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Autor Thema: Direktanmeldung  (Gelesen 93764 mal)

K
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Re: Direktanmeldung
#90: 04. November 2015, 02:51
Moin,

na denn hier auch:

Es wurde ja eine einfache Regel erstellt die da lautet:

Der Rundfunkbeitrag finanziert das vielfältige Programm von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Dabei gilt für volljährige Bürgerinnen und Bürger die einfache Regel: Eine Wohnung – ein Beitrag.

Auszug: http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/index_ger.html

Laut einmaligem Meldedatenabgleich heißt es:

"Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde"

Der Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bzgl. des einmaligen Meldedatenabgleichs:
Zitat
§14
9)
(Satz 1) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

1. Familienname,
...
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.

(Satz 2) Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
(Satz 3) Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zunächst ist festzuhalten dass hier ganz eindeutig nur von der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" und nicht von der "oder der von ihr beauftragten Stelle" die Rede ist.

Aber egal - spielen wir den Fall durch:
Annahme: Personen A, B, C (beliebig erweiterbar) die bis zum 31.12.2012 mit dem ganzen Krams nichts zu tun hatten; sprich: "nicht festgestellt" waren; verschiedene Namen, eine gleichlautende Anschrift.

Demzufolge kommt Satz 3 in's Spiel:
(Satz 3) Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde;  Satz 2 gilt entsprechend.

Es fallen Person A, Person B, Person C (beliebig erweiterbar) mit gleicher Anschrift heraus und die LRA müsste nun die personenbezogenen Daten nutzen um einen, zwei oder nn Beitragsschuldner festzustellen:

An dieser Stelle weiß die LRA (noch) nicht wie es um die Wohnsituation dieser potentiellen Beitragsschuldner steht:
a) Einfamilienhaus mit 1 Beitragsschuldner (1 Wohnung: WG mit 3 Personen)
b) Zweifamilienhaus mit 2 Beitragsschuldnern (2 Wohnungen: 1x Single, 1x Pärchen/Ehepaar)
c) Dreifamilienhaus mit 3 Beitragsschuldnern  (3 Wohnungen: 3x Single)
d) Mehrfamilienhaus mit nn Beitragsschuldnern  (nn Wohnungen: mehrere Konstellationen möglich)

Wie wird festgestellt ob es sich um einen oder zwei oder nnn Beitragsschuldner handelt?

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §9 gibt Antwort::
Zitat
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
(Satz 3) Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
(Satz 5) Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern.
(Satz 6) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch die Satzung zu regeln.
(Satz 2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen.
(Satz 3) Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Aha. Dröseln wir es doch auf: ((Satz 1) und (Satz 2) um "überflüssiges" bereinigt)

(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.

Das waren dann offensichtlich die (BS-)Infopost-Anschreiben: "Ihre Angaben zum neuen Rundfunkbeitrag"
Diese bleiben unbeantwortet - dann sollte es so weitergehen:

(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung nicht feststellen, ist der Eigentümer der Wohnung verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung zu erteilen.

Da auf die Infopost keine Antworten kamen konnte die zuständige Landesrundfunkanstalt somit den Inhaber einer Wohnung nicht feststellen.

Die zuständige Landesrundfunkanstalt hätte dann lt. RBStV an den Wohnungseigentümer - nicht an den/die Inhaber - ein Auskunftsverlangen adressieren müssen.

Wenn dieser dann auch nicht reagiert hätte müsste Satz 6 zur Anwendung kommen:

(Satz 6) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

Wenn dann irgendwann feststünde wer denn in welcher Wohnung >> 1 Wohnungsinhaber = 1 Beitragsschuldner <<  ist - ja was dann ?

Wie käme es dann zur Anmeldung des endlich "festgestellten"?

Aber auch egal - weiter im Planspiel > Eine Wohnung – ein Beitrag.

Nehmen wir nun an ein Beitragsschuldner pro Wohnung  ist "festgestellt": dann - und erst dann - käme RBStV §5 zum Zuge:
Zitat
§ 5
Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer.
Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.

sowie dann auch endlich RBStV §14 Abs. 9 Satz 2:
Zitat
§14
9)
...

(Satz 2)Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
(Satz 3)Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
(Satz 4)Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Schlussendlich macht dann auch der der RBStV §9 Abs. 1 Satz 4 anhängende Nachsatz > "§ 11 Abs. 5 gilt entsprechend." Sinn:
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.

