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Autor Thema: Vertretungsberechtigung der LRA vor Gericht  (Gelesen 19724 mal)

K
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Vertretungsberechtigung der LRA vor Gericht
Autor: 04. Oktober 2015, 13:17
Hallo zusammen,

in den Satzungen der LRA's steht sinngemäss:
Der Intendant oder die Intendantin vertritt die LRA gerichtlich und außergerichtlich.
Der Intendant oder die Intendantin ist berechtigt, Mitarbeiter der LRA schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt ... zu vertreten.


Beispiel MDR:
Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Mitteldeutschen Rundfunk gerichtlich und außergerichtlich.
Der Intendant oder die Intendantin kann Mitarbeiter des MDR schriftlich bevollmächtigen, die Anstalt im Rahmen ihres Aufgabengebietes zu vertreten.

Beispiel Südwestrundfunk:
Der Südwestrundfunk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Intendantin oder den Intendanten vertreten.
Die Intendantin oder der Intendant ist berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Südwestrundfunks schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt in einem bestimmten Aufgabenkreis rechtsgeschäftlich zu vertreten.

siehe Beipiel MDR:



Wie kann es dann so etwas geben UND: ist da nicht schon von Anfang an etwas zu bemängeln bzw. abzuweisen?



Meinungen?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

w
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Das genau wird auch von Person X bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung in einer Vollstreckungssache kritisiert. Im RBStV steht ja was von der Einrichtung dieser ominösen dritten Stelle und dass die LRAs das Nähere in ihren Satzungen zu regeln haben. In den Satzungen taucht das jedoch nie auf, sondern nur das, was du über die Vertretungsbefugnisse gefunden hast. Manche Gerichte meinen aber, der BS sei Teil der Anstalten, was im Widerspruch zur Existenz dieser "Dritten" stehen würde. Person X glaubt, hier gibt es keine Klarheit - bei niemandem.

In der Gerichtsakte von Person X wird z.B. ursprünglich durch den GV vom MDR, c/o BS geschrieben. Das AG schreibt dann im Beschluss vom Bevollmächtigten BS. Die Akte jedoch gibt diese Bevollmächtigung nicht her. Keine zu finden. Person X vermutet also, dass man mal wieder die Bevollmächtigung per Gesetz annimmt. Auf die Erklärung ist Person X gespannt. In anderen Beiträgen gibt's dazu auch schon Diskussionen

Hier zur Kenntnis der Absatz in der Beschwerde der Person X, wobei es um diese Vertretung/Bevollmächtigung geht.

