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Autor Thema: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.  (Gelesen 52635 mal)

a

anne-mariechen


Hier muss eine Abwägung stattfinden. Was wiegt mehr? Datenschutz oder fahrlässige Datenhaltung? Letztendlich läuft es in Sachen GEZ beim EMA so:
Ich: "Will mich ummelden. Aber ich will auch keine Datenweitergabe. Ich widerspreche ..."
MA: "Hier bitte das Formular ... Machen Sie Kreuze wo Sie nicht wünschen ...."
Ich: "Was ist mit GEZ?"
MA: "Das geht nicht. Die dürfen das."
Ich: "Ich will es aber nicht. Hier sind Gesetzestexte EU ... und Urteile EuGH ..."
MA: "OK, da muss ich erst nachfragen. Ich trage Ihre Daten ein, schicke noch nichts raus und frage meinen Chef..."

Was passiert wirklich?

Menschlich: MA befragt Chef, bekommt irgendeine Antwort und Dir sagt man lapidar "Tut mir Leid. Das ist wie gesagt nicht möglich. Alles rechtens."

Technisch: MA hat deine neuen Daten in den Computer eingegeben. Ein Trigger (ereignisgesteuerter Computerprozess im Hintergrund) speichert deine Datensatz-ID in einer Queue (Datei). Das Kind ist in den Brunnen gefallen. Diese Queue wird regelmässig von anderen Prozessen automatisch verarbeitet. Schon hier hat der/die MA keinen Einfluß mehr. MA glaubt noch im Guten zu handeln, doch hat er/sie keine Ahnung wie er Dich da wieder aus der Datenverarbeitung rausholt. Und bevor der MA Auskunft vom Chef erhält, ist dein Datensatz auf Reisen.

Hier kann der EMA gegensteuern indem nichts im Computer gespeichert wird oder die Adresse "bekannt am EMA" hinterlegt wird.

Die Alternative heißt letztendlich zu klagen. Wäre doch ein Erfolg, wenn man es im Zusammenhang mit dem RF-Beitrag vor das EuGH schaffen könnte.

Ja, doch zuerst gilt es deine Betroffenheit feststellen zu lassen. Dazu erst einmal ein Widerspruch formulieren und einen allumfassenden Datenauskunftsanspruch formulieren. Und zwar bevor das Kind in den Brunnen fällt beim EMA.

Vielleicht so: PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 31. Oktober 2015

Also eine Art Bestandsaufnahme. Festhalten der Ist-Situation, Festhalten der eigenen Position und Wünsche, Festhalten der Antworten. Vermutlich wird die Antwort lapidar ausfallen. Nachhaken, Bundesdatenschutzbeauftragten einschalten. Hat man genug Informationen gesammelt kann man eine Klage einreichen. Diese zielt nicht auf den Gang durch die Instanzen, sondern es wird ein Feststellungsantrag in Bezug zur Bestandsaufnahme, meiner persönlichen Betroffenheit und der Diskrepanz zu EU Verordnungen und EuGH Rechtsprechung, in dem das Gericht angehalten wird genau diesen Vergleich zu ziehen, zu dem es verpflichtet ist. Sollte das in die Hose gehen, wartet man auf die schriftliche Rechtsprechung, rügt ein wenig und informiert das EuGH.

@ LeckGEZ
Deine Argumente und Darlegungen mögen plausibel klingen, aber schon im Ansatz mit den größten Fehlern behaftet. Ob ich da jetzt ein Formblatt ankreuze oder einen ellenlangen Brief schreibe den eh niemand liesst und versteht, weil der MA vom Amt eh auch ein fauler nicht Gesetzeskundiger Sack ist, kommt auf das gleiche heraus.

In meinem Briefformular und in den E-Mails wird die Datenschutzklausel auf der ersten Briefseite wie sogenannte AGB's ausgedruckt. Wenn das jemand interessiert lade ich gerne das Word Dokument hier hoch. Das sah vor dem Urteil des EuGH vom 01.10.2015 so aus

Der Verwendung, Speicherung, Weitergabe unserer persönlichen Daten wird nur unter Einhaltung der aktuellen Datenschutzgesetzgebung zugestimmt. Dies gilt ins besonders für Werbezwecke nur nach Genehmigung und Rücksprache mit dem Absender.

wurde nach dem Urteil des EuGH so abgeändert.