Schauen wir doch rein:
RBStV § 11 Abs. 5
Zitat
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.
Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Wenn all dies so geschehen wäre hätte nur jeder tatsächliche Beitragsschuldner eine Anmeldebestätigung und Beitragsnummer erhalten >>> Eine Wohnung – ein Beitrag.

In der Praxis wurden aber einfach die per einmaligem Meldedatenabgleich erhaltenen Daten missbraucht.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
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Re: Direktanmeldung
#91: 04. November 2015, 07:11
Zitat
In der Praxis wurden aber einfach die per einmaligem Meldedatenabgleich erhaltenen Daten missbraucht.

Und die Generalstaatsanwaltschaft hat mir lapidar geschrieben:

"Die Rundfunkanstalt geht offensichtlich davon aus, daß Sie und Ihre Ehefrau unter derselben Adresse zwei Wohnungen haben. Soweit diese Annahme unzutreffend sein sollte, unterliegt die Rundfunkanstalt einem Irrtum. Soweit der Irrtum -Ihrer Meinung nach- im Rahmen eines Verwaltungszwangsverfahrens durch Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalt hätte vermieden werden können, begründet dies allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf, rechtfertigt aber nicht die Annahme vorsätzlichen Handelns. Fahrlässiges Handeln ist in diesem Zusammenhang aber nicht unter Strafe gestellt."

Ich halte das nicht für fahrlässig, wenn einfach die Vorgehensweise des Statsvertrags nicht beachtet wird und stattdessen gemacht wird, was man will. Das ist Vorsatz und damit strafbar.


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K
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Re: Direktanmeldung
#92: 04. November 2015, 10:10
Zitat
In der Praxis wurden aber einfach die per einmaligem Meldedatenabgleich erhaltenen Daten missbraucht.

Und die Generalstaatsanwaltschaft hat mir lapidar geschrieben:

"Die Rundfunkanstalt geht offensichtlich davon aus, daß Sie und Ihre Ehefrau unter derselben Adresse zwei Wohnungen haben. Soweit diese Annahme unzutreffend sein sollte, unterliegt die Rundfunkanstalt einem Irrtum. Soweit der Irrtum -Ihrer Meinung nach- im Rahmen eines Verwaltungszwangsverfahrens durch Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalt hätte vermieden werden können, begründet dies allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf, rechtfertigt aber nicht die Annahme vorsätzlichen Handelns. Fahrlässiges Handeln ist in diesem Zusammenhang aber nicht unter Strafe gestellt."

Ich halte das nicht für fahrlässig, wenn einfach die Vorgehensweise des Statsvertrags nicht beachtet wird und stattdessen gemacht wird, was man will. Das ist Vorsatz und damit strafbar.

Laut Generalstaatsanwaltschaft also "Fahrlässiges Handeln". Aha. Wie oft darf man "fahrlässig handeln" bis es Vorsatz wird?

Schauen wir doch:

Wie viele Wohnungen wurden im Jahr 2014 neu zum Rundfunkbeitrag angemeldet?

Zitat
Im Jahr 2014 wurden insgesamt rund 5 Mio. Wohnungen neu angemeldet, dem stehen 2 Mio. Abmeldungen gegenüber. Dies ergibt ein Zuwachs von rund 3 Mio. Wohnungen. Mit Stand 2014 befinden sich 39,4 Mio. Wohnungen im Bestand des Beitragsservice.

In der Summe sind jedoch auch viele Wohnungen enthalten, die über Direktanmeldungen neu in den Bestand aufgenommen wurden. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Wohnungen wieder abgemeldet werden müssen, weil für die entsprechende Wohnung bereits jemand den Rundfunkbeitrag zahlt oder ein sonstiger Abmeldegrund vorliegt. Nach den derzeitigen Erfahrungen und Hochrechnungen ist davon auszugehen, dass rund 1 Mio. Wohnungen ungerechtfertigter Weise erfasst sind und wieder abgemeldet werden müssen.


Was sind die Hintergründe zum einmaligen Meldedatenabgleich und der sogenannten Direktanmeldung?

Zitat
In den Jahren 2013 und 2014 wurden dem Beitragsservice auf gesetzlicher Grundlage umstellungsbedingt und einmalig Meldedaten der Einwohnermeldeämter der volljährigen Bürgerinnen und Bürgern zum Abgleich mit den Bestandsdaten des Beitragsservice zur Verfügung gestellt.

Dieser sogenannte einmalige Meldedatenabgleich stellt sicher, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen. Ziel war es, zu klären, für welche Wohnungen bislang kein Rundfunkbeitrag entrichtet wurde und auf diese Weise Beitragsgerechtigkeit zu schaffen.

