht für Sie frei verhandelbaren Vertragsbestandteilen, so ist diese nur unter sehr engen Grenzen zulässig.
Es gilt dann § 309 Nr. 5 BGB, nach dieser Vorschrift ist nicht zulässig:
„die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.“

Also muss ich meinen Schaden nachweisen und beziffern!
wäre es nicht besser eine Vertragsstrafe oder strafbewährte Unterlassungserkärung o.ä zu vereinbaren?
(ich bin kein Jurist, ich meine eine Strafen die automatisch fällig wird wenn die Verletzung stattfindet, ohne Schadensnachweis meinerseits)


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P
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Das Problem ist, wie soll ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden, wenn dieser Schaden in einer richtigen Höhe nirgendwo beziffert würde.

Fall b) tritt nicht ein, weil das nicht ausgeschlossen wird

Fall a) kann aus Sicht einer Person X nicht geltend gemacht werden, weil der Schaden so gesehen für jede Person unterschiedlich hoch sein kann. Für eine Person A sind Ihre Daten X wert, für eine Person Z sind diese X^10 wert.
Es ist also eine Spanne von beliebiger Breite, es dürfte keinen gewöhnlichen Wert geben. Somit dürfte der Wert 50000 irgendwo in der Spanne liegen.


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anne-mariechen

Eine Frage dazu:
"... Schadensersatz von pauschal 50000Eur ...."

Also muss ich meinen Schaden nachweisen und beziffern!
wäre es nicht besser eine Vertragsstrafe oder strafbewährte Unterlassungserkärung o.ä zu vereinbaren?
(ich bin kein Jurist, ich meine eine Strafen die automatisch fällig wird wenn die Verletzung stattfindet, ohne Schadensnachweis meinerseits)

Im Datenschutz kann der Bürger keine Schaden geltend machen. Die oberste Datenschutzprüfung liegt beim Landesdatenschutzbeauftragten oder beim Bundesdatenschutzbeauftragten.
Alles andere sind reine Privatrechtsklagen, die wenn dann vielleicht soganannte Abmahnanwälte durchgeführt werden.

Wenn dann hat es bisher Datenschutzklagen im Zusammenhang mit dem Beruf gegeben. Und diese großen Fische die angeblich von irgendwelchen Behörden bisher ausgesprochen wurden, wovon hier schon berichtet wurde, die haben nie als Grundlage das Interesse des Bürgers als Schutzwürdige Person betroffen, dass er am Ende einen Lottogewinn daraus erzielen konnte.

Im gewerblichen Bereich gilt das BDSG und im behördlichen Bereich sind die Meldegesetze die Grundlage auf die ich mich als Bürger in D stützen kann.
Es ist ja nicht abzustreiten, dass hierzu die Behörden Formulare anbieten. Dass diese Formulare die EU 95/46EG nicht so umsetzen wie wir das gerne sehen würden, gibt noch lange keine Grundlage Schadensersatz zu verlagen. Klagen kann ich immer. Hier kann ich auch klagen.

Man bedenke die Datenklauaktionen der CD's mit dem schweizer Kontodaten. Wenn selbst Behörden mit Geld in die Schweiz reisen und dort über Schmiergelder sich Daten beschaffen, wie soll das dann ein normalo Bürger seine Rechte gegen eine Behörde erwirken können? Null Chance !!!

Fragt doch mal einen Steuergeschädigten Bürger der auf Grund von dem Datenklau aus der Schweiz strafrechtlich verfolgt wurde, ob er sich auf das Datenschutzgesetz oder die EU-Richtline stützen kann. Jetzt kommt wieder jemand und sagt, das lasse sich nicht vergleichen. Ja richtig, aber beides sind Straftaten und Verstöße gegen den persönlichen Datenschutz in erster Linie. Meine persönlichen Daten wurden ohne meine Zustimmung benutzt, vom Datendieb und von den Steuerbehörden. Dass es dann mit der Schweiz um Geld und Steuerhinterziehung geht, ist der weitere relevante Straftatbestand.


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Ein identischer Text für 3 Themen, damit er nicht untergeht:

Der Inhalt ist insbesondere für Beamte und Mitarbeiter staatlicher Stellen maßgebend, sind sie bei Mißachtung europäischen Rechts haftbar.

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 18. Dezember 2000 -> http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1448994890037&uri=CELEX:32001R0045

Zitat
Gegenstand der Verordnung

(1) Die durch die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund dieser Verträge geschaffenen Organe und Einrichtungen, nachstehend "Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft" genannt, gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; sie dürfen den freien Verkehr personenbezogener Daten untereinander oder mit Empfängern, die dem in Anwendung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten unterliegen, weder beschränken noch untersagen.