Der Verwendung, Speicherung, Weitergabe unserer persönlichen Daten/Sozialdaten wird nur unter Einhaltung der aktuellen gültigen Daten-schutzgesetzgebung und der EU-Richtlinie 95/46 EG zugestimmt. Dies gilt umfänglich für jeden Zweck der Nutzung, nur nach Zustimmung durch dem Absender. Ins besonders werden Behörden auf die bindende Einhaltung der Datenschutzentscheidung des EuGH vom 01.10.12015 hingewiesen.

Hintergrund: Man hat als Bürger in diesem Lande (angeblich) Rechte. Wie die auszulegen sind besagt das Gesetz. So weit so gut. Wie diese Gesetze angewendet werden, sagt der Sachbearbeiter (heute mit seiner EDV) und in jedem Fall gehört man hierzu als Person selbst mit dazu. (Ich interpretiere das Gesetz so und so .... und ich bestehe darauf.) Von der weiteren Vorgegensweise, die von der Gegenseite in einem fiktiven Fall tatsächlich angewendet wird spricht niemand.

Wenn ich nicht von vorne herein versuche die Lücke zu schließen um dem Mangel des Verstoßes auf die Spur zu kommen, was bitte nützt da letztlich eine Anfrage auf Datenschutzauskunft. Die schicken mir einen Wisch zurück und behaupten niemand wurden Daten weiter gegeben. Nur wenn ich über eine Anfrage bei Dritten heraus bekomme, wo meine Daten abgefragt oder wirklich herkommen, kann ich begründet den Verstoß anmahnen und auf meine Rechte einschließlich der Konsequenzen bestehen. Und so läuft das in der Realität ab.

Bekomme ich eine Werbebrief und darauf hin bitte ich um Auskunft woher meine Daten, dann nennen die mir einen Sachverhalt, es handelt sich um eine Werbeaktion die wir bei der Firma XY in Auftrag gegeben haben. Habe ich nun die Adresse, darf ich den nächsten Brief an diese Firma richten. Diese Firma wiederum sagt, sie habe die Adressen von der Firma AB gekauft. Jetzt kann ich Firma AB anschreiben, woher meine Adresse, ja die kommt von der Firma MN. Schreibe ich MN an, dann Antworten mir diese, die Adresse wurde aus einem öffentlichen Tel. oder sonst woher erfasst (Ich sage Lüge --- wo ist der Beweis). Tja und was ist nun die Moral von der Geschichte. Einzig und allein ich kann mit einer Bestätigung darauf bestehen meine Adresse zu löschen.

Habe ich nun einen Schuldigen gefunden oder die Firmen arbeiten nicht mit, verweigert die Auskunft, dann kann ich zum Landesdatenschutzbeauftragten und um Amthilfe bitten. Sind die 3 Firmen in 3 Bundesländer verstreut, dann muss ich 3 Landesdatenschutzbeauftragten anschreiben. Viel Spaß beim Datenschutz.

Wenn ich aber jetzt in meinen Briefen die Türe nicht mit einem Hinweisschild ausgestattet habe, dann kann jeder nach dem BDSG auf Grund des Kontaktes meine Adresse, weil ich Ihn angeschrieben habe erfassen. So leidig ist das Spiel. Es steht nicht in der EU-Richtlinie 95/46 EG es darf die Adresse aus einem Datenschutzbrief nicht erfasst werden. Nein die wird heute eingescannt. Erfassung ist interpretierbar. Deshalb mein Hinweis an Dich @LeckGEZ.

Außerdem um das mal klar zu stellen und das müsste Dir ja auf Grund der in diesem Forum aufgezeigten Fällen von Anfragen beim Bundesdatenschutzbeauftragten bekannt sein, dass sich von diesen Stellen niemand von einem Bürger oder dessen berechtigter Einzelmeinung auf der Nase herum tanzen lässt. Wenn Dir zu Recht oder unrecht Auskunft verweigert wird, bleibt nur der Weg zur höheren Stelle.

