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Umfrage

Eine Rechtsbeugung mit Unterwanderung der demokratischen freien finanziellen Willensentscheidung bezüglich der ö.-r. Medienoption darf es nicht geben. Ich habe oder werde eine Strafanzeige wegen der Rechtsbeugung für die folgende Region aufgeben:

Baden-Württemberg
10 (10.4%)
Bayern
18 (18.8%)
Berlin
9 (9.4%)
Brandenburg
4 (4.2%)
Bremen
0 (0%)
Hamburg
3 (3.1%)
Hessen
3 (3.1%)
Mecklenburg-Vorpommern
3 (3.1%)
Niedersachsen
13 (13.5%)
Nordrhein-Westfalen
19 (19.8%)
Rheinland-Pfalz
2 (2.1%)
Saarland
0 (0%)
Sachsen
5 (5.2%)
Sachsen-Anhalt
1 (1%)
Schleswig-Holstein
4 (4.2%)
Thüringen
2 (2.1%)

Stimmen insgesamt: 95

Autor Thema: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung  (Gelesen 109924 mal)

n
  • Beiträge: 390
Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#45: 05. November 2015, 19:17
Zitat
Zitat von: Viktor7 am Heute um 18:14

    So viel zu Pressefreiheit und der freien Berichterstattung!!!
Die Pressefreiheit unterliegt einer eigenen Gesetzmäßigkeit, der Illusion!  :-X
Ohmanoman

Du unterliegst einer Illusion, die sog. "PRESSE" das sind private Unternehmen, die können schreiben was sie wollen.
Solange es nicht strafrechtlich von Belang ist natürlich.



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  • Status: Klage am VG
Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#46: 06. November 2015, 09:55
So viel zu Pressefreiheit und der freien Berichterstattung!!!

"Pressefreiheit ist die Freiheit von zweihundert reichen Leuten, ihre Meinung zu verbreiten." - Paul Sethe SPIEGEL, 5. Mai 1965



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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#47: 06. November 2015, 10:11
Zitat
Zitat von: Viktor7 am Heute um 18:14

    So viel zu Pressefreiheit und der freien Berichterstattung!!!
Die Pressefreiheit unterliegt einer eigenen Gesetzmäßigkeit, der Illusion!  :-X
Ohmanoman

Du unterliegst einer Illusion, die sog. "PRESSE" das sind private Unternehmen, die können schreiben was sie wollen.
Solange es nicht strafrechtlich von Belang ist natürlich.



Du hast recht, sie können auch nicht schreiben was sie wollen/sollen!  ;)

Ohmanoman


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

V
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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#48: 06. November 2015, 11:14
Bitte wieder zurück zum Thema kommen.

Dieses lautet:

STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#49: 06. November 2015, 11:25
Kommen wir nun aber zu dem rohen Diamanten aus dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts, der die Argumente der Strafanzeige verstärkt.

Zitat
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.


Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

Die Fiktion besteht auch in der aufgedrängten Möglichkeiten der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Option, worauf die wiederkehrenden Zwangszahlungen gestützt sein sollen. Die Fiktion mündet in einer Nötigung der Nichtnutzer dieser Programme.

Der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer wollen nichts mit der wiederkehrenden Belästigung durch die finanziell aufgedrängte überflüssige Zusatz-Option zu tun haben. Sie wollen und brauchen im Multimediazeitalter diese überflüssige staatsnahe ö.-r. Medienoption nicht. Es gibt einen Überfluss an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten.

Der besondere Vorteil ist durch die finanzielle Belästigung mit der überflüssigen ö.-r. Zusatz-Option für die Nichtnutzer eine fingierte Fiktion, um Geld von Unbeteiligten abzupressen.

Weil kein besonderer Vorteil mehr durch die Belastung der Allgemeinheit (inkl. der Nichtnutzer) vorhanden ist, hat sich der Vorteil in Luft aufgelöst. Wenn die Rundfunkabgabe ein Beitrag wäre, wo ist dann die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit, die im Zuge der sachgerechten Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) ermittelt wurde?

