Es wurden hier die Begriffe "Innengesellschaft" und "Außengesellschaft" genannt; erstere tritt dem Bürger gegenüber überhaupt nicht in Erscheinung, im Idealfall weiß der Bürger überhaupt nicht, daß es diese gibt.
Richtig. Ein Beispiel für eine reine Innengesellschaft ist die im Handelsgesetzbuch geregelte stille Gesellschaft.
Der Beitragsservice, also jene als "Beitragsservice" bezeichnete Gemeinschaftseinrichtung, kann keine Innengesellschaft sein, da sie ja mit dem Bürger direkt interagiert?
Das sehe ich genauso.
Wie man allen hier eingestellten Dokumenten ja entnehmen kann, hat diese Gemeinschaftseinrichtung nicht nur einen eigenen Geschäftsführer, nicht nur eine eigene Steuer-ID, sondern auch offenbar eigene Kontoverbindungen, die sie dem Bürger für seine Zahlung anbietet?
Richtig. All dies sind meiner Ansicht nach Aspekte, an denen man erkennen kann, dass es sich bei dem Beitragsservice nicht um eine reine Innengesellschaft handeln kann. Der Beitragsservice tritt im Rechtsverkehr gegenüber Dritten unter eigenem Namen in Erscheinung. Damit ist er meiner Ansicht nach aus gesellschaftsrechtlicher bzw. verbandsrechtlicher Perspektive nicht lediglich eine reine Innengesellschaft, sondern eine Außengesellschaft in dem Umfang, in dem er in rechtsgeschäftliche Beziehungen zu Dritten tritt.
Wäre diese Gemeinschaftseinrichtung tatsächlich eine Innengesellschaft, so würde doch auf den von ihnen versendeten, für die Bürger bestimmten Dokumenten bspw. alleine die Daten der tatsächlich für den Bürger zuständigen LRA stehen?
Das sehe ich ganz genauso.
In dem Maße also, wie diese Gemeinschaftseinrichtung verselbständigt mit dem Bürger interagiert, tritt sie als Außengesellschaft auf,
Richtig. Aus gesellschafts- bzw. verbandsrechtlicher Perspektive tritt sie dann als Außengesellschaft auf.
was sie aber auf Grund ihrer Nicht-Rechtsfähigkeit ja nicht darf?
Doch, denn nicht rechtsfähig ist sie nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis ist sie (meiner Ansicht nach) rechtsfähig, denn die Rechtsordnung kann es nicht hinnehmen, dass ein Dritter Rechtsgeschäfte mit Rechtsunfähigen durchführt.
Parallel zur vom BGH festgestellten Nicht-Rechtsfähigkeit der Gemeinschaftseinrichtung "ARD" kann auch diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice", da nicht-rechtsfähig, weder klagen noch verklagt werden, sind also, wie an aqnderen Stellen im Forum bereits herausgearbeitet worden ist, nicht parteifähig.
Das ist eine spannende Frage. Man kann sich nämlich mit durchaus guten Argumenten auf den Standpunkt stellen, der Beitragsservice sei ein Beliehener, dem kraft Gesetzes hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten, nämlich konkret die Verwaltung des Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, übertragen werden. Durch die Beleihung kraft Gesetzes ist der Beitragsservice dann ein eigenständiger Verwaltungsträger, der (meiner Ansicht) verklagt werden könnte.
Wer aber weder klagen noch verklagt werden kann, (nicht parteifähig ist), ist letztens auch nicht befugt, wo auch immer, um Amtshilfe zu ersuchen,
Puh! Ob man diese Schlussfolgerung ziehen kann, vermag ich nicht zu sagen. Parteifähigkeit und die Befugnis, um Amtshilfe zu ersuchen, sind zwei unterschiedliche Dinge. Letztlich liegt es an der Rechtsordnung festzulegen, wer parteifähig sein soll bzw. wer die Befugnis haben soll, um Amtshilfe zu ersuchen. Sofern man die Auffassung vertritt, der Beitragsservice handele nur als bloßer Verwaltungshelfer, so ist er nicht befugt, um Amtshilfe zu ersuchen.
Insofern ist natürlich auch jedwede Form des Innehabens bzw. Ausübenwollens hoheitlicher Rechte zwingend an die eigene Rechts- bzw. Parteifähigkeit gebunden.
Das sehe ich nicht so. Das eine schließt das andere meiner Ansicht nach nicht aus.
Zwar wird Rundfunk auf Länderebene strukturiert, gleichwohl ist diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kein Konstrukt der Länder, des Bundes ohnehin nicht, sondern durch die LRA selber geschaffen worden. Zumindest in Bezug auf diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kann nichts anderes gelten, wird diese doch in den von den Ländern zur Strukturierung des Rundfunks vereinbarten Staatsverträgen nicht namentlich benannt.
Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice ein Beliehener, weil ihm kraft Gesetzes hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten übertragen werden. Als Beliehener ist er ein eigenständiger Verwaltungsträger und somit eine Behörde, weil eine Behörde jede Stelle ist, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Daher lautet für mich eine der großen Fragen: Hätte das Recht des Beitragsservice, also seine Gründung, seine Organisation, sein Rechtsverhältnis zu den einzelnen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts und sein Rechtsverhältnis zu den Beitragspflichtigen nicht in den Rundfunkstaatsverträgen geregelt werden müssen? Denn es ist schon richtig: Der Beitragsservice ist keine Landesbehörde. Der Beitragsservice ist auch keine Bundesbehörde. Weder in den Landesgesetzen noch in den Bundesgesetzen ist sein organisatorischer Aufbau geregelt, sondern in einer "Verwaltungsvereinbarung", die niemandem öffentlich zugänglich ist. Die "Verwaltungsvereinbarung" hat keinen Gesetzesrang, die Rundfunkstaatsverträge jedoch schon. Deshalb ist meine Vermutung, dass das Recht des Beitragsservice eigentlich in den Rundfunkstaatsverträgen hätte geregelt werden müssen.