Alle Datenschützer werden sozusagen bestellt. Unterste Ebene, dein Chef kommt zu Dir und sagt, sie können doch Datenschutzbeauftragter in unserer Firma werden, damit er jemand in sein QM-Handbuch für die Zertifizierung rein schreiben kann. Der Dumme MA denkt nun gleich wieder an sein Geld. Dass er damit viel Arbeit, Zeit, Verantwortung (Ärger) übernimmt weis zwar der Chefe, aber zuerst mal nicht der MA. Der Chefe sagt ihm doch nicht, jetzt brauchen Sie an ihrem Arbeitsplatz nur noch zu 50% arbeiten, denn die anderen 50% ist für die neue Aufgabe im Datenschutz zu verwenden. Und was sagt das Gesetz ab welcher Personenzahl muss ein Datenschutzbeauftragter benannt sein. Ja die schlauen fragen die IHK und beauftragen eine externe Firma damit.

Dazu gilt es festzuhalten. In D gibt es keine Straftat im StGB wegen Datenschutzverstoß das vor einem Gericht landet. Das Aussprechen einer Strafe liegt bei den Landes- und Bundesdatenschutzbeauftragten Behörden und sonst nirgend wo. Das hat das Datenschutzverfahren der EU gegen Deutschland nicht bemängelt. Vielleicht ist Dir das nicht bekannt, dein Argument der Klage kann nur auf ein Verfahren beim EuGH gerichtet sein. Und die Mühlen der EU mahlen ja besonders wachsam und schreiten Konsequent ein (bei der Glühbirne und Gurke die krumm ist und keine 30 cm lang). Ja genau auch dann wenn es darum geht diesem wohlhabenden Staat Deutschland, dem dortigen Bürger das Geld aus der Sack zu ziehen und seine Rechte weit weit weg zu verlagern. Siehe Meldung von heute. "Kostenexplusion bei den Pension der EU". Ach übrigens deshalb einen Gruß an Pinguin. Datenschutz ist in D eine Luftnummer zur persönlichen Unterhaltung und zum Ärgernis derer die sich daran halten sollten. Das ändern hier im Forum 5 kundige und 25 Mitjubler auch nicht.


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Hallo anne-mariechen,

Danke für dein interessantes Feedback.
Sicherlich existieren in meinem Ansatz Fehler, je nach Sichtweise auch grössere Fehler. Doch bin ich der Ansicht, man sollte nicht versuchen es allen Recht zu machen, um irgendwelchen Vorschriften zu genügen. Ich denke der bedeutende Aspekt ist ganz simpler Art. Jeder muss aktiv werden und nach seinen Bedürfnissen handeln. Mag sein, das es ein mehr formvollendeten Weg gibt, jedoch glaube ich, es ist nur wichtig, seine Ansicht klar kundzutun und dazu zu schreiben was man von der anderen Seite erwartet und ggf. mögliche rechtliche Konsequenzen aufzeigt. Das ganze mag rechtlich stümperhaft aufgesetzt sein, doch wer bin ich? Ich schreibe als Bürger und teile meinen Willen mit. Es ist eine einfache Kommunikation. Die Antwort schreibt den Fortgang der Geschichte.

Ich halte es für eminent:

1. aktiv zu sein
2. seine eigenen Ansprüche festzuhalten
3. diese der Behörde mitzuteilen die es betrifft UND die den direkten Kontakt zum Bürger darstellt (kein Bingo-Zuständigkeitsspiel)
4. von meinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen
5. von meinem Auskunftsanspruch Gebrauch zu machen
6. eine Frist zu setzen
7. einen Schadensanspruch zu formulieren, damit das Schreiben intern zusätzlich an die richtige Stelle weitergeleitet wird

