weil der BS nicht im Beitragseinzug hoheitlich handeln darf, sonder NUR die zuständige LRA.
Woraus wird das abgeleitet, welches Gesetz ermächtigt die LRA dazu hoheitlich zu handeln?
Aus Sicht einer Person X vgl.
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/Nein darf diese auch nicht, denn hoheitlich handeln darf nur eine staatliche Verwaltung, welche zu einem der drei Bereiche aus legislative exekutive oder judikative gehört.
Die LRA gehört zu keinem der drei Bereiche, sondern stellt eine eigenständige Organisationsform -es ist ja auch immer die Rede von einer vierten Gewalt- da, welche staatsunabhängig sein muss. Es somit auch praktisch ist, mal abgesehen von den vielen Politikern, welche Einfluss in diesen LRA haben.
Zudem beruft sich eine LRA auf das Grundgesetz Art. 5, dass steht so gesehen jeder juristischen Person zu, aber jedoch nicht dem Staat selbst. Der Staat, also die Behörden etc. sind dem Grundgesetz verpflichtet, alles was diese tun und machen muss im Einklang mit dem Grundgesetz erfolgen.
So gesehen begibt sich die LRA aber in Gleichstand mit dem Bürger, eine LRA hat als solche Organsisationsform deshalb nicht mehr Rechte als ein normaler Bürger.
Der Staatsvertrag hat in diesem Punkt einen Fehler, welcher dazu führt das dieser nichtig sein muss.
Es stellt einen Verfassungsbruch da, wenn eine nicht durch das Grundgesetz ermächtigte juristische Person Organisationsform hoheitliche Handlungen ausführen soll.