Wurde europäisches Recht in diese Klage klar und deutlich eingebunden?
Ein kurzer Exkurs, passt zwar nicht zum Rechtsschutz für Eilverfahren, durchaus aber lesenswert, dass das VG auf solche nach EU-Recht eingebundene Wortlaute nicht reagiert. In der Klage einer fiktiven Person wurde folgender Text mit Europäischem Recht eingebunden:
(…) Behörden bzw. staatliche Stellen dürfen ohne Einwilligung/Genehmigung des Klägers keine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Weiterverarbeitung herausgeben; der EuGH hat dieses bekanntlich abschließend behandelt; (vgl.
EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 Art. 13 Ausnahmen und Beschränkungen). Eine Weiterverarbeitung ist dabei stets jede über eine reine Archivierung hinausgehende Nutzung. Der EuGH hat in seinen Datenschutz Urteilen nochmals eindeutig klargestellt, dass der Kläger ein Widerspruchsrecht hat. Setzt sich der/die Beamte/Beamtin oder Mitarbeiter/Mitarbeiterin einer staatlichen Stelle darüber hinweg, ist er/sie für alle Folgen haftbar, die dem Kläger aus dem Rechtsbruch des/der Beamten/Beamtin oder Mitarbeiters/Mitarbeiterin einer staatlichen Stelle entstehen. Gemäß § 3 Abs. (4) Nr. 3. Bundesdatenschutzgesetz BDSG findet, außer der Übermittlung, wie im Lieferkonzept zur Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an den Beklagten vom 15.12.2010, 15. RÄndStV, eine Veränderung mit inhaltlicher Umgestaltung der gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers nach § 3 Abs. (4) Nr. 2. BDSG statt. Es erfolgten neu angelegte Stammdaten des Klägers wie z. B. „Direktanmeldung“ und „Beginn einer Kontoführung“ etc. (siehe Anlage 15). Der Beklagte kann sich hier nicht auf eine reine Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers, nach dem BDSG, ohne Veränderung, Weiterverarbeitung und Speicherung, der personenbezogenen Daten des Klägers, berufen.
Der Beklagte hat sich somit rechtswidrig mit personenbezogenen Daten des Klägers versorgt, welche nach der bestehenden
Datenschutzrichtlinie 95/46 /EG Art. 13, sowie nach Urteil des Europäischen Gerichtshof (Dritte Kammer) vom 01. Oktober 2015 in der
Rechtssache C-201/14,
nur mit vorheriger Unterrichtung des Klägers, hätte Weitergegeben und Weiterverarbeitet werden dürfen. Gemäß § 11 Abs. (1) RBStV, erfordert die Vorgehensweise des Beklagten, die uneingeschränkte Einhaltung dieser übergeordneten europäischen
Datenschutzrichtlinie 95/46 /EG Art. 13 für Weitergabe und Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten des Klägers entsprechend.
Dass sich Beamte und Mitarbeiter staatlicher Stellen nach EU-Recht strafbar machen, wenn sie nicht gemäß
EU-Verordnung (EG) 45/2001 in Bezug auf die Weitergabe und Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers handeln und die Weitergabe und Weiterverarbeitung der Daten des Klägers an den Beklagten nicht verhindern, solange keine Einwilligung der Weitergabe und Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers vorliegt, entspricht der begangenen Rechtswidrigkeit. (…)
Im Urteil der abgewiesenen Klage des VG wurde in der Begründung mit „
keinem Wort“ auf dies eingegangen.
Die nächste Instanz kann sich die fiktive Person nicht leisten, da auch mit Beschwerde der Prozesskostenhilfe Antrag abgelehnt wurde vom Oberverwaltungsgericht mit der Begründung, „keine Aussicht auf Erfolg" der Klage. +++
PS.
Link zum Urteil OVG Ablehnung PKH-Antrag:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5451
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)