@Knax
Es wurden hier die Begriffe "Innengesellschaft" und "Außengesellschaft" genannt; erstere tritt dem Bürger gegenüber überhaupt nicht in Erscheinung, im Idealfall weiß der Bürger überhaupt nicht, daß es diese gibt.
Der Beitragsservice, also jene als "Beitragsservice" bezeichnete Gemeinschaftseinrichtung, kann keine Innengesellschaft sein, da sie ja mit dem Bürger direkt interagiert? Wie man allen hier eingestellten Dokumenten ja entnehmen kann, hat diese Gemeinschaftseinrichtung nicht nur einen eigenen Geschäftsführer, nicht nur eine eigene Steuer-ID, sondern auch offenbar eigene Kontoverbindungen, die sie dem Bürger für seine Zahlung anbietet?
Wäre diese Gemeinschaftseinrichtung tatsächlich eine Innengesellschaft, so würde doch auf den von ihnen versendeten, für die Bürger bestimmten Dokumenten bspw. alleine die Daten der tatsächlich für den Bürger zuständigen LRA stehen?
In dem Maße also, wie diese Gemeinschaftseinrichtung verselbständigt mit dem Bürger interagiert, tritt sie als Außengesellschaft auf, was sie aber auf Grund ihrer Nicht-Rechtsfähigkeit ja nicht darf?
Parallel zur vom BGH festgestellten Nicht-Rechtsfähigkeit der Gemeinschaftseinrichtung "ARD" kann auch diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice", da nicht-rechtsfähig, weder klagen noch verklagt werden, sind also, wie an aqnderen Stellen im Forum bereits herausgearbeitet worden ist, nicht parteifähig. Wer aber weder klagen noch verklagt werden kann, (nicht parteifähig ist), ist letztens auch nicht befugt, wo auch immer, um Amtshilfe zu ersuchen, würde bereits dieses nicht nur Parteifähigkeit verlangen, sondern bei störrischem Verhalten der Bürger letztlich in den Gerichtsweg münden, den nicht-rechtsfähige Organisationsformen aber gar nicht beschreiten können. Insofern ist natürlich auch jedwede Form des Innehabens bzw. Ausübenwollens hoheitlicher Rechte zwingend an die eigene Rechts- bzw. Parteifähigkeit gebunden.
Solange wie Rundfunk als Ländersache gilt, ist es kein Bundesrecht; nur Bundesrecht aber ist, wie in einem anderen Thema bereist ausgeführt, in der Lage, Landesrecht des einen Landes mit dem Landesrecht des anderen zu verbinden. Das Recht des einen Landes hat im anderen keine Geltung.
Ist im großen Maßstab ja auch so;das Recht eines anderen EU-Mitgliedslandes ist hier gegenstandslos, wohingegen das Recht der ganzen Union, vergleichbar zum Bundesrecht, durchaus dort gültig ist, wo es für alle Recht setzend tätig ist.
Zwar wird Rundfunk auf Länderebene strukturiert, gleichwohl ist diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kein Konstrukt der Länder, des Bundes ohnehin nicht, sondern durch die LRA selber geschaffen worden. Zumindest in Bezug auf diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kann nichts anderes gelten, wird diese doch in den von den Ländern zur Strukturierung des Rundfunks vereinbarten Staatsverträgen nicht namentlich benannt.
Da die LRA diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" selbst geschaffen haben, kann letztlich auch nur jenes Recht des Landes gelten, wo diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" ihren Sitz hat; das Recht dieses Landes aber hat in anderen Ländern mangels entsprechender bundesrechtlicher Bestimmungen keine Gültigkeit.
Es wird auch bestritten, daß im Bereich "Rundfunk" auch nur irgend eine Art von Bundesrecht greifen kann, wo es nicht zuvor durch das Bundesrecht selber geregelt worden ist.
Da im Verwaltungsverfahrensgesetz der Bund sagt, daß Bundesrecht nicht gilt, wenn ein Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat, muß dieses für alle Verwaltungsbereiche gelten, also auch bspw. für die Verwaltungsgerichtsordnung, so Bundesrecht nicht was anderes bestimmt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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