Ja, das Spielchen über Ländergrenzen hinweg, "Woher hast Du es?" ist nicht lustig, doch wenn man dieses Spiel spielt hat man schon etwas falsch gemacht. Macht man an der Quelle von seinem Recht sehr deutlich Gebrauch, kann es kein Datenleck der Theorie nach geben. So kann man immer mit Sicherheit sagen, es ist illegal! Daher in Person C Auskunftsschreiben auch die Frage nach:

Zitat
* meinen bisherigen und zukünftigen Status zur Übermittlungssperre

Wer das ganze nachlesen möchte: PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 31. Oktober 2015

Person C kennt den bisherigen Status. Dieser ist seit vielen Jahren festgelegt. Somit kann Person C es definitiv ausschliessen, wenn's das EMA nicht verbockt hat, daher ein Punkt:

Zitat
* das Protokoll aller bisherigen Datenanfragen/-übertragungen zu meiner Person, die seit dem 01.01.2013 bei meinen für mich zuständigen Einwohnermeldeamt eingegangen sind

um den Nachweis zu haben und schliesslich:

Zitat
* welche Arten von Datenübertragungen nicht protokolliert werden und deren gesetzliche Grundlage

Falls es doch Datenlecks unprotokollierter Art geben könnte.
Alle Antworten die Person C erhält bestimmen den Weg der Entscheidungsfindung.
Den Fortgang Person C's Bemühungen wird im Beitrag Datenschutz stärken und Auskunftsersuchen als Vorlage festgehalten.



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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

n
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Ein Mr.Z hat auch ans EMA geschrieben, er verlangt Löschung seiner Daten da sie dort nicht mehr sicher sind sowie eine Erklärung / Entschuldigung warum diese an eine dubiose Fa. "BS" in Köln weitergegeben wurden. Ohne diese Weitergabe wäre Z vermutlich gar kein Schaden entstanden (ausser "BS" hätte Daten anderweitig beschafft). D.h. EMA ein Mittäter sozusagen.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Im Fall b und c, wo ist geregelt, welche LRA zuständig sei?

Diese ist eine sehr spannende Frage die auch andernorts gelegentlich schonmal auftauchte. Soweit ich das mitbekommen habe ist diese Frage noch ungeklärt.

Da diese Frage auch die grundsätzliche Frage aufwirft ob WDR, NDR, BR und wie sie alle heißen überhaupt kraft Gesetzes berechtigt sind für ihr Handeln ggü. dem Bürger, sollte man diese Frage vielleicht in einem gesonderten Thema behandeln, oder?  :police:

Könnte so der einmalige Meldedatenabgleich erfolgt sein ?

Der interessante fiktive Transportweg der personenbezogenen Daten eines Bürgers „X“ von der EMA bis zum BS.

Wenn der Operator beim EMA (Einwohnermeldeamt) den Datenpulk erstellt hat und dann den Datensatz im OCI-Protokoll abschickt, kann er das nur tun, indem er mit seiner linken Maustaste auf dem Bildschirm auf den Button „LRA“, drauf klickt.

Wohin die Daten dann verschickt werden oder welche LRA die Datensätze weiter verarbeitet, entzieht sich dem Operator. Es könnte sein, dass die Datensätze im zentralen Melderegister der jeweiligen Datenverarbeitungszentrale/ZDV der Länder ankommen. Von dort werden diese dann vermutlich vom Zentralrechner des BS in Köln automatisiert abgezogen und in die Datenbank des BS Servers eingelesen, um dann wieder weiter verarbeitet zu werden.

Siehe LINK unten:

Zitat: Verfahrensbetreuung der ZDV

Quelle: ZDV Saarland vom 06.11.2015,

--- die Überwachung und Sicherstellung des Datenträgeraustauschs mit anderen Behörden, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Kreditinstituten ---

http://www.saarland.de/48887.htm

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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

b
  • Beiträge: 764
LRA antwortete mit diesen Worten: "Das Einwohnermeldeamt hat uns mitgeteilt, dass Sie seit dem xx.xx.xxxx in der Wohnung xxx Str. xxx in Stadt XXX melderechtlich erfasst sind."
Das Einwohnermeldeamt schreibt Folgendes: "Am xx.xx.2013 war der Initialabzug der Melde-Daten nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag."