Zitat
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Zitat
Artikel 49

Sanktionen

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zieht für Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften disziplinarische Maßnahmen gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach sich, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder in den für die sonstigen Bediensteten geltenden Beschäftigungsbedingungen niedergelegt sind.

Falls also ein nationaler Beamter meint, europäisches Recht würde ihn nichts angehen.

Der EuGH hat in seinen Datenschutzurteilen nur nochmals klargestellt, daß der Bürger ein Widerspruchsrecht hat. Setzt sich der Beamte oder Mitarbeiter einer staatlichen Stelle darüber hinweg, ist er für alle Folgen haftbar, die dem einzelnen Bürger aus dem Rechtsbruch des Beamten oder Mitarbeiters einer staatlichen Stelle entstehen.


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n
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Hallo,

ich habe beim Beitrasservice gefunden:
Zitat
Im Einzelfall darf die Landesrundfunk­anstalt die von ihr gespeicherten personen­bezogenen Daten der Beitragszahler gemäß § 11 Abs. 3 RBStV an andere Landes­rundfunk­anstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abruf­verfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landes­rundfunk­anstalt bei der Beitrags­erhebung erforderlich ist. Dabei wird aufgezeichnet, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personen­bezogenen Daten übermittelt worden sind.

Man könnte den Widerspruch zur Datenweitergabe anpassen und an den Beitrasservice schicken ...


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Zitat
Zitat
Im Einzelfall darf die Landesrundfunk­anstalt die von ihr gespeicherten personen­bezogenen Daten der Beitragszahler gemäß § 11 Abs. 3 RBStV an andere Landes­rundfunk­anstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abruf­verfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landes­rundfunk­anstalt bei der Beitrags­erhebung erforderlich ist
Nein, dieses dürfen sie eben nicht. Mitarbeiter einer staatlichen Stelle, die so verfahren, begehen Rechtsbruch und können gemäß europäischem Recht dafür belangt werden.


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  • Beiträge: 811
FORTSETZUNG #94:

Antwort der Stadt in die ich gezogen bin:

In Beantwortung Ihres Schreibens vom......übersende ich Ihnen die gewünschte Auskunft über die Datenübermittlungen im Zeitraum 1.11.2014 bis 24.11.2015, sowie eine Aufstellung über Zwecke und Rechtsgrundlagen der Speicherung und regelmäßiger Datenübermittlungen. Frühere Übermittlungen liegen mir nicht vor, da Sie erst zum 01.11.2014 nach X gezogen sind.

Weiterhin habe ich Ihrem Schreiben den Wunsch auf Einrichtung von Übermittlungssperren
entnommen, dem ich gerne nachgekommen bin. Eine Aufstellung der nunmehr bestehenden Übermittlungssperren ist in Anlage beigefügt.


Es wurden hier acht sogenannte Mitteilungsdienste zitiert, so Statistisches Bundesamt, Bundesfinanzverwaltung, Rentenversicherungsträger mit Datum und Uhrzeit.
Zweimal LRA?? Ist sie das?, und zwar am 3.11.2014 um 21:19, und am 5.11.2014 um 21:09.

Diese Übermittlung erfolgte jeweils an dem selben Tag abends, an dem ich mich 1. angemeldet hatte und 2. die Abmeldung von der weggezogenen Stadt durch das EMA erfolgt  ist - zwei Tage später.

Soll heißen:flugs am selben Tag werden bei Veränderungen vom EMA abends mal automatisch die Daten zum BS transferiert. Na dann ist ja alles klar.

Auf dem beigefügten "Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)"=
Keine Silbe vom BS.



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                                                Curt Goetz

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Noch eine Erklärung und eine Überlegung dazu:
Trotz meines Umzuges läuft die Belästigung weiter. An meiner neuen Adresse gibt es schon einen zwangsverpflichteten Zwangszahler. Eigentlich sollte ich aus diesem Grund ab 1.11.2014 aus der Nummer raus sein und nur über die angeblichen Forderungen von 01/2013 bis 10/2014 streiten.
Das habe ich mehrmals mitgeteilt. Auch per Einschreiben. Abmeldung ist per Internet nicht drin, da diese Möglichkeit nicht vorgehalten wird.
Eine Korrektur vom BS mithilfe der lückenlosen Kontrolle der EMÄ nicht möglich? Eher gar nicht gewollt, ist mein Eindruck.

Antwort auf meine erneuten Hinweis per Email - bis heute Fehlanzeige.

Fortsetzung folgt 8)


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