"Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen..."
Im ersten Satz wird meiner Meinung nach der Sachverhalt verdreht: es geht uns ja nicht darum, dass wir durch die Beitragspflicht vom örR abgehalten werden, sondern sie zwingt uns zum Nutzen des örR.
Da jeder Mensch ein homo oeconoicus ist, der rational und wirtschaftlich handelt, stellt der erste Satz nach meiner Meinung eine Nötigung derart dar, das ich aufgrund des Zwanges den Rundfunkbeitrag zu bezahlen genötigt werde mir ein Rundfunkempfangsgerät zu kaufen und den örR auch zu nutzen zu konsumieren.
Denn es mach unter rational und wirtschaftlichem Handeln keinen Sinn für etwas Geld auszugeben, was ich nicht haben bzw. nutzen will.
§ 240 Nötigung
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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.