Die Daten abgezogen und mitgeteilt - verschiedene Vorgänge :)
Oder man hat zuerst mitgeteilt, dann wurden die Daten (zur Überprüfung) abgezogen? Oder umgekehrt?


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
LRA antwortete mit diesen Worten: "Das Einwohnermeldeamt hat uns mitgeteilt, dass Sie seit dem xx.xx.xxxx in der Wohnung xxx Str. xxx in Stadt XXX melderechtlich erfasst sind."
Das Einwohnermeldeamt schreibt Folgendes: "Am xx.xx.2013 war der Initialabzug der Melde-Daten nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag."

Die Daten abgezogen und mitgeteilt - verschiedene Vorgänge :)
Oder man hat zuerst mitgeteilt, dann wurden die Daten (zur Überprüfung) abgezogen? Oder umgekehrt?

Hier ist eine Beschreibung die man(n) Frau auch nennen könnte.

Zitat:

Durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) wurde dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen mitgeteilt, dass der Stichtag für den Bestandsdatenabzug auf den 3. März 2013, 0:00 Uhr festgelegt wurde. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einwohnerdaten sollen von den Meldebehörden „eingefroren“, gespeichert und an den ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice (AZDBS) übermittelt werden.
Die tatsächliche Datenübermittlung der am 3. März 2013 gespeicherten Daten ist, nach einem vorher durch die Länder abgestimmten Lieferkonzept, für September 2014 vorgesehen. Aufgrund § 27 Absatz 5 Thüringer Meldegesetz ergeben sich allerdings für den Bereich der Thüringer Meldebehörden Besonderheiten. Nach dieser Vorschrift nutzen Thüringer Meldebehörden für die Kommunikation über XMeld und OSCI-Transport die sog. „Vermittlungsstelle für das Meldewesen“.
Die Aufgaben der Vermittlungsstelle nimmt das Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) in
Erfurt wahr. Die Meldebehörden übermitteln täglich die in den jeweiligen Melderegistern vorgenommenen Änderungen an das TLRZ, sodass dort ein „Spiegelbild“ des jeweiligen Melderegisters vorhanden ist (sog. „Spiegelregister“).

Quelle: Geschäftsbericht des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCQQFjAAahUKEwjL6-Sk9v3IAhXG_g4KHa8kAcc&url=http%3A%2F%2Fwww.gstb-thueringen.de%2Fgstb%2Fcms_de.nsf%2F(%24UNID)%2F52C7C8ED2D2CF7A3C1257C8200529093%2F%24File%2FGesch%25C3%25A4ftsbericht_2012_2013&usg=AFQjCNHoVgWq7tRHRt2R7ef8pV08ZC4mCg&cad=rja

Es wird nicht übermittelt, sondern gespeichert und vorrätig gehalten in den jeweiligen Rechenzentren der Länder. Dann wird am Stichtag vielleicht vom Spiegel-Server der Datenpulk vom BSAZD (BeitragsserviceARDZDFDEUTSCHLANDRADIO) abgezogen.

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Situation in NRW

Zitat
Zum 1. Januar 2014 wurde außerdem ein landesweites Meldeportal zum Abruf von Meldedaten für Behörden eingerichtet.
Quelle

Meldeportal für Behörden
Zitat
Das von d-NRW – in Kooperation mit dem Kommunalen Rechenzentrum Niederrhein (krzn) und dem Kommunalen Rechenzentrum Minden-Ravensberg/Lippe (krz) – für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelte Meldeportal für Behörden (MpB) ermöglicht es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden, in Sekundenschnelle sichere Melderegisterauskünfte automatisiert von den Meldestellen einzuholen.

Besonderheit in Nordrhein-Westfalen ist, dass kein zentrales Landesregister für Meldedaten besteht. Vielmehr werden die Daten ausschließlich bei den 396 Meldebehörden der Städte und Gemeinden in NRW vorgehalten. Der Service von d-NRW bündelt die kommunalen Angebote, d.h. elektronische Anfragen werden über das Meldeportal zielgerichtet an die jeweilige Kommune geleitet und automatisiert im System beantwortet. Die gesamte Kommunikation findet dabei im sicheren DOI-Netz statt.