Ließ sich eine volljährige Person durch den Abgleich keiner bereits beim Beitragsservice angemeldeten Wohnung zuordnen, wurde per Brief erfragt, ob eine Anmeldung notwendig sei. Wenn die Person mitteilte, dass bereits für die von ihr bewohnte Wohnung bezahlt wird, wurden alle Daten dieser Person unverzüglich gelöscht. Erfolgte auf die mehrfachen Anschreiben des Beitragsservice keine Rückmeldung, so hat der Beitragsservice den Angeschriebenen/die Angeschriebene im Rahmen der Direktanmeldung zum Rundfunkbeitrag angemeldet. Grundlage hierfür ist der RBStV, nach welchem die Zahlungspflicht für alle Bürgerinnen und Bürger gilt, die eine Wohnung innehaben.

Mit Stand 31.12.2014 lässt sich sagen, dass von den 4,14 Mio. ausgebrachten Direktanmeldungen lediglich 35,2% voll ertragswirksam sind. Die übrigen 64,8% werden nicht ertragswirksam, da beispielsweise ein Abmelde- oder Befreiungsgrund vorliegt.

Durch das Instrument der Direktanmeldungen beteiligen sich alle beitragspflichtigen Bürgerinnen und Bürger am Finanzierungssystem. Das ist im Interesse der zahlenden Bürgerinnen und Bürger ein wichtiger Schritt für mehr Beitragsgerechtigkeit.

Quelle: Fragen und Antworten zum Geschäftsbericht 2014 > http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/fragen_und_antworten_zum_geschaeftsbericht_2014/index_ger.html
abgerufen am 04.11.2015 gegen 10:00 CET      
   

Gut. Essenz:

a) Nach den derzeitigen Erfahrungen und Hochrechnungen ist davon auszugehen, dass rund 1 Mio. Wohnungen ungerechtfertigter Weise erfasst sind und wieder abgemeldet werden müssen.

b) Mit Stand 31.12.2014 lässt sich sagen, dass von den 4,14 Mio. ausgebrachten Direktanmeldungen lediglich 35,2% voll ertragswirksam sind.
Die übrigen 64,8% werden nicht ertragswirksam, da beispielsweise ein Abmelde- oder Befreiungsgrund vorliegt.

Ja was jetzt?

Ein bisschen nachrechnen kann ja nicht schaden:

c) 64,8% von 4,14 Mio sind 2.682.720 "fahrlässig" ausgebrachte Direktanmeldungen.

Wenn man davon - mit ganz viel gutem Willen - noch 182.720 abzieht verbleiben 2.500.000 - in Worten: Zweieinhalb Millionen - FAHRLÄSSIGKEITEN !?


Gruß
Kurt


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G
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Re: Direktanmeldung
#93: 04. November 2015, 14:14
So umfangreich braucht man eigentlich nicht rechnen.
Zitat
Die Rundfunkanstalt geht offensichtlich davon aus, daß Sie und Ihre Ehefrau unter derselben Adresse zwei Wohnungen haben.

Nur ein Gehirnamputierter geht davon aus, daß Ehepartner unter einer Adresse zwei Wohnungen haben. Warum dürfen Gehirnamputierte Verwaltungsakte erlassen? Einfach nach Lust und Liebe? Und warum ist es der Staatsanwaltschaft egal?


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Re: Direktanmeldung
#94: 04. November 2015, 15:05
Zitat
Zitat

    Die Rundfunkanstalt geht offensichtlich davon aus, daß Sie und Ihre Ehefrau unter derselben Adresse zwei Wohnungen haben.

Die gehen von getrennten Schlafzimmern aus!  ;) Das ist auch eine Wohneinheit, die zum wohnen und schlafen geeignet ist! ;D Vom fersehen gehen die ja nicht mehr aus! ;)

Ohmanoman gernicht so blöd, oder? 8)

Na und, wie kriegen die das raus? Na? Google verkauft doch Rauchwarnmelder und Wärmezähler, die über Funk geprüft bzw abgelesen werden.
 ::) Wenn man da mal Glück  hat, kann man sich bei YouTube sehen, wie man beim schmusen gefilmt wurde  :o  ;D. Die Wanzen vom Geheimdienst waren früher viel, viel kleiner 8)!