Zitat
Ich bestreite die im Beschluss angegebene Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Im bisherigen Schriftverkehr taucht dieser Beitragsservice in Form des c/o auf. Dabei handelt es sich um eine Zustellanweisung, aus der sich eine Bevollmächtigung nicht herleitet. Ich begründe nachstehend, weshalb die Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine unwahre Behauptung durch das AG Leipzig darstellt:
Im RBStV ist sinngemäß die Rede von einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft als Stelle, durch welche die Rundfunkanstalten Aufgaben ganz oder teilweise wahrnehmen. Die Anstalten sind ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs usw. auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch Satzung zu regeln. Wer diese/r Dritte ist, bleibt offen. In seiner Satzung hatte der MDR die durch den RBStV eröffnete Möglichkeit, das Nähere zu regeln, tat dies jedoch nicht. Es findet sich in keiner Satzung des MDR eine nähere Regelung, sondern lediglich der Wortlaut des RBStV, ohne eine/n Dritte/n konkret zu benennen. Insofern durch eine Verwaltungsvereinbarung, deren Inhalt aufgrund Nichtveröffentlichung nur Spekulation ist, diese gemeinsame Stelle geregelt sein sollte, führt diese jedoch nicht zu einer Bevollmächtigung kraft Gesetzes. Der RBStV sagt, dass die Rundfunkanstalten das Nähere durch Satzung zu regeln haben. Eine andere Option, wie z.B. eine Verwaltungsvereinbarung, ist nicht vorgesehen und kann nicht hinein interpretiert werden. Der RBStV scheidet als Grundlage einer Bevollmächtigung aus.
Manche Gerichte (z.B. VG Berlin und VG Gießen) vertreten die Ansicht, wonach es sich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt handle, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt ausgelagert wurde. Falls sich das Gericht dieser Ansicht anschließen mag, so ist diese unzutreffend, weil es sich eben nicht um eine innerbehördliche Organisationseinheit einer oder mehrerer Rundfunkanstalten handelt, was allein schon aus unterschiedlichen Steuernummern, der Existenz eines eigenen, unabhängigen Geschäftsführers und nicht zuletzt aus einem Beschluss des Rundfunkrates ersichtlich ist.
Zitat Rundfunkratssitzung vom 30.06.2014, Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen: Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen. Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind. Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung „Beitragsservice“.
Eigene Anmerkung: Das VG Berlin verweist bei seiner unglücklichen Erkenntnis im Beschluss vom 22.05.2013 auf den Hahn/Vesting, dessen gerichtsbekannte Ausführungen von zahlreichen Juristen, vor allem öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, verfasst wurden. Weitere Bearbeiter kommen bekanntermaßen aus den Reihen der Landesmedienanstalten und dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Konkret bezieht sich das VG Berlin auf die Ausarbeitungen von Kira Tucholke und Armin Herb. Frau Tucholke war zum Zeitpunkt der Publikation Mitarbeiterin der Abteilung Personal und Recht des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Herr Herb Angestellter beim SWR. Dass beide die Sicht der Rundfunkanstalten darstellen, wundert nicht. Ohne weitere Begründung wird behauptet, der Beitragsservice sei Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, was der Rundfunkrat selbst jedoch nicht so sieht.
Der Beitragsservice als Teil der Landesrundfunkanstalt würde allerdings auch dem RBStV entgegenstehen. Dieser benennt eine Verwaltungsgemeinschaft als Stelle, durch welche entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und nicht eine innerbehördliche Abteilung bzw. einen Teil einer Anstalt. Zudem bedürfte es dann keiner gesonderten, durch RBStV oder Satzung festzulegenden Aufgabenübertragung an Dritte.
Sollte das Gericht dennoch der Ansicht sein, der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sei ein Teil des MDR, ergäbe die Angabe einer Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ebenso wenig Sinn. Abgesehen davon, dass eine nicht rechtsfähige Einrichtung nicht gerichtsbevollmächtigt sein kann, kann in solchem Fall eine Bevollmächtigung nur nach Artikel 24 Satzung MDR greifen, wonach als Bevollmächtigte/r der/die konkrete Mitarbeiter/in des MDR benannt sein muss - immer vorausgesetzt, es liegt eine schriftliche Vollmacht durch die Intendantin, wie in der Satzung bestimmt, vor.
Ob nun Teil der Rundfunkanstalt oder nicht, eine im Beschluss behauptete Bevollmächtigung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice liegt nicht vor. Selbst der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (als offensichtlicher Verfasser des Vollstreckungsersuchens) sagt über sich nichts dergleichen. Ich beanstande, dass das AG Leipzig diese unrichtige Behauptung, die zuvor nirgendwo auftaucht, im Gerichtsbeschluss aufstellt.


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Meinungen?

Meiner Ansicht nach ist dies nicht zu beanstanden.

Nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Landesrundfunkanstalten sind als Anstalten des öffentlichen Rechts juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Beitragsservice ist ein zur Erfüllung der Aufgaben der Landesrundfunkanstalten gebildeter Zusammenschluss. Nach Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, § 67, Rn. 12, sind "die von Behörden und juristischen Personen des Öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse insbesondere die Zweckverbände (und ähnlich verselbstständigte Einrichtungen) sowie die ausdrücklich in der Begründung genannten kommunalen Spitzenverbände, da insoweit eine Parallele zur Konzernvertretung besteht." Der Beitragsservice ist meiner Ansicht nach ein Zweckverband. In diesem Zusammenhang gilt: Nicht durch Begriffe verwirren lassen! Die "Verwaltungsgemeinschaft" ist vorliegend nur eine Bezeichnung für (den juristischen Fachbegriff) "Zweckverband". Genauso wie beispielsweise ein "Tennisclub" oder ein "Golfclub" nur eine Bezeichnung für (den juristischen Fachbegriff) "Verein" ist.


