@Moderator: bitte diesen Beitrag unter dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz von karlsruhe, 08. Mai 2015, 13:20 als eigenen Beitrag anpinnen und diese Antwort dann löschen
In dem anderen Thema ist aber keine Diskussion möglich. Gerade aber die von Dir genannte Verordnung bietet durchaus Diskussionsstoff, bspw. darin, daß ausdrücklich von "Vollstreckungs
beamten" die Rede ist, woraus sich ja der Schluß ziehen läßt, daß Nichtbeamte nicht vollstrecken dürfen.
Diskussionsfähig wäre auch, daß Amtshilfe nur dort geleistet zu werden braucht, wo sich Behörden in der Zuständigkeit eines Landesministerium befinden. Die Behörden des einen Ministeriums brauchen den Behörden eines anderen Ministeriums keine Amtshilfe leisten.
Edit "Bürger":
Thread wurde "fixiert"/ "angepinnt" (nicht "in" sondern unter bzw. über dem o.g. Thread von "karlsruhe").
Daher steht einer Diskussion in diesem (offenen) Thread hier nichts im Wege.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;