Sorry, es muss auch mal Spaß dabei sein, sonst halte ich das nicht mehr aus!! :-[ :laugh:


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

e
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Re: Direktanmeldung
#95: 04. November 2015, 15:54
"Dieser sogenannte einmalige Meldedatenabgleich stellt sicher, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen. Ziel war es, zu klären, für welche Wohnungen bislang kein Rundfunkbeitrag entrichtet wurde und auf diese Weise Beitragsgerechtigkeit zu schaffen."

Warum wurde ich dann für ein bereits bestehendes Zwangskonto - und bis dato brav gezahltes - nochmal  neu zwangsangemeldet????
Unter der gleichen Adresse???
Einfamilienhaus???

Das ist doch alles erstunken und erlogen - auf diese Weise an mehr Geld zu kommen, notfalls auch mit Ventilwächter!


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                                                Curt Goetz

G
  • Beiträge: 1.548
Re: Direktanmeldung
#96: 04. November 2015, 15:58
Zitat
Warum wurde ich dann für ein bereits bestehendes Zwangskonto - und bis dato brav gezahltes - nochmal  neu zwangsangemeldet????
Unter der gleichen Adresse???
Einfamilienhaus???

Hat mir der Erste Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft so erklärt:

Die Rundfunkanstalt geht offensichtlich davon aus, daß Sie unter derselben Adresse zwei Wohnungen haben. Soweit diese Annahme unzutreffend sein sollte, unterliegt die Rundfunkanstalt einem Irrtum. Soweit der Irrtum -Ihrer Meinung nach- im Rahmen eines Verwaltungszwangsverfahrens durch Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalt hätte vermieden werden können, begründet dies allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf, rechtfertigt aber nicht die Annahme vorsätzlichen Handelns. Fahrlässiges Handeln ist in diesem Zusammenhang aber nicht unter Strafe gestellt.


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M
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Re: Direktanmeldung
#97: 05. November 2015, 19:23
In Wirklichkeit handelt es sich dabei aber scheinbar um einen Bestandteil eines Verwaltungsakts von dem er noch gar keine Kenntnis erlangt hat. Abgesehen davon, dass es gemäß RBStV keine Rechtsgrundlage für eine Direktanmeldung gibt, macht der BS durch sein falsches Vorgehen den Verwaltungsakt an sich fehlerhaft und damit nichtig (siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg104991.html#msg104991).
< Danke Shuzi!
Ist eigentlich bekannt, ob in einer Klage gegen eine LRA eben diese als Direktanmeldung titulierte Zwangsanmeldung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16160.msg107262.html#msg107262 < Danke Kurt!) durch die Firma BS ARD ZDF DRadio Köln ohne rechtliche Befugnis (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16255.msg107747.html#msg107747 < Danke Knax!) auf Anordnung der IntendantInnen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16255.msg107920.html#msg107920 < Danke marga) mit "blauäugiger" Unterstützung der Meldebehörden (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg107836.html#msg107836 < Danke LeckGEZ und pinguin und Viktor7 und PersonX u.v.a.!)  thematisiert wurde?
Danke Euch allen Mod.s und allen WiderständlerInnen! (32 von 100 sind geschafft ... http://rundfunkbeitragsklage.de/info/ )
mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg
MMichael (... es gibt kein richtiges Leben im falschen ...)


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Re: Direktanmeldung
#98: 08. November 2015, 18:08
Hier ein "alter" Fund - datierend aus 2012:

Hermann Eicher, Justiziar des Südwestrundfunks, hat der Nachrichtenagentur dapd erklärt...
Zitat
Grundsätzlich sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unter Paragraf 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 festgelegt, dass es im Ermessen der Landesrundfunkanstalten liege, ob sie beim Vermieter oder Eigentümer Auskunft über die Mieter* verlangen. ARD, ZDF und Deutschlandradio würden diese Möglichkeit nicht wahrnehmen, auch wenn es das Gesetz erlaube, so Eicher. Vielmehr setzten die Rundfunkanstalten darauf, dass die Bürger von sich aus ihrer Anmelde- und Beitragspflicht nachkommen.
Quelle: http://www.golem.de/news/rundfunkbeitrag-neue-gez-wird-schwarzseher-nicht-rueckwirkend-verfolgen-1210-95375.html
Datum: 29.10.2012, 15:04 - abgerufen am 08.11.2015 gegen 17:50 CET

* das hat der nette Herr Eicher schon falsch dargelegt: es geht in §9 Absatz 1 Satz 2 nicht um Auskunftsverlangen über "Mieter" - es geht klipp und klar darum das der EIGENTÜMER Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen hat. Das kann dann entweder ein Mieter sein oder der Haus/Wohnungseigentümer selbst.