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I
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Das genau wird auch von Person X bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung in einer Vollstreckungssache kritisiert. Im RBStV steht ja was von der Einrichtung dieser ominösen dritten Stelle und dass die LRAs das Nähere in ihren Satzungen zu regeln haben. In den Satzungen taucht das jedoch nie auf, sondern nur das, was du über die Vertretungsbefugnisse gefunden hast. Manche Gerichte meinen aber, der BS sei Teil der Anstalten, was im Widerspruch zur Existenz dieser "Dritten" stehen würde. Person X glaubt, hier gibt es keine Klarheit - bei niemandem.

Zitat
Die Anstalten sind ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs usw. auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch Satzung zu regeln. Wer diese/r Dritte ist, bleibt offen. In seiner Satzung hatte der MDR die durch den RBStV eröffnete Möglichkeit, das Nähere zu regeln, tat dies jedoch nicht. Es findet sich in keiner Satzung des MDR eine nähere Regelung, sondern lediglich der Wortlaut des RBStV, ohne eine/n Dritte/n konkret zu benennen.

In der MDR Satzung unter §16 steht:

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätig- keiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprü- fung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaß- nahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftra- gen.   

(2) Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten, Druck- dienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-, Datenträgervernichtungsunter- nehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen. Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte.   

(3) Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und technisch- organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern, verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu beachten.

Hattest du die Satzung gelesen?   


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Meiner Ansicht nach ist dies nicht zu beanstanden.
Doch; es bleibt die fehlende Rechtsfähigfkeit des BS.


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#InesgegenGEZ

Satzung gelesen. Da steht viel, nur nichts vom BS. Der RBStV sagt, dass die LRAs das Nähere in der Satzung zu regeln haben. Das von dir zitierte ist keine nähere Regelung. Es ist auch keine konkrete Bevollmächtigung. Die Satzung sagt nur, das kann das uns das sein. Vor Gericht ohne Vollmacht jemanden zu vertreten ist nicht so einfach. Ein Rechtsanwalt wirkt auch immer bevollmächtigt. Hat er keine in der Tasche, hat er nix zu sagen. Und der BS als Bevollmächtigter ohne Rechtsfähigkeit - das sieht irgendwie noch schlechter aus.

Aber, das wurde hier schon behandelt irgendwo. Person X wird berichten, was das LG zu seinem Einwand sagt.


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Der BS ist in keinem der für Bürger zugänglichen Dokumente namentlich mit seiner vollen Adresse benannt. Die Übertragung hoheitlicher Rechte oder Aufgaben auf Unbestimmte ist weder in Landes- noch in Bundesvorschriften vorgesehen.


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Meiner Ansicht nach, ist dies nicht zu beanstanden.

Nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(Meiner Ansicht nach),, nach Ansicht von Mr. X ist dies aber voll und ganz zu beanstanden.

Was ist der BS ?  -- ein rechtliches NICHTS.
Weder Behörde noch juristische Person. Ein Schreibservice, Service. Ein Service ist nichts weiter als ein Service. Wie Pizza-Service, die dürfen Mr. X mal ne Pizza vorbeibringen.

@Kurt
Der BS als solcher darf Niemanden rechtlich vertreten - wie soll das gehen?
Um rechtlich vertreten zu können, muss man parteifähig und prozessfähig sein und das ist der BS nun mal nicht.
Wer nicht parteifähig und nicht prozessfähig ist, kann gar nicht agieren und hat in dem Schreiben auch nicht aufzutauchen.
Der BS gehört dort nicht rein.


"  In der MDR Satzung unter §16 steht:

(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätig- keiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überprü- fung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaß- nahmen von Rundfunkbeiträgen einschließlich aller Nebenforderungen beauftra- gen.   ""

Dieser §16 ist rechtswidrig, da der BS nicht rechtsfähig ist und damit auch nicht beauftragen darf.
Das darf nur die LRA.
Da der §16 rechtswidrig ist, ist die Satzung rechtswidrig und nichtig.
Und wenn die Satzungen, die nahezu alle gleich sind, nichtig sind, dann taugt der Vertrag nichts, weil der sich auf die Satzungen beruft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2015, 19:05 von gerechte Lösung«

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Doch; es bleibt die fehlende Rechtsfähigfkeit des BS.

