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Autor Thema: Verwaltungsgericht > "Rechtsschutzinteresse für Eilverfahren ist entfallen"  (Gelesen 13633 mal)

H
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Hallo Gemeinde

Das Verwaltungsgericht hat Person A wieder angeschrieben nur leider versteht Person A nicht was er jetzt tun soll.

Kann jemand Person A behilflich sein?


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L
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Hallo HeiDeF,

In fiktivem Fall bittet das Verwaltungsgericht um die Zusendung einer unterschriebenen Abschrift/Kopie der Klageschrift.
Nun, was ist zu tun?
Eine unterschriebene Abschrift/Kopie der Klageschrift unter Nennung des Aktenezichens an das VG senden! ;)

Sofern eine Person A jedoch beabsichtigt die Klage zurück zu ziehen, und die nächsten Jahrzehnte einfach für alles zu zahlen, kann die Zusendung der Klageschriftkopie wohl entfallen.
Andernfalls möge Person A dem Gericht mitteilen, dass sie an der Klage festhält.

meint
der
Linksabbieger



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v
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...
Eine unterschriebene Abschrift/Kopie der Klageschrift unter Nennung des Aktenezichens an das VG senden! ;)
...

...und das Gericht bei der Gelegenheit auch freundlich darauf hinweisen, dass die Auslegung des GG nicht in die Zuständigkeit des BVerwG fällt.
Schau mal hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.msg131358.html#new
ab "Stellungnahme zu den Urteilen des BVerwG".


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

H
  • Beiträge: 10
Hallo zusammen, Person A bedankt sich fiktiv für die Antworten.

Eine fiktive Klage mit Unterschrift hatte Person A bereits nachgereicht. Dann wird er es wohl nochmal tun müssen.
Folgendes wird er dann antworten: Ich halte an der Klage fest und verzichte nicht auf eine mündliche Verhandlung.

Person A fragt sich fiktiv ob dass so korrekt ist?  :)



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H
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Hallo Gemeinde

Person A hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Leider hatte sich kein Rechtsanwalt bereit erklärt, Person A vor Gericht zu vertreten bzw rechtlichen Beistand zu leisten.
Habt ihr evtl. ein paar Ratschläge wie sich Person A am Verhandlungstag verhalten bzw vorbereiten soll?

Schöne Grüße

Bekannte von Person A


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L
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Hallo HeiDeF,

Immer gut, wenn die bekannt-fiktive Person ihren Termin beim Verwaltungsgericht hier im Kalender veröffentlicht. Dann haben andere Nichtzahler in der HeiDeFörster-Region die Möglichkeit zumindest als Prozessbeobachter Beistand zu leisten.
Einen Anwalt brauchst man bekanntlich vorm Verwaltungsgericht nicht. Die Chance, dass das VerwGericht einer Klage in Sachen Rundfunkbeitrag stattgibt ist mit oder ohne Anwalt gleich hoch.
Kontaktaufnahme zu einem GEZ-Boykott-Runden-Tisch in der Nähe wäre nicht die schlechteste Idee, dort finden sich sicherlich weitere Hinweise.

Nicht zuletzt besteht die Option einen Beistand nach VwGo §67 Abs.7 Satz 2 zu fordern. Über die Zulassung eines Beistandes entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. >:( Also falls die Ablehnung erfolgt, nicht traurig sein.

Meint (keine Rechtsberatung)
der
Linksabbieger


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H
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Danke für den Beistand Linksabbieger.

Person A war bei der mündlichen Verhandlung und hat seine Klage klar und deutlich vor der Richterin begründet.
Leider wurde die Klage abgewiesen  :-\. Person A hat jetzt die Möglichkeit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einzulegen, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Gebühr für das Verfahren beträgt 105 EUR - welche Person A brav überwiesen hat  (#).
Person A fragt sich jetzt, wie es weiter gehen soll? Welche Kosten kommen auf Person A zu, wenn er vor dem Oberverwaltungsgericht klagt? Person A ist Rechtsschutz versichert und fragt sich ob er sich dafür einen Anwalt nehmen darf bzw die Kosten gedeckt werden?

Liebe Grüße

Bekannte von Person A


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Leider wurde die Klage abgewiesen  :-\.
Wurde europäisches Recht in diese Klage klar und deutlich eingebunden?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Wurde europäisches Recht in diese Klage klar und deutlich eingebunden?