Der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, darf sich nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.

Damit und mit der fingierten Fiktion des besonderen Vorteils, um Geld von Unbeteiligten für Überflüssiges abzupressen, verstößt der „Rundfunkbeitrag“ gegen die Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist verfassungswidrig.


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#50: 08. November 2015, 12:30
Hier meine Antwort der Staatsanwaltschaft Memmingen.


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#51: 08. November 2015, 14:18
Naja, die verfolgbare Straftat ist kriminalistisch ja auch nicht zu verfolgen 8)


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#52: 08. November 2015, 14:40
Was für eine Vetterleswirtschaft.... >:(


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#53: 08. November 2015, 14:49
Hier meine Antwort der Staatsanwaltschaft Memmingen.

Das hatte ich in etwa erwartet. Ich würde sogar noch weiter gehen. Hättest Du im Anhang eine persönlich beleidigende Anfeindung an den Staatsanwalt eingefügt, wäre es folgenlos geblieben, da es nicht gelesen wurde.

Ich kenne eine Diplomarbeit in der wurde mittendrin eine Comic-Seite eingebunden. Hat keiner bemerkt. In meiner war eine weiße Seite eingebunden. Ein Kollege hatte es gemerkt, sonst niemand. Kann man daraus etwas lernen?


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*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#54: 08. November 2015, 15:00
War mir klar das dies ein vor gefertigter Text ist.
Steht nur noch die Frage im Raum: Macht eine Beschwerde Sinn?


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#55: 08. November 2015, 15:24
Steht nur noch die Frage im Raum: Macht eine Beschwerde Sinn?

Ein klares Ja, auch wenn es nicht den gewünschten juristischen Erfolg bringen wird. Es wird sich hier auf "kriminalistische Erfahrungen die es möglich erscheinen lassen" gestützt. Ich glaube kaum das Kriminalistik in juristischen Fällen von Rechtsbeugung das geeignete Mittel ist. Vielmehr sehe ich die Staatsanwaltschaften in der Pflicht, da es eindeutig in deren Kompetenzbereich fällt. Oder sind Kriminalisten inzwischen zuständig für die Klärung in Rechtsangelegenheiten?

Es sieht mir ganz danach aus, als ob ein Staatsanwalt sich seines Richterposten sicher sein und nur nicht durch falsche Verdächtigungen auffallen möchte. Die Kürze der Begründung lässt das vermuten.

Ganz egal was dabei herauskommt, die gesammelten Antworten von Richtern und Staatsanwälten zum Thema Rechtsbeugung/ÖRR sind nichts anderes als die Beweisaufnahme des Volkes.

Ich würde es machen.


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#56: 08. November 2015, 17:42
Zitat:

...zum Thema Rechtsbeugung/ÖRR sind nichts anderes als die Beweisaufnahme des Volkes.
Ich würde es machen.

Ich sehe das genauso. Meine Strafanzeige ist erfolgt, das ist zunächst für mich wichtig. Dass z. Zt. alles zurechtgerückt und verniedlicht wird in einer Ignoranz, die ihresgleichen sucht, ändert nichts an der Tatsache, das etwas oberfaul ist im Staate >:D.


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#57: 08. November 2015, 20:28
War mir klar das dies ein vor gefertigter Text ist.
Steht nur noch die Frage im Raum: Macht eine Beschwerde Sinn?


Hallo Hopalaibins,

Du weißt es sicherlich bereits aus den Regeln des Forums, dass wir keine Rechtsberatung machen dürfen.

Ich kann dir nur sagen, was ich tun werde, wenn so eine Ausrede bei mir reingeflattert kommt. Ich gehe dann die nächste Stufe nach oben weiter. Wenn nur die Presse sich dem Thema annimmt, haben wir bereits etwas gewonnen. Die Öffentlichkeit weiß von dem Justizskandal bis heute noch nichts und muss über die Rechtsbeugung von uns aufgeklärt werden.