Ein Fachanwender aus dem Justizressort gab d-NRW dieses Feedback zum Meldeportal:

„... aus der Praxis wollte ich Ihnen einfach mal mitteilen, dass das neue Meldeportal von unseren Beschäftigten in den Service-Einheiten sehr gut angenommen wird. Allgemeiner Tenor ist: Ein sehr praktikables Auskunftssystem mit schnellen und aussagekräftigen Ergebnissen. Auch die System- und Anwenderadministration ist problemlos zu erledigen. Kurz und gut – ein ausgezeichnetes Tool und damit ein mehr als adäquater Ersatz für eMAB … .“

Behörden und öffentliche Einrichtungen müssen sich für die Nutzung des Dienstes registrieren. Das Anmeldeformular für die Teilnahme als behördlicher Anfrager finden Sie hier.
Quelle

Übrigens, ausgefüllter Anmeldeformular geht an:
d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG
Rheinische Str. 1
44137 Dortmund


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Die Meldebehörden übermitteln täglich die in den jeweiligen Melderegistern vorgenommenen Änderungen an das TLRZ, [...]
Gemäß EuGH evtl. zulässig, sofern die Daten vom TLRZ nicht weiterverarbeitet werden, da eine behördenübergreifende Weiterverarbeitung ja nur mit Genehmigung des Bürgers zulässig ist.

Zitat
[...] Dann wird am Stichtag vielleicht vom Spiegel-Server der Datenpulk vom BSAZD (BeitragsserviceARDZDFDEUTSCHLANDRADIO) abgezogen.
Gemäß EuGH unzulässig, da die Daten vom BS weiterverarbeitet werden; ebenfalls unzulässig, da der BS keine Behörde ist.

Es darf unterstellt werden, daß es erst recht der Genehmigung des Bürgers bedarf, wenn eine Behörde Daten an eine Nichtbehörde oder private Firma weitergeben will, wenn schon die Weitergabe an eine andere Behörde genehmigungspflichtig ist.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zitat:
Gemäß EuGH unzulässig, da die Daten vom BS weiterverarbeitet werden; ebenfalls unzulässig, da der BS keine Behörde ist.

Hallo Pinguin,

deine Meinung könnte ja theoretisch vollkommen in Ordnung sein, aber wen kannst du denn dann in der „Praxis“ verklagen? Das EMA? Die Zentraledatenverarbeitungsvermittlungsstelle? Den Beitragsservice? (Schon mal garnicht) Die LRA? Den Gesetzgeber? Den Staat? Diese Konstellation der so genannten „Datenübermittlung des einmaligen Meldedatenabgleichs“  ist nach meiner Meinung rechtlich nicht angreifbar!

Meinungen???

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Situation in NRW
Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW

Zitat
§ 7 Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) dürfen die Meldebehörden dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Geburtsdatum
  • derzeitige und frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • Familienstand
  • bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
  • Sterbetag

(2) Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio darf Daten nach Absatz 1 nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies für die Erfüllung der ihm nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht geprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach der Übermittlung zu löschen.
 
(3) Datensätze zu Personen mit Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes werden nicht übermittelt.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Zitat
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass

1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und

2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Gedanken über die Verordnung:
1. Mit "dürfen" hat die Meldebehörde eine Erlaubnis. Verpflichten kann man sie nicht, sie "darf", nicht "soll".
"Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge..." Aber nicht der Ermittlung des Beitragsschuldners. Der Schuldner soll also zu diesem Zeitpunkt feststehen.
2. Dem Beitragsservice wurden irgendwelche Aufgaben nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag übertragen. Die Daten sollen nur im Rahmen dieser Aufgaben überarbeitet werden. Dem Beitragsservice wurden aber gar keine Aufgaben nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag übertragen. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird eine "Stelle" erwähnt. Diese Stelle hat keinen Namen. Namenlose. Hier hat jemand seine eigene Wünsche reingeschrieben.


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K
  • Beiträge: 2.239
...
"Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge..." Aber nicht der Ermittlung des Beitragsschuldners. Der Schuldner soll also zu diesem Zeitpunkt feststehen....

Exakt.
Die Landesrundfunkanstalt. Und keinesfalls der BS.
Und dies - nämlich die Ermittlung des Beitragsschuldners - habe ich hier herausgearbeitet:
Direktanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg108494.html#msg108494

Gruß
Kurt




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2015, 20:01 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.255
... aber wen kannst du denn dann in der „Praxis“ verklagen?
Jene, die zur konsequenten Einhaltung und Umsetzung von europäischem Recht verpflichtet sind.

Zitat
AEUV
[...]
Artikel 288

(ex-Artikel 249 EGV)
[...]
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.
Artikel 291

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.
[...]
Artikel 297

(ex-Artikel 254 EGV)
[...]
Die Gesetzgebungsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
[...]

Artikel 3

(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
[...]
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
[...]
e) gemeinsame Handelspolitik.
[...]
Artikel 12

(ex-Artikel 153 Absatz 2 EGV)

Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen.
[...]
Gemäß EUZBLG hat der Gesamtstaat die letztliche Verantwortung für die Umsetzung europäischen Rechts. Da eine Behörde aber den Gesamtstaat defaktisch regional vertritt, wäre jene Behörde zu verklagen, die europäisches Recht nicht anwendet? Der EuGH hat mehrfach in seinen Urteilen zur Aussage gebracht, daß nationales Recht nicht angewendet werden darf, wenn seine Anwendung die vorrangige Anwendung europäischen Rechts unmöglich werden lassen würde.

Datenschutz ist europäisches Recht; -> siehe diverse Artikel des AEUV, (bitte mal selber suchen); ->siehe EU-Charta der Grundrechte; -> unmittelbare Rechtsgültigkeit bei der Anwendung/Umsetzung von europäischem Recht;
Rundfunk ist europäisches Recht; -> siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste; -> diese Richtlinie wurde nicht in nationales Recht umgesetzt; ->gemäß AEUV trat sie am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft, da kein Datum des In-Kraft-Tretens in der Richtlinie selber benannt ist; -> bereits der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mißachtet europäisches Recht, da er nach In-Kraft-Treten dieser Richtlinie veröffentlicht worden ist; -> insofern ist hier die Verantwortlichkeit des Gesamtstaates gegeben, weil ein klarer Bruch der EU-Verträge gegeben ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2015, 17:07 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

die Pressemitteilung
Zitat
"Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden"
ist etwas zu vollmundig und führt m. E. nach zu voreiligen, falschen Ansichten.

Seht es mir nach - aber ich komme zu dem Schluß dass diese u.a. Schlußfolgerung falsch ist.

Der Europäische Gerichtshof hat für Recht befunden, daß Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte.

C-201/14
Link zur Preseemitteilung http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf

Link zum Volltext http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Zitat aus Pressemitteilung
Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden
Man darf also evtl. daraus schlußfolgern, daß eine Weiterverarbeitung dieser Daten ohne Vorabinformation der betroffenen Bürger geltendes Recht bricht.

Zwar wurde bei diesen Fragen zur Vorabentscheidung nur eine Frage als vom EuGH zu klärend eingestuft, doch führen die Erläuterungen dazu halt zu der vom EuGH letztlich getroffenen Aussage, das u.a. auch auf Urteile zum Östereichischen Rundfunk verweist.

Diese gilt es also im Zweifelsfalle zu sichten.


Warum bin ich der Ansicht dass o.a. nicht haltbar ist:

Das o.a. Urteil EuGH, 01.10.2015 - C-201/14 fusst auf der
"RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr"

Dort heisst es in ABSCHNITT IV "INFORMATION DER BETROFFENEN PERSON":
Zitat
ABSCHNITT IV INFORMATION DER BETROFFENEN PERSON
Artikel 11

Informationen für den Fall, daß die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

(1) Für den Fall, daß die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, sehen die Mitgliedstaaten vor, daß die betroffene Person bei Beginn der Speicherung der Daten bzw. im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spätestens bei der ersten Übermittlung vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem Vertreter zumindest die nachstehenden Informationen erhält, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:

a) Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters,

b) Zweckbestimmungen der Verarbeitung,

c) weitere Informationen, beispielsweise betreffend

- die Datenkategorien, die verarbeitet werden,

- die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten,

- das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie betreffender Daten,

sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

(2) Absatz 1 findet - insbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung - keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person unmöglich ist, unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In diesen Fällen sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor.
Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A31995L0046

Schade...

Oder seht ihr das anders?

Gruß
Kurt


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  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.255
 @Kurt

Urteile des EuGH gehen direkt ins europäische Recht über.

Vieles, was jetzt in EU-Verordnungen und Richtlinien fixiert ist, ist auch Folge der Auslegungen durch den EuGH.

Ich darf hier auch daran erinnern, daß am neuen europäischen Datenschutzgrundrecht gearbeitet wird.

Gehe bitte davon aus, daß sich gemäß den EU-Verträgen, jedes nationale Gericht in der Sache an die Vorgaben des EuGH halten muß.

Es ist alleinige Sache des EuGH einen in einer EU-Verordnung oder Richtlinie fixierten Sachverhalt auf Grund des Abgleiches mit anderen Verordnungen oder Richtlinien strenger auszulegen, als es vom EU-Gesetzgeber vorgesehen ist.

Nicht ohne Grund wurde deshalb auch das Abkommen mit den USA vom EuGH gekippt.

Da es in dieser Sache nun ein Urteil des EuGH hat, ist dieses maßgebend.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Hallo Kurt,
Zitat von Dir:

(2) Absatz 1 findet - insbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung - keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person unmöglich ist, unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In diesen Fällen sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor.

Nun mal bei genauer Betrachtung ist da die Regelung in Form von einem Wortlaut:

die Speicherung oder Weitergabe

Es werden hier vom BS aber die Daten verändert. d. h. „Weiterverarbeitung“. Somit wird der übermittelte Inhalt der personenbezogen Daten verändert. Es  erfolgt eine neue Stammdatendatei vom BS neu angelegt z. B. „Beginn einer Kontoführung“ .

Siehe hier:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A31995L0046

(28) Die Verarbeitung personenbezogener Daten muß gegenüber den betroffenen Personen nach Treu und Glauben erfolgen. Sie hat den angestrebten Zweck zu entsprechen, dafür erheblich zu sein und nicht darüber hinauszugehen. Die Zwecke müssen eindeutig und rechtmäßig sein und bei der Datenerhebung festgelegt werden. Die Zweckbestimmungen der Weiterverarbeitung nach der Erhebung dürfen nicht mit den ursprünglich festgelegten Zwecken unvereinbar sein.

(30) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn sie auf der Einwilligung der betroffenen Person beruht oder notwendig ist im Hinblick auf den Abschluß oder die Erfuellung eines für die betroffene Person bindenden Vertrags, zur Erfuellung einer gesetzlichen Verpflichtung, zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse, in Ausübung hoheitlicher Gewalt oder wenn sie im Interesse einer anderen Person erforderlich ist, vorausgesetzt, daß die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Um den Ausgleich der in Frage stehenden Interessen unter Gewährleistung eines effektiven Wettbewerbs sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten insbesondere die Bedingungen näher bestimmen, unter denen personenbezogene Daten bei rechtmäßigen Tätigkeiten im Rahmen laufender Geschäfte von Unternehmen und anderen Einrichtungen an Dritte weitergegeben werden können. Ebenso können sie die Bedingungen festlegen, unter denen personenbezogene Daten an Dritte zum Zweck der kommerziellen Werbung oder der Werbung von Wohltätigkeitsverbänden oder anderen Vereinigungen oder Stiftungen, z. B. mit politischer Ausrichtung, weitergegeben werden können, und zwar unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Richtlinie, nach denen betroffene Personen ohne Angabe von Gründen und ohne Kosten Widerspruch gegen die Verarbeitung von Daten, die sie betreffen, erheben können.
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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