Ah ja. Dann nehmen ARD, ZDF und Deutschlandradio etwas vor was weder in einem Gesetz noch einer Satzung geregelt/erlaubt ist: eine "Direktanmeldung".

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §9
Zitat
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
(Satz 3) Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

b
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Re: Direktanmeldung
#99: 08. November 2015, 19:05
Hier ist ein Punkt. In welchem Gesetz ist geregelt, dass Eigentümer oder Verwalter persönliche Daten seiner Mieter verpflichtet, weiterzuleiten?
Zudem Eigentümer oder Verwalter selbst keine Beiträge zahlt.

Die Weiterleitung ist somit rechtswidrig und der Mieter kann seinen Vermieter anzeigen.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Zitat
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1)
(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
(Satz 3) Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.


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Re: Direktanmeldung
#100: 08. November 2015, 20:01
@boykott2015:
Hier ist ein Punkt. In welchem Gesetz ist geregelt, dass Eigentümer oder Verwalter persönliche Daten seiner Mieter verpflichtet, weiterzuleiten?
Zudem Eigentümer oder Verwalter selbst keine Beiträge zahlt.

Die Weiterleitung ist somit rechtswidrig und der Mieter kann seinen Vermieter anzeigen.

Der grundsätzlich ab 1.1.2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist jeweils als Landesgesetz erlassen worden.


Bitte nichts aus dem Zusammenhang reissen - denn im §9 geht es ja noch weiter:

§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
(Satz 3) Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
(Satz 5) Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern.
(Satz 6) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch die Satzung zu regeln.
(Satz 2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen.
(Satz 3) Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

b
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Re: Direktanmeldung
#101: 08. November 2015, 20:20
Zu Satzungen. Zwar wurden die Einzelheiten geregelt, aber die Beitragssatzung gilt nicht für Eigentümer oder Verwalter.

Beitragssatzung
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.

Zitat
Der grundsätzlich ab 1.1.2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist jeweils als Landesgesetz erlassen worden.
Landesgesetz hin oder her, aber man hat z.B. im WDR-Gesetz eindeutig festgelegt:
Zitat
§ 1 (Fn 4) Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
(4) Für den WDR gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags (RStV).

Wäre es so eindeutig: Landesgesetz und fertig. Hätte man das nicht erwähnen müssen.


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K
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Re: Direktanmeldung
#102: 08. November 2015, 20:42
@boykott2015: DER ist gut. Bedeutet man regelt in §9 Dinge die nach §1 ausgeschlossen bzw. nicht benannt sind.

Gruß
Kurt



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w
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Re: Direktanmeldung
#103: 27. Dezember 2015, 19:53
Fall von einem Bekannten:

Briefkasten an einem Holzlager war Meldeadresse. Keine Auskunft, Bescheid kam (kein Widerspruch), GerichtsvollzieherIn kam.

Ein Anruf vom Anwalt bei der Gerichtsvollzieherin und ein Brief an die BS hat erstmal Ruhe gebracht, genaueres weis ich nicht. GV hat gesagt er hat auch keine Lust Inkasso zu spielen für BS. Es gibt wirklich keine Wohnung dort und nichts was man dafür halten könnte. Das war in Bayern.

In Sachsen-Anhalt kommt jetzt der gleiche SV dran...  zieht sich jetzt seit 2 Jahren hin. Das kostet Nerven.

Gut dass es dieses Forum gibt, da merkt man dass man nicht ganz alleine dasteht und lernt wie diese Maschinerie funtioniert.


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j
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Re: Direktanmeldung
#104: 04. Januar 2016, 15:22
So umfangreich braucht man eigentlich nicht rechnen.
Zitat
Die Rundfunkanstalt geht offensichtlich davon aus, daß Sie und Ihre Ehefrau unter derselben Adresse zwei Wohnungen haben.

Nur ein Gehirnamputierter geht davon aus, daß Ehepartner unter einer Adresse zwei Wohnungen haben. Warum dürfen Gehirnamputierte Verwaltungsakte erlassen? Einfach nach Lust und Liebe? Und warum ist es der Staatsanwaltschaft egal?
Womit wieder gezeigt ist, das zuviel Fernsehen dumm macht.

Daher: Geraete abschaffen, und auch keine Rundfunkgebuehren zahlen, denn eine Wohnung kann ja keinen Rundfunk empfangen...

Oh..... :(


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