Herzliche Grüße
Viktor


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#58: 09. November 2015, 16:41
Hier meine Antwort von der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg  :-[


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Re: STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
#59: 09. November 2015, 17:10
Hallo Ihr unglaublichen Kämpfer,

was meint Ihr zu der folgenden Beschwerde auf Grund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft X?
 
Die Staatsanwaltschaft X sieht angeblich keine Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung. Genaue Gründe werden nicht genannt. Es gibt auch keinen Bezug zu irgendeinem der Argumente der Strafanzeige. Die Beschwerde kann an die Generalstaatsanwältin in XXX gerichtet werden, heißt es in der Antwort der Staatsanwaltschaft X.


Zitat
An die Generalstaatsanwältin in XXX
Str.
PLZ Stadt



Strafanzeige wegen Rechtsbeugung - Beschwerde wegen Nichtverfolgung von Straftaten und der Verschleppung von Ermittlungen,
Az. der Staatsanwaltschaft X




Sehr geehrte Frau Generalstaatsanwältin,

hiermit lege ich Beschwerde gegen die Entscheidung des Staatsanwalts Y von der Staatsanwaltschaft X vom tt.mm.jjjj ein.

Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat liegen vor und sind offensichtlich. Das Nicht-Einschreiten trägt zur Verschleppung der Ermittlungen bei.

Der elementare Verstoß und Rechtsbeugung basiert auf der Verletzung der Rechtsnormen durch bewirkte unzulässige Besser- bzw. Schlechterstellung der an dem jeweiligen Verfahren beteiligten Personen durch einen oder mehrere Richter. Die Rechtsbeugung stellt einen echten Straftatbestand dar.

Sollten Sie über das bereits zitierte Urteil des VerfGH RP (Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12) in der Strafanzeige noch andere konkrete Fälle der Rechtsbeugung benötigen, so sind die Klagen mit der Beteiligung des Rechtsbeistands Herrn Bölck geeignete Fälle, um gegen die Rechtsbeugung vorzugehen.

Anbei ein weiterer Anhaltspunkt für Rechtsbeugung im Rahmen der Rundfunkbeitragsurteile:

Zitat
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.

Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

Die Fiktion besteht auch in der aufgedrängten Möglichkeiten der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Option, worauf die wiederkehrenden Zwangszahlungen gestützt sein sollen. Die Fiktion mündet in einer Nötigung der Nichtnutzer dieser Programme.

Der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer wollen nichts mit der wiederkehrenden Belästigung durch die finanziell aufgedrängte überflüssige Zusatz-Option zu tun haben. Sie wollen und brauchen im Multimediazeitalter diese überflüssige staatsnahe ö.-r. Medienoption nicht. Es gibt einen Überfluss an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten.

Der besondere Vorteil ist durch die finanzielle Belästigung mit der überflüssigen ö.-r. Zusatz-Option für die Nichtnutzer eine fingierte Fiktion, um Geld von Unbeteiligten abzupressen.

Weil kein besonderer Vorteil mehr durch die Belastung der Allgemeinheit (inkl. der Nichtnutzer) vorhanden ist, hat sich der Vorteil in Luft aufgelöst. Wenn die Rundfunkabgabe ein Beitrag wäre, wo ist dann die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit, die im Zuge der sachgerechten Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) ermittelt wurde?

Der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, darf sich nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.

Damit und mit der fingierten Fiktion des besonderen Vorteils, um Geld von Unbeteiligten für Überflüssiges abzupressen, verstößt der „Rundfunkbeitrag“ gegen die Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist verfassungswidrig.

Bitte um Aufnahme der Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung.


Mit freundlichen Grüßen
xxx


Anlagen:
- Ursprüngliche Strafanzeige wegen Rechtsbeugung
- Antwort der Staatsanwaltschaft X


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