Ein kurzer Exkurs, passt zwar nicht zum Rechtsschutz für Eilverfahren, durchaus aber lesenswert, dass das VG auf solche nach EU-Recht eingebundene Wortlaute nicht reagiert. In der Klage einer fiktiven Person wurde folgender Text mit Europäischem Recht eingebunden:

(…) Behörden bzw. staatliche Stellen dürfen ohne Einwilligung/Genehmigung des Klägers keine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Weiterverarbeitung herausgeben; der EuGH hat dieses bekanntlich abschließend behandelt; (vgl. EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 Art. 13 Ausnahmen und Beschränkungen). Eine Weiterverarbeitung ist dabei stets jede über eine reine Archivierung hinausgehende Nutzung. Der EuGH hat in seinen Datenschutz Urteilen nochmals eindeutig klargestellt, dass der Kläger ein Widerspruchsrecht hat. Setzt sich der/die Beamte/Beamtin oder Mitarbeiter/Mitarbeiterin einer staatlichen Stelle darüber hinweg, ist er/sie für alle Folgen haftbar, die dem Kläger aus dem Rechtsbruch des/der Beamten/Beamtin oder Mitarbeiters/Mitarbeiterin einer staatlichen Stelle entstehen. Gemäß § 3 Abs. (4) Nr. 3. Bundesdatenschutzgesetz BDSG findet, außer der Übermittlung, wie im Lieferkonzept zur Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an den Beklagten vom 15.12.2010, 15. RÄndStV, eine Veränderung mit inhaltlicher Umgestaltung der gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers nach § 3 Abs. (4) Nr. 2. BDSG statt. Es erfolgten neu angelegte Stammdaten des Klägers wie z. B. „Direktanmeldung“ und „Beginn einer Kontoführung“ etc. (siehe Anlage 15). Der Beklagte kann sich hier nicht auf eine reine Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers, nach dem BDSG, ohne Veränderung, Weiterverarbeitung und Speicherung, der personenbezogenen Daten des Klägers, berufen.

Der Beklagte hat sich somit rechtswidrig mit personenbezogenen Daten des Klägers versorgt, welche nach der bestehenden Datenschutzrichtlinie 95/46 /EG Art. 13, sowie nach Urteil des Europäischen Gerichtshof (Dritte Kammer) vom 01. Oktober 2015 in der Rechtssache C-201/14, nur mit vorheriger Unterrichtung des Klägers, hätte Weitergegeben und Weiterverarbeitet werden dürfen. Gemäß § 11 Abs. (1) RBStV, erfordert die Vorgehensweise des Beklagten, die uneingeschränkte Einhaltung dieser übergeordneten europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46 /EG Art. 13 für Weitergabe und Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten des Klägers entsprechend.

Dass sich Beamte und Mitarbeiter staatlicher Stellen nach EU-Recht strafbar machen, wenn sie nicht gemäß EU-Verordnung (EG) 45/2001 in Bezug auf die Weitergabe und Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers handeln und die Weitergabe und Weiterverarbeitung der Daten des Klägers an den Beklagten nicht verhindern, solange keine Einwilligung der Weitergabe und Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers vorliegt, entspricht der begangenen Rechtswidrigkeit. (…)

Im Urteil der abgewiesenen Klage des VG wurde in der Begründung mit „keinem Wort“ auf dies eingegangen.
Die nächste Instanz kann sich die fiktive Person nicht leisten, da auch mit Beschwerde der Prozesskostenhilfe Antrag abgelehnt wurde vom Oberverwaltungsgericht mit der Begründung, „keine Aussicht auf Erfolg" der Klage. +++
 :o ::)
PS.
Link zum Urteil OVG Ablehnung PKH-Antrag: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5451


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2017, 18:27 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.376
@marga

Ja, ich weiß, es ist schwer, sehr schwer, schwerer als alles, was die Menschheit je getan hat.

Ist es auch Dir entgangen, daß es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat, siehe dazugehöriges Thema im Forum, wonach die Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof den Entzug des gesetzlichen Richters bedeutet, da der Europäische Gerichtshof in Bezug auf europäisches Recht, das nur er auslegen darf, alleinige gesetzlicher Richter ist?

Wenn in einer Klage europäisches Recht vorgebracht wird, macht das sich damit befassende Gericht, sofern es keine Vorlage an den EuGH durchführt, des Verfassungsbruches schuldig.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Wenn in einer Klage europäisches Recht vorgebracht wird, macht das sich damit befassende Gericht, sofern es keine Vorlage an den EuGH durchführt, des Verfassungsbruches schuldig.

Ja genau, „Verfassungsbruch“ der urteilenden Kammer. Aber was nützt das dem Kläger, das er dies nicht mehr weiter verfolgen kann, weil der fiktiven Person die Mittel fehlen, um den „teuren Instanzenweg“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD zu bestreiten?
Alles Gut und Schön für den Betrachter. Der betroffene Grundrechtsträger ist aber nicht mehr in der Lage, diesen von dir besagten „Verfassungsbruch“ durch zu Klagen. +++
 :'( :'(
PS. Und damit verabschieden sich 99% der Kläger aus der von den LRAn gezwungenen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
 


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Ja genau, „Verfassungsbruch“ der urteilenden Kammer. Aber was nützt das dem Kläger, das er dies nicht mehr weiter verfolgen kann, weil der fiktiven Person die Mittel fehlen, um den „teuren Instanzenweg“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD zu bestreiten?
Wer verbietet dem Kläger, die Nichteinhaltung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Kenntnisnahme an das Bundesverfassungsgericht durchzureichen?


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Wer verbietet dem Kläger, die Nichteinhaltung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Kenntnisnahme an das Bundesverfassungsgericht durchzureichen?

Nach der Urteilsverkündung und nicht in Anspruchnahme der Berufung wegen des erforderlichen RA, existiert kein Kläger mehr. Was sollte eine fiktive Person als Begründung für eine sog. „Durchreichung“ an das BVerfG angeben? Das Klageverfahren ist abgeschlossen.
Der fiktive erforderliche RA sieht in diesem Vorhaben die fiktive Person als „Querulant“ an und erteilt die Aussage, keine Aussicht auf Erfolg der Klage. Nur das VG kann die Normenkontrollklage selbst beantragen, nicht der Kläger (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG und  §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG). +++
 ::) :-\
Links:
https://dejure.org/gesetze/GG/100.html
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/13.html
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/80.html


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Hallo Mitstreiter,

um noch kurz auf die Frage der vom HeidDeF erdachten fiktiven Person A zu antworten.
Zitat
Person A fragt sich jetzt, wie es weiter gehen soll? Welche Kosten kommen auf Person A zu, wenn er vor dem Oberverwaltungsgericht klagt? Person A ist Rechtsschutz versichert und fragt sich ob er sich dafür einen Anwalt nehmen darf bzw die Kosten gedeckt werden?

1. Für die nächste Instanz am Oberverwaltungsgericht besteht Anwaltszwang.
2. Wenn Person A rechtsschutzversichert ist, dann soll die Versicherung für den Rechtsschutz zahlen.

Also wäre die nächste sinnvolle Handlung die Rechtsschutzversicherung einzuschalten, diese wird dann schon mitteilen in wie weit die Kosten übernommen werden. (Hier hilt mitunter etwas Hartnäckigkeit, wenn sich die Versicherung verweigert.)
Übrigens sollte die Versicherung auch die Kosten für die erste Instanz übernehmen, sofern in den Versicherungsbedingungen nichts abweichendes vereinbart!

Im Übrigen sollte Person A darüber nachdenken dieses offensichtliche Versagen von rechtlichem Gehör (um nicht zu sagen Rechtsbeugung) an seine Landesregierung als Beschwerde heranzutragen.

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der keine Rechtschutzversicherung hat und die Anwaltskosten von den gesparten Rundfunkzwangsbeiträgen bestreitet.


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Hallo Gemeinde

Leider übernimmt die Rechtsschutzversicherung von Person A nicht die Anwaltskosten vor dem Oberverwaltungsgericht.

Bisher hat sich auch kein Anwalt bereit erklärt Person A zu vertreten - alle haben dankend abgelehnt.

Person A ist verzweifelt   :-\ - Hat jemand einen Rat für ihn?

Danke und Gruß

HeiDeF


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