Das sehe ich nicht so, denn das eine schließt das andere nicht aus.

Man kann die Auffassung vertreten, dass der Zweckverband nicht rechtsfähig ist, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Meiner Ansicht nach gilt dies aus verbandsrechtlicher Sicht jedoch nur solange, wie der Zweckverband eine reine Innengesellschaft der Rundfunkanstalten ist und nicht am allgemeinen Geschäftsverkehr, d.h. im Außenverhältnis zu Dritten, teilnimmt. Diesen Standpunkt kann man durchaus vertreten, je nachdem, welche Tätigkeiten der Zweckverband für die Rundfunkanstalten wahrnimmt. Soweit wie der Zweckverband jedoch am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnimmt, ist er meiner Ansicht nach rechtsfähig, denn die am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmenden Dritten sind insofern schutzwürdig. In dieser Hinsicht gilt nichts anderes als das, was auch für die Außen-GbR gilt. Diese Überlegungen haben nichts mit dem Verwaltungsrecht zu tun. Es sind rein verbandsrechtliche bzw. gesellschaftsrechtliche Überlegungen.

Auch wenn man die Ansicht vertritt, der Beitragsservice sei nicht in der Lage, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, weil kein Gesetz ihm die Rechtsfähigkeit verleiht, so spricht nichts dagegen, wenn ihm die Rechtsordnung in bestimmten Bereichen ausdrücklich Rechte bzw. Pflichten einräumt. Und genau dies geschieht durch § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO. § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO räumt ihm das Vertretungsrecht ausdrücklich ein, auch wenn er ansonsten (entsprechende Auffassung vorausgesetzt) nicht rechtsfähig sein mag.


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wie der Zweckverband eine reine Innengesellschaft der Rundfunkanstalten ist

 Soweit wie der Zweckverband jedoch am allgemeinen Geschäftsverkehr teilnimmt, ist er meiner Ansicht nach rechtsfähig,


Auch wenn man die Ansicht vertritt, der Beitragsservice sei nicht in der Lage, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, weil kein Gesetz ihm die Rechtsfähigkeit verleiht, so spricht nichts dagegen, wenn ihm die Rechtsordnung in bestimmten Bereichen ausdrücklich Rechte bzw. Pflichten einräumt.

Und genau dies geschieht durch § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO. § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO räumt ihm das Vertretungsrecht ausdrücklich ein, auch wenn er ansonsten (entsprechende Auffassung vorausgesetzt) nicht rechtsfähig sein mag.

ja, reiner Innendienst

niemals rechtsfähig

" weil kein Gesetz ihm die Rechtsfähigkeit verleiht  " -- richtig
"  so spricht nichts dagegen, wenn ihm die Rechtsordnung in bestimmten Bereichen ausdrücklich Rechte bzw. Pflichten einräumt  "   FALSCH

wer nicht parteifähig ist, kann keine Partei ergreifen, hat also keinerlei Mitspracherecht.

"  nicht rechtsfähig sein mag. "  FALSCH  ,, nicht sein mag???, sondern nicht rechtsfähig ist und das steht im Impressum dieser Würstchenbude.
Kannst du nicht lesen? oder was ist mit dir?

Rundfunk ist Landesrecht.
Köln gehört nicht zum Bundesland des MR X. Was will also ein Verein aus Köln von Mr. X ???
Köln ist doch zu lesen im Schreiben von Kurt oder nicht?


Zitat wern:
"  Manche Gerichte meinen aber, der BS sei Teil der Anstalten, was im Widerspruch zur Existenz dieser "Dritten" stehen würde. Person X glaubt, hier gibt es keine Klarheit - bei niemandem.   "

Es ist in etwa so: Der BS zieht ein. ok.
Wenn jetzt eine bestimmte Person des BS für den rbb eine Handlung rechtlich vollziehen soll, was ja denkbar wäre,
dann aber darf diese Person nicht als BS mit vollen Datensatz auftreten.
Dann hat der volle Datensatz des rbb im Briefkopf zu stehen. Der BS darf nicht erscheinen, da nicht rechtsfähig.
So müsste es zumindest sein.
Wieso erkennen denn so viele Gerichtsvollzieher nicht, dass die LRA der Gläubiger ist? und schreiben den BS als Gläubiger in ihre Schreiben ?
Na, weil die Schreiben den Datensatz im Briefkopf vom BS haben.
Diese Person gehört gewissermaßen dann zur LRA, wenn im Briefkopf LRA steht.
Dritte sind alle Außenstehenden.
Es gibt zwei Parteien:  LRA  und  Bürger.


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s
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Meiner Ansicht nach ist dies nicht zu beanstanden.

.... Der Beitragsservice ist meiner Ansicht nach ein Zweckverband. ...

Hallo Knax,
ich denke den BS mit einem Zweckverband zu vergleichen geht eindeutig zu weit.
Bitte die gesetzlichen Normierung hierfür studieren, z.B. das KommZG.
Ein Zweckverband entsteht mit einer Zweckverbandssatzung.
Ein Zweckverband muss Rechtsfähig sein sonst kann er ja z.B. keine Verträge eingehen und er kann keine Dienstherrenfunktion innehaben. Er kann somit kein eigenes Personal anstellen.
Meines Erachtens hat der BS keine Rechtsform im juristischen Sinne. Er ist eine Schreibstube und kann NICHTS im eigenen aoder fremden Namen nach außen hin machen. Dafür brauch er einen anderen Briefkopf.
VG


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#InesgegenGEZ

Satzung gelesen. Da steht viel, nur nichts vom BS. Der RBStV sagt, dass die LRAs das Nähere in der Satzung zu regeln haben. Das von dir zitierte ist keine nähere Regelung. Es ist auch keine konkrete Bevollmächtigung. Die Satzung sagt nur, das kann das uns das sein. Vor Gericht ohne Vollmacht jemanden zu vertreten ist nicht so einfach. Ein Rechtsanwalt wirkt auch immer bevollmächtigt. Hat er keine in der Tasche, hat er nix zu sagen. Und der BS als Bevollmächtigter ohne Rechtsfähigkeit - das sieht irgendwie noch schlechter aus.

Aber, das wurde hier schon behandelt irgendwo. Person X wird berichten, was das LG zu seinem Einwand sagt.

Ich habe dir auf deine Äußerung:

Die Anstalten sind ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs usw. auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch Satzung zu regeln. Wer diese/r Dritte ist, bleibt offen. In seiner Satzung hatte der MDR die durch den RBStV eröffnete Möglichkeit, das Nähere zu regeln, tat dies jedoch nicht.

die Antwort gegeben. Es bleibt NICHT offen, wer die Dritten sind. Sondern in der Satzung wird darauf Bezug genommen. Der Hinweis war meinerseits nett gemeint, weil du dich mit deinen teilweise unrichtigen Äußerungen denen in die Karten spielst.


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@Knax

Es wurden hier die Begriffe "Innengesellschaft" und "Außengesellschaft" genannt; erstere tritt dem Bürger gegenüber überhaupt nicht in Erscheinung, im Idealfall weiß der Bürger überhaupt nicht, daß es diese gibt.

Der Beitragsservice, also jene als "Beitragsservice" bezeichnete Gemeinschaftseinrichtung, kann keine Innengesellschaft sein, da sie ja mit dem Bürger direkt interagiert? Wie man allen hier eingestellten Dokumenten ja entnehmen kann, hat diese Gemeinschaftseinrichtung nicht nur einen eigenen Geschäftsführer, nicht nur eine eigene Steuer-ID, sondern auch offenbar eigene Kontoverbindungen, die sie dem Bürger für seine Zahlung anbietet?

Wäre diese Gemeinschaftseinrichtung tatsächlich eine Innengesellschaft, so würde doch auf den von ihnen versendeten, für die Bürger bestimmten Dokumenten bspw. alleine die Daten der tatsächlich für den Bürger zuständigen LRA stehen?

In dem Maße also, wie diese Gemeinschaftseinrichtung verselbständigt mit dem Bürger interagiert, tritt sie als Außengesellschaft auf, was sie aber auf Grund ihrer Nicht-Rechtsfähigkeit ja nicht darf?

Parallel zur vom BGH festgestellten Nicht-Rechtsfähigkeit der Gemeinschaftseinrichtung "ARD" kann auch diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice", da nicht-rechtsfähig, weder klagen noch verklagt werden, sind also, wie an aqnderen Stellen im Forum bereits herausgearbeitet worden ist, nicht parteifähig. Wer aber weder klagen noch verklagt werden kann, (nicht parteifähig ist), ist letztens auch nicht befugt, wo auch immer, um Amtshilfe zu ersuchen, würde bereits dieses nicht nur Parteifähigkeit verlangen, sondern bei störrischem Verhalten der Bürger letztlich in den Gerichtsweg münden, den nicht-rechtsfähige Organisationsformen aber gar nicht beschreiten können. Insofern ist natürlich auch jedwede Form des Innehabens bzw. Ausübenwollens hoheitlicher Rechte zwingend an die eigene Rechts- bzw. Parteifähigkeit gebunden.

Solange wie Rundfunk als Ländersache gilt, ist es kein Bundesrecht; nur Bundesrecht aber ist, wie in einem anderen Thema bereist ausgeführt, in der Lage, Landesrecht des einen Landes mit dem Landesrecht des anderen zu verbinden. Das Recht des einen Landes hat im anderen keine Geltung.

Ist im großen Maßstab ja auch so;das Recht eines anderen EU-Mitgliedslandes ist hier gegenstandslos, wohingegen das Recht der ganzen Union, vergleichbar zum Bundesrecht, durchaus dort gültig ist, wo es für alle Recht setzend tätig ist.

Zwar wird Rundfunk auf Länderebene strukturiert, gleichwohl ist diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kein Konstrukt der Länder, des Bundes ohnehin nicht, sondern durch die LRA selber geschaffen worden. Zumindest in Bezug auf diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kann nichts anderes gelten, wird diese doch in den von den Ländern zur Strukturierung des Rundfunks vereinbarten Staatsverträgen nicht namentlich benannt.

Da die LRA diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" selbst geschaffen haben, kann letztlich auch nur jenes Recht des Landes gelten, wo diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" ihren Sitz hat; das Recht dieses Landes aber hat in anderen Ländern mangels entsprechender bundesrechtlicher Bestimmungen keine Gültigkeit.

Es wird auch bestritten, daß im Bereich "Rundfunk" auch nur irgend eine Art von Bundesrecht greifen kann, wo es nicht zuvor durch das Bundesrecht selber geregelt worden ist.

Da im Verwaltungsverfahrensgesetz der Bund sagt, daß Bundesrecht nicht gilt, wenn ein Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat, muß dieses für alle Verwaltungsbereiche gelten, also auch bspw. für die Verwaltungsgerichtsordnung, so Bundesrecht nicht was anderes bestimmt.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 766
Beispiel WDR

WDR hat eine Abteilung Namens Beitragsservice (nennen wir es WDR-Beitragsservice).
Quelle: WDR Geschäftsbericht Seite 142.

Eine Anfrage bei WDR: wer hat denn überhaupt welche Vollmachten von WDR (Intendant) bekommen?
Hat folgendes erbracht: die Mitarbeiter der WDR-Abteilung Beitragsservice haben je eine Vollmacht --> Bescheide zu erstellen.

Firma / gemeinsame Stelle ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice wurde in der Antwort nicht erwähnt, dass die irgendeine Vollmacht von WDR bekommen haben!!!

Außerdem, steht bei Auflistung der Dienstleistungen in dem Geschäftsbericht von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice keine Erwähnung der Dienstleistung "Vertretung vor Gericht oder so ähnlich".


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I
  • Beiträge: 434
Eine Anfrage bei WDR: wer hat denn überhaupt welche Vollmachten von WDR (Intendant) bekommen?
Hat folgendes erbracht: die Mitarbeiter der WDR-Abteilung Beitragsservice haben je eine Vollmacht --> Bescheide zu erstellen.

Die Antwort hast du bekommen?

Der BS vom WDR scheint ja eine interne Stelle zu sein. Für was braucht dieser dann eine Vollmacht, wenn der WDR beim Beitragseinzug in Form der Forderung per Bescheid hoheitlich